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BGH VII ZR 47/11

KORE307522013 BGH 7. Zivilsenat 20130124 VII ZR 47/11 Beschluss § 1 BauFordSiG vom 23.10.2008, § 823 Abs 2 BGB vorgehend OLG Koblenz, 3. Februar 2011, Az: 5 U 631/10, Urteilvorgehend LG Koblenz, 30. A

§ 1Bau

FordSiG; Wolff, aaO, vor § 1 BauFordSiG Rn. 7). 6 a) Als "Bau" im Sinne des § 1 BauFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2436; zu diesem Änderungsgesetz siehe Stammkötter, BauR 2009, 1521). Danach war beabsichtigt, die Begriffe "Bau oder Umbau" umzuformulieren in "Herstellung oder Umbau von Bauwerken". Damit war keine inhaltliche Änderung verbunden. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass mit der Ausweitung des Baugeldbegriffs auch eine Ausweitung der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Baumaßnahmen einhergeht. Baugeld waren früher nur solche Gelder, zu deren Kreditabsicherung eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen war. Faktisch betraf das Gesetz daher nur Gebäude. Mit der Ausdehnung des Baugeldbegriffs war diese Einschränkung auf Gebäude nicht mehr aus dem Gesetzeszweck ableitbar. Die allgemeiner gehaltene Bezeichnung "Bauwerk" sollte dem Rechnung tragen (BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Diese Formulierung ist zwar nicht Gesetz geworden, vielmehr verblieb es bei dem Begriff "Bau". Dies ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber ohnehin nur eine Klarstellung beabsichtigt hatte (vgl. auch Joussen, aaO Rn.

§ 1Bau

FordSiG). Insbesondere bieten weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für eine etwa vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung auf den Begriff des Gebäudes. 7

  1. b)Für die Vorläuferregelung, das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB), hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der Herstellung eines Baues nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentliche Teile des Gebäudes beziehen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 281/88, BauR 1989, 758; siehe auch MünchKommBGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 38). Ziel dieser Entscheidung, die die Lieferung von Mobiliar für ein Wohnhaus betraf, war es, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile eines Gebäudes zu begrenzen (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 311/88, BauR 1990, 241 unter II 2 a; vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00, BGHSt 46, 373, 377; Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 336/02, NStZ 2004, 284 Rn. 8). Diese Begrenzung beansprucht nach wie vor Geltung (Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32; Bruns in: Glöckner/von Berg, Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2011, § 1 BauFordSiG Rn. 13). Es ging jedoch nicht darum, Bauwerke, die keine Gebäude sind, dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entziehen. 8
  2. c)Demgemäß entspricht es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nahezu geschlossener Ansicht im Schrifttum, dass sich der Anwendungsbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes jedenfalls in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt, sondern allgemein Bauwerke umfasst (Joussen, aaO Rn.

§ 1Bau

FordSiG; Bruns, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 10; Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32; Stammkötter, IBR 2011, 142; zur Vorläuferregelung siehe bereits Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts,

  1. Aufl., Teil 10 Rn. 176). Der Begriff des Bauwerks wiederum erfasst, wie der Senat bereits entschieden hat, auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus (BGH, Urteile vom
  2. März 1992 - VII ZR 334/90, BauR 1992, 502 unter II 1; vom
  3. November 1992 - VII ZR 29/92, BauR 1993, 217 unter II 1; jeweils zu § 638 BGB a.F.). 9 d) Die Beschwerde zeigt nur eine Stimme im Schrifttum auf, wonach die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes keine Tiefbaumaßnahmen umfasse, weil sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Gebäude beschränke (Wittjen, ZfBR 2009, 418 Fn. 37). Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassung gebietet die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom
  5. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; vom
  6. Dezember 2012 - IX ZR 72/11, juris, Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO,
  7. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/Kayser/Koch,
  8. Aufl., § 543 Rn. 9). 10
  9. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
  10. Halbsatz ZPO). Kniffka Halfmeier Kosziol Kartzke Jurgeleit http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307522013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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