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BGH VI ZR 155/14

Obsah (7)§ 7§ 823§ 29§ 22§ 18§ 23§ 1

KORE307552015 BGH 6. Zivilsenat 20141209 VI ZR 155/14 Urteil § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 7 StVG, § 1 Abs 2 StVO, § 18 Abs 1 S 2 StVO, § 22 Abs 2 S 1 StVO, § 23 Abs 1 S 2 StVO, § 29 Abs 3 S 1 S

bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache

berechtigten Besitzers 1. Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne

§ 7St

VG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.

  1. Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.
  2. Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne

§ 823Abs.

1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Die Revision gegen das Urteil

1. Zivilsenats

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen. 2 Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der Bundesautobahn (BAB) 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten und infolgedessen bis in eine Höhe von 4,83 m ragenden Auslegearm eines von ihm transportierten Baggers gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde

halb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren. 3 Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb

gesperrten Bereichs selbst, befindet sich an der BAB 5 eine Autobahnrastanlage. Sie wurde vom Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen. Mit der Behauptung, Betreiberin der vorgenannten Autobahnrastanlage zu sein und infolge der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr während der Sperrung erhebliche Einnahmeausfälle erlitten zu haben, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 37.985 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen von der Klägerin geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. I. 5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG neben Halter und Führer

unfallverursachenden Fahrzeugs für die versicherten Ansprüche einzustehen, es fehle im Streitfall aber bereits an einem Anspruch der Klägerin gegen Halter und Führer

versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher. Eine haftungsbegründende Verletzung

berechtigten Besitzes der Klägerin, eine entschädigungspflichtige Nutzungsbeeinträchtigung oder ein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lägen nicht vor, weshalb sowohl Ansprüche aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung als auch aus § 823 Abs. 1 BGB ausschieden. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB kämen mangels Verstoßes gegen ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz nicht in Betracht. Insbesondere stellten die Regelungen

§ 29Abs. 3 Satz 1 St

VO,

§ 22Abs. 2 Satz 1 St

VO und

§ 18Abs. 1 Satz 2 St

VO keine Schutzgesetze zugunsten der Klägerin dar. II. 6 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer oder Halter

bei der Beklagten versicherten Sattelzuges zustehen. 7

  1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin im Hinblick auf die Rastanlage keine Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG hat. Es fehlt an einer "Beschädigung" der - was im Rahmen der §§ 7, 18 StVG ausreicht (vgl. Senatsurteil vom
  2. November 1980 - VI ZR 215/78, VersR 1981, 161, 162; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
  3. Aufl., § 7 StVG Rn. 26) - in ihrem berechtigten unmittelbaren Besitz stehenden Anlage oder deren Einrichtungen. 8 Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne

§ 7St

VG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8). Dass die nach dem - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin von ihr betriebene Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Sattelzug verursachte Sperrung der BAB 5 wenige Kilometer entfernt in ihrer Sachsubstanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht. Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz

Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können. 9 2. Zutreffend ist die weitere Annahme

Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes zu. 10 a) Nach ständiger Rechtsprechung

Senats setzt ein solcher Anspruch voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (z.B. Senatsurteile vom

  1. Juni 2005 - VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450; vom
  2. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 199; vom
  3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f.; vgl. auch Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess,
  4. Aufl., Kap. 15 Rn. 2; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht

Straßenverkehrs,

  1. Aufl., § 11 Rn. 4; jeweils mwN). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen (z.B. Senatsurteil vom
  2. Juni 2006 - VI ZR 185/04, aaO; Freymann, aaO Rn. 3; Greger, aaO Rn. 5; Palandt/Sprau,
  3. Aufl., § 823 Rn. 59; MünchKommBGB/Wagner,
  4. Aufl., § 823 Rn. 418). Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein (Senatsurteil vom
  5. September 1990 - VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366, 1367; Freymann, aaO; Greger, aaO; Palandt/Sprau, aaO). 11 b) Hieran scheitert im Streitfall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB. Die Versicherten der Beklagten haben kein Gesetz verletzt, das dem Schutz der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist. 12 aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz

Vermögens ist. Sie ist Teil

Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere

sen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (Senatsurteile vom

  1. Juni 2005 - VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450; vom
  2. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 256; jeweils mwN). Einzelne Vorschriften der StVO können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und

Eigentums (Senatsurteile vom

  1. März 2006 - VI ZR 50/05, VersR 2006, 944 Rn. 18; vom
  2. Juni 2005 - VI ZR 185/04, aaO; vom
  3. November 2003 - VI ZR 385/02, aaO). 13 bb) Als von den Versicherten der Beklagten verletzte Gesetze kommen vorliegend die Vorschriften

§ 18Abs. 1 Satz 2 St

VO,

§ 22Abs. 2 Satz 1 St

VO,

§ 23Abs. 1 Satz 2 St

VO,

§ 29Abs. 3 Satz 1 St

VO sowie

§ 1Abs. 2 St

VO in Betracht. Welchen dieser Regelungen - was der erkennende Senat für § 1 Abs. 2 StVO bereits anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom

  1. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 8, 13; vom
  2. Juli 1972 - VI ZR 79 und 80/71, VersR 1972, 1072, 1073) und darüber hinaus jedenfalls für § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO der herrschenden Meinung entsprechen dürfte (vgl. König in Hentschel/König/Dauer,
  3. Aufl., § 22 StVO Rn. 11, 33; vgl. ferner OLG Celle, NStZ-RR 2007, 215) - grundsätzlich Schutznormcharakter zukommt, kann im Streitfall freilich dahinstehen. Die Klägerin wirft den Versicherten der Beklagten nämlich nicht etwa vor, sie durch die unzulässig dimensionierte Ladung unmittelbar in einem ihrer Rechtsgüter verletzt zu haben. Inhalt

Vorwurfs der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hätten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch, also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt. Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB aber nichts für sich herleiten. Denn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind. 14 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5

Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) handelt. Denn weder dieser Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle ändern etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-)Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat. 15

  1. Weiter lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem haftungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der Klägerin. Beim von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn handelt es sich mithin um einen nach dieser Vorschrift nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden. 16 a) Dies gilt zunächst insoweit, als der berechtigte Besitz der Klägerin an der Rastanlage als verletztes Rechtsgut in Rede steht. 17 aa) Allerdings ist auch der berechtigte Besitz an einer Sache von § 823 Abs. 1 BGB geschützt (z.B. Senatsurteile vom
  2. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom
  3. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 98; Palandt/Sprau,
  4. Aufl., § 823 Rn. 13). Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung

erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne

§ 823Abs.

1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteil vom

  1. November 1997 - VI ZR 348/96, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom
  2. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966). Damit ist - anders als die Revision annimmt - freilich nicht gemeint, dass der berechtigte Besitzer einer Sache in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer. Denn mit der Entscheidung vom
  3. November 1997 (VI ZR 348/96, aaO) hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverletzung beim Entzug

bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache geltenden Grundsätze auf den Besitz übertragen; eine Ausdehnung

Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO). Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung

bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat. 18 bb) Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne

§ 823Abs.

1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom

  1. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; vom
  2. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom
  3. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, 235; vom
  4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 97; vom
  5. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320; vom
  6. November 1989 - VI ZR 350/88, VersR 1990, 204, 205; vom
  7. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; vom
  8. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urteile vom
  9. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155 ["technische Brauchbarkeit"]; vom
  10. Juni 1979 - II ZR 132/77, VersR 1979, 905, 906; vom
  11. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 159 f.; ferner BGH, Urteil vom
  12. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 f.). Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann (vgl. zum "Einsperren" von Fahrzeugen: BGH, Urteil vom
  13. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO; ferner Senatsurteil vom
  14. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO; zur Blockade von Baumaschinen: Senatsurteil vom
  15. November 1997 - VI ZR 348/96, aaO; zur Verbindung der Sache mit anderen Bauteilen oder schädlichen Stoffen: Senatsurteile vom
  16. März 1998 - VI ZR 109/97, aaO und vom
  17. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, aaO; zur gefahrenbedingten Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks: Senatsurteil vom
  18. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO; zum Nutzungsverbot: Senatsurteile vom
  19. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, aaO; vom
  20. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO). Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt (vgl. BGH, Urteile vom
  21. November 1982 - II ZR 206/81, aaO; vom
  22. Oktober 1974 - III ZR 85/73, aaO; vom
  23. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO, 160 [hinsichtlich der Schuten]). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur

halb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung

Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde (BGH, Urteil vom

  1. November 1982 - II ZR 206/81, aaO, 154 f.). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. 19 cc) Im Streitfall kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Autobahnsperrung in ihrem berechtigten Besitz an der Rastanlage verletzt wurde. Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst - anders als in dem dem Urteil vom
  2. November 1982 (II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155) zugrunde liegenden Fall - sogar unbeeinträchtigt ließ, wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein. Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall

Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das

halb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin der Rastanlage (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, aaO). Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG handelt, spielt auch insoweit keine Rolle. 20 b) Ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich

Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z.B. Senatsurteile vom

  1. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom
  2. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom
  3. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 967; vom
  4. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 70 f., 74). Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden. Die angeordnete Sperrung der BAB und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren allgemeine Folgen

Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen. 21 4. Schließlich kann die Klägerin auch aus der Beschädigung der - nicht in ihrem Eigentum stehenden - Brücke keine Ansprüche für sich herleiten. Insoweit handelt es sich bei dem von ihr verlangten entgangenen Gewinn nämlich um einen mittelbaren Schaden, der im deliktischen Schadensrecht von vornherein bis auf wenige Ausnahmen (z.B. § 844 BGB) nicht ersatzfähig ist. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307552015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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