KORE307532013 BGH 6. Zivilsenat 20130115 VI ZR 241/12 Urteil § 183 Abs 4 S 2 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, Art 6 ZustÜbkHaag vorgehend OLG Köln, 12. April 2012, Az: 18 U 306/11vorgehend LG Köln, 22. November 2011, Az: 22 O 589/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachweis der Zustellung einer Klageschrift im Ausland durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der türkischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden. Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen des Ankaufs von Aktien einer Tochtergesellschaft der Beklagten. 2 Nach Eingang der Klage vom 17. November 2008 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 28. Januar 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 7. Juni 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht am 31. Mai 2011 die Beklagte im schriftlichen Verfahren durch Teil-Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter der Anschrift der Beklagten am 3. Juni 2011 zur Post aufgegeben worden. Nach Festsetzung der Einspruchsfrist auf zwei Wochen durch Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2011 ist auf Antrag der Kläger das Versäumnisurteil der Beklagten am 12. Oktober 2011 erneut, nunmehr auf diplomatischem Weg, zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte mit am 18. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. 3 Mit Urteil vom 22. November 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 22. November 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Einspruchsfrist habe nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils in der Türkei am 12. Oktober 2011, sondern bereits am 17. Juni 2011 aufgrund der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu laufen begonnen und sei dementsprechend am 2. Juli 2011 abgelaufen. Weder bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmung des § 184 ZPO noch verletze das vom Landgericht gewählte Verfahren das Haager Übereinkommen. Aufgrund der der Beklagten mit der Klageschrift zugestellten Anordnung im Sinne des § 184 ZPO habe die Beklagte im weiteren Verfahren mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post rechnen müssen. Sie hätte die Gelegenheit gehabt, eine rechtzeitige Kenntnis von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherzustellen. 5 Sowohl die Klageschrift als auch die Anordnung des Vorsitzenden im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom 28. Januar 2009 seien wirksam zugestellt worden. Die Anordnung müsse nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. Sie sei durch den Vorsitzenden jedenfalls wirksam. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift zunächst für die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers zu sprechen. Doch falle die Anordnung der Zustellung richterlicher Entscheidungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden. Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei, sei diese nicht schon deshalb unwirksam, weil die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht daraus erkennbar seien. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 3. Juni 2011 ergebe sich, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am selben Tag zur Post aufgegeben worden sei. 6 Die erneute Zustellung des Versäumnisurteils nebst Beschluss gemäß § 339 Abs. 2 ZPO am 12. Oktober 2011 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens an der Fristversäumnis zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte infolge der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt habe. II. 7 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 8 1. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Hk-ZPO/Pukall, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). 9 2. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.