bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache
berechtigten Besitzers 1. Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne
VG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.
1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Die Revision gegen das Urteil
1. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen. 2 Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der Bundesautobahn (BAB) 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten und infolgedessen bis in eine Höhe von 4,83 m ragenden Auslegearm eines von ihm transportierten Baggers gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde
halb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren. 3 Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb
gesperrten Bereichs selbst, befindet sich an der BAB 5 eine Autobahnrastanlage. Sie wurde vom Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen. Mit der Behauptung, Betreiberin der vorgenannten Autobahnrastanlage zu sein und infolge der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr während der Sperrung erhebliche Einnahmeausfälle erlitten zu haben, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 37.985 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen von der Klägerin geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. I. 5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG neben Halter und Führer
unfallverursachenden Fahrzeugs für die versicherten Ansprüche einzustehen, es fehle im Streitfall aber bereits an einem Anspruch der Klägerin gegen Halter und Führer
versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher. Eine haftungsbegründende Verletzung
berechtigten Besitzes der Klägerin, eine entschädigungspflichtige Nutzungsbeeinträchtigung oder ein deliktsrechtlich relevanter Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lägen nicht vor, weshalb sowohl Ansprüche aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung als auch aus § 823 Abs. 1 BGB ausschieden. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB kämen mangels Verstoßes gegen ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz nicht in Betracht. Insbesondere stellten die Regelungen
VO,
VO und
VO keine Schutzgesetze zugunsten der Klägerin dar. II. 6 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer oder Halter
bei der Beklagten versicherten Sattelzuges zustehen. 7
VG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8). Dass die nach dem - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin von ihr betriebene Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Sattelzug verursachte Sperrung der BAB 5 wenige Kilometer entfernt in ihrer Sachsubstanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht. Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz
Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können. 9 2. Zutreffend ist die weitere Annahme
Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes zu. 10 a) Nach ständiger Rechtsprechung
Senats setzt ein solcher Anspruch voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (z.B. Senatsurteile vom
Straßenverkehrs,
Vermögens ist. Sie ist Teil
Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere
sen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (Senatsurteile vom
Eigentums (Senatsurteile vom
VO,
VO,
VO,
VO sowie
VO in Betracht. Welchen dieser Regelungen - was der erkennende Senat für § 1 Abs. 2 StVO bereits anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom
Vorwurfs der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hätten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch, also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt. Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB aber nichts für sich herleiten. Denn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind. 14 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) handelt. Denn weder dieser Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle ändern etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-)Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat. 15
erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne
1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteil vom
bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache geltenden Grundsätze auf den Besitz übertragen; eine Ausdehnung
Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO). Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung
bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat. 18 bb) Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne
1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom
halb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung
Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde (BGH, Urteil vom
Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das
halb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin der Rastanlage (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, aaO). Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG handelt, spielt auch insoweit keine Rolle. 20 b) Ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich
Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z.B. Senatsurteile vom
Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen. 21 4. Schließlich kann die Klägerin auch aus der Beschädigung der - nicht in ihrem Eigentum stehenden - Brücke keine Ansprüche für sich herleiten. Insoweit handelt es sich bei dem von ihr verlangten entgangenen Gewinn nämlich um einen mittelbaren Schaden, der im deliktischen Schadensrecht von vornherein bis auf wenige Ausnahmen (z.B. § 844 BGB) nicht ersatzfähig ist. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307552015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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