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BGH I ZR 180/21

KORE307552022 ECLI:DE:BGH:2022:290922UIZR180.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220929 I ZR 180/21 Urteil § 767 ZPO, § 888 ZPO vorgehend OLG München, 14. Dezember 2020, Az: 33 U 3539/20, Urteilvorgehend LG Münc

§ 767Rn. 11 und Fn. 86; Münch

Komm.ZPO/Gruber aaO § 887 Rn. 19; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,

  1. Aufl., § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Aufl., § 887 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO,
  3. Aufl., § 767 Rn. 12.9 [anders aber
  4. Aufl., § 767 Rn. 12.9]; Bischoff, NJW 1988, 1957, 1958; Jost in Festschrift Flege, 2008, S. 101, 105 f.; Gössl, NJW 2018, 235, 238; aA wohl Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 867 f.). 18

(1)Gegen eine solche Sperrwirkung spricht bereits, dass die Frage, ob die Titelforderung erfüllt ist oder nicht, im Zwangsmittelverfahren nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Vollstreckungsabwehrklage ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt als dem Zwangsmittelverfahren. 19 Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
  1. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Beschluss vom
  2. Dezember 2021 - I ZR 57/21, juris Rn. 7). Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht der Streitgegenstand in der Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer titulierten unvertretbaren Handlung (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juli 2017 - I ZR 64/16, GRUR 2018, 219 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 217 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses; Gössl, NJW 2018, 238, 239). Das Bestehen der gegen die Titelforderung vorgebrachten Einwendungen erwächst in diesem Verfahren als bloßes Element der Entscheidungsbegründung nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, GRUR 2018, 219 [juris Rn. 15] - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses). Demgegenüber ist der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen bestimmter Einwendungen (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/

§ 767Rn. 41; Lackmann in Musielak/Voit aa

O § 767 Rn. 16; Haberzettl, NJOZ 2021, 289; zur Reichweite der Rechtskraft in diesem Verfahren vgl. BGH, Urteil vom

  1. Mai 1989 - IX ZR 57/88, NJW-RR 1990, 48 [juris Rn. 17] für den Fall der Stattgabe und BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 [juris Rn. 44] für den Fall der Abweisung). 20 Danach steht ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Zwangsmittelantrag zurückgewiesen worden ist, zwar einem erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers entgegen, den dieser mit demselben Sachverhalt begründet (vgl. RG, Urteil vom
  3. Oktober 1941 - VII 42/41, RGZ 167, 328, 334 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1996, 443; OLG Celle, OLGR Celle 2000, 59 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 33 mwN). Ein solcher Beschluss hindert den Schuldner jedoch nicht aus Gründen der materiellen Rechtskraft an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Titel (vgl. Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  4. November 2020 (V ZR 121/19, ZfBR 2021, 155); auch dieses bestimmt die Reichweite der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen worden ist, ausgehend vom Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. juris Rn. 20 f. mwN). 21

(2)Auch in praktischer Hinsicht ist die Rechtsverteidigung im Zwangsmittelverfahren gegenüber der Rechtsverfolgung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für den Schuldner nicht gleichwertig. 22 Das Zwangsmittelverfahren wird nach § 888 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers eingeleitet. Dieser kann den Antrag während des Verfahrens jederzeit zurücknehmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2022, 47 [juris Rn. 188]; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
  1. Aufl., § 888 ZPO Rn. 18; BeckOK.ZPO/Stürner,
  2. Edition [Stand
  3. Juli 2022], § 888 Rn. 14; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 4; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO,
  4. Aufl., § 269 Rn. 3). Bereits deswegen ist es für den Schuldner, der den Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren erhebt, nicht gesichert, dass das Gericht über diesen entscheidet. Auch unabhängig von der Möglichkeit einer Antragsrücknahme kommt in Betracht, dass das Gericht den Zwangsmittelantrag - beispielsweise wegen Fehlens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - zurückweist und der Gläubiger diesen nach Behebung des Mangels erneut stellt. Erst die rechtskräftige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags wegen Erfüllung der titulierten Verpflichtung steht - wie ausgeführt - im Grundsatz der erneuten Erhebung eines Zwangsmittelantrags entgegen (vgl. Rn. 20). 23 Demgegenüber kann der Schuldner mit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage aktiv das Ziel verfolgen, laufenden oder zukünftigen Zwangsmittelverfahren den Boden zu entziehen (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO). Zwar erwächst die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten Anspruch erhobenen Einwendungen nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom
  5. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367 [juris Rn. 11 bis 15]; Urteil vom
  6. Juni 1984 - IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 [juris Rn. 13 bis 16]; BGH, NJW-RR 1990, 48 [juris Rn. 17]). Ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattgebendes Urteil beseitigt jedoch die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt. 24
(3)Nichts anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht als obiter dictum bezeichneten Überlegung, zwei Gerichte müssten sich parallel zeit- und kostenintensiv mit dem Erfüllungseinwand befassen, wenn die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers für zulässig erachtet würde. Im Streitfall sind bereits nicht zwei Gerichte, sondern zwei Spruchkörper desselben Gerichts mit dem Erfüllungseinwand befasst. Sowohl für Zwangsmittelverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO als auch für Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig; es handelt sich gemäß § 802 ZPO um ausschließliche Zuständigkeiten. Ob die Verfahren innerhalb dieses Gerichts von demselben Spruchkörper oder zwei verschiedenen Spruchkörpern bearbeitet werden, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den beiden Verfahren keine Bedeutung zukommen kann. Unabhängig davon entfiele das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Vollstreckungsabwehrklage - wie ausgeführt (Rn. 18 bis 23) - selbst dann nicht, wenn zwei verschiedene Gerichte mit den Verfahren befasst wären. 25
  1. c)Die im Rechtsstreit von den Beklagten abgegebene Erklärung ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers irrelevant. 26
  2. aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus dem Titel nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage aus § 767 ZPO entfallen, solange der Gläubiger den Titel noch in den Händen hat (vgl. BGH, NJW 1955, 1556; BGH, Urteil vom 24. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 [juris Rn. 7]; BGH, NJW 2017, 674 [juris Rn. 7]). Die Beklagten haben im Streitfall noch nicht einmal auf ihre Rechte aus dem Titel verzichtet. Sie haben dem Kläger mit ihrer Erklärung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Titels eingeräumt, den sie zudem unter die aufschiebende Bedingung einer rechtskräftigen Zurückweisung ihres Zwangsmittelantrags wegen vollständiger Erfüllung des Anspruchs gestellt haben. 27
  3. bb)Auf den vom Berufungsgericht ergänzend erörterten Aspekt, dass der Kläger das Rechtsschutzziel einer Titelherausgabe allein über den Weg der Vollstreckungsabwehrklage, nicht aber mit der Abwehr des Zwangsmittelantrags erreichen könnte, kommt es vorliegend nicht an. Einen solchen Antrag hat der Kläger im Rechtsstreit nicht gestellt. Unabhängig davon ist der Kläger nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO durch ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattgebendes Urteil zuverlässig vor weiterer erfolgreicher Zwangsvollstreckung durch die Beklagten geschützt (vgl. Rn. 23), während er einen Herausgabeanspruch gegebenenfalls mit einer Leistungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO geltend machen müsste, um in den Besitz des Titels zu gelangen (zum Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/

§ 767Rn. 20 mw

N). 28 III. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307552022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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