BGH, Urteil vom 19.11.2020 – I ZR 110/19 – Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Gewerbeflächen…
KORE307562021 ECLI:DE:BGH:2020:191120UIZR110.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20201119 I ZR 110/19 Urteil § 67 ZPO, § 68 ZPO, § 74 Abs 2 ZPO, § 74 Abs 3 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 22. Mai 2019, Az: 13 U 18/18vorgehend LG Darmstadt, 14. Juli 2017, Az: 16 O 38/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Gewerbeflächen: Interventionswirkung bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners; Interventionswirkung im Folgeprozess nach Abtretung des Anspruchs; Beschränkung der Interventionswirkung 1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt.
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte war Verwalterin der W. (im Folgenden: Eigentümerin) für die in deren Eigentum stehenden Häuser K. 7 bis 9 in A. (im Folgenden: Objekt). Die C. A. (im Folgenden: Zedentin), eine auf Gewerbeimmobilien spezialisierte Maklerin aus A. , die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, hatte bereits im Jahr 2007 vergeblich versucht, für die Beklagte eine kleinere Teilfläche des Objekts von 500 bis 1.800 qm zu vermitteln. Mit Schreiben vom 30. März 2007 hatte sie das Einverständnis der Eigentümerin für etwaige provisionspflichtige Maklertätigkeiten erbeten. Die Beklagte hatte ihr mit Schreiben vom 2. Mai 2007 mitgeteilt, dass die Eigentümerin bereit sei, die Provisionsregelungen der Zedentin zu akzeptieren.
2 Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 wandte sich die Beklagte als bevollmächtigte Verwalterin des Objekts an die Zedentin mit der Bitte um Unterstützung bei der Vermietung von Büroflächen in dem Objekt von 1.600 qm. Die Beklagte korrespondierte mit der Eigentümerin wegen der Einschaltung von Maklern und möglicher Provisionskonditionen. Die Zedentin entfaltete verschiedene Tätigkeiten.
3 Mitte 2010 wurden weitere Flächen in dem Objekt frei, so dass fast 11.000 qm zur Vermietung anstanden. Die Beklagte informierte die R. (R. ), die eine Teilfläche in dem Objekt angemietet hatte, dass es Gespräche gebe, die kompletten Gebäude neu zu vermieten, und es deshalb zu einer Kündigung des Mietvertrags kommen könne. Hierdurch erhielt die R. Kenntnis davon, dass in den Gebäuden größere Flächen zur Anmietung frei waren.
4 Die Zedentin führte Besichtigungstermine durch. Der Erstbesichtigungstermin mit einem Vertreter der R. fand ohne Beteiligung der Beklagten statt. Anfang Juni 2011 wurde der bisherige Mietvertrag der R. um weitere Mietflächen erweitert.
5 Die Zedentin hat mit ihrer im Vorprozess gegen die Eigentümerin erhobenen Klage wegen der Erweiterung der Mietflächen der R. einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 266.688,38 € geltend gemacht, wobei sie der Beklagten den Streit verkündet hat. Die Beklagte ist diesem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten der Eigentümerin beigetreten. Die dortige Klage ist durch rechtskräftiges Berufungsurteil mit der Begründung abgewiesen worden, es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen der Zedentin und der Eigentümerin ein Maklervertrag zustandegekommen sei.
6 Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedentin Ansprüche auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 266.688,38 € sowie auf Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten des Vorprozesses in Höhe von 71.604,33 €, jeweils nebst Zinsen. Sie macht geltend, die Zedentin habe einen Maklervertrag mit der Beklagten geschlossen, der zu einem Vermittlungserfolg geführt habe, weil die R. ihre Mietflächen erweitert habe. Die Beklagte hafte für diese Beträge, weil sie gegenüber der Zedentin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht der Eigentümerin aufgetreten sei.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
8 A. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Bezugnahme auf seinen vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darin ausgeführt:
9 Die Klägerin habe weder die Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs gemäß § 652 BGB aus einem von der Zedentin ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Maklervertrag schlüssig dargelegt noch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 179 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan. Ihr Berufungsvorbringen erschöpfe sich weitgehend in der Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung lasse die Berufungsbegründung weitgehend vermissen. Von einem wirksamen Zustandekommen eines die Verpflichtung zur Provisionszahlung auslösenden Vertrags zwischen der Zedentin und der Beklagten könne schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Eine Interventionswirkung durch das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses sei von vornherein ausgeschlossen, weil die Beklagte in jenem Rechtsstreit nicht die Zedentin, sondern die letztlich obsiegende Eigentümerin als Streithelferin unterstützt habe. Dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess sei nicht zu entnehmen, dass eine maklervertragliche Beziehung bestanden habe. Das Urteil befasse sich durchgängig mit Fragen der Vollmacht im Zusammenhang mit dem möglichen Zustandekommen eines Vertrags zwischen der Zedentin und der Eigentümerin.
10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Berufung der Klägerin war zulässig (dazu B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden (dazu B II).
11 I. Die Berufung der Klägerin war zulässig. Insbesondere ist sie von der Klägerin in der gesetzlichen Form begründet worden.
12 1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der Berufung stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Würdigung der Vorinstanz gebunden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f. [juris Rn. 20]; Urteil vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370; Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 [juris Rn. 10]; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16, NJW 2018, 1689 Rn. 14). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien, so dass das Revisionsgericht ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf eine Revision des Berufungsführers auch auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen kann (BGH, NJW 2018, 1689 Rn. 14).
13 2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügte den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
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Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 20.
Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, GRUR 2018, 971 Rn. 5; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 29. September 2020 - VI ZB 92/19, juris Rn. 7).
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19 II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
20 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Zedentin gegenüber nicht gemäß § 652 Abs. 1 BGB zur Zahlung einer Provision verpflichtet war.
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23 2. Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zedentin gegen die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin Ansprüche gemäß § 179 Abs. 1 BGB zustehen.
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29 Dem Berufungsurteil im Vorprozess sei außerdem nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs gegeben seien und lediglich die Frage des Vertragspartners des Maklervertrags anhand der Vollmachtsituation abzuklären sei. Der Vortrag der Zedentin im Vorprozess lasse nicht erkennen, dass eine maklervertragliche Beziehung bestanden habe. Vielmehr befasse sich das Urteil durchgängig mit Fragen der Vollmacht. Voraussetzung für eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB sei ebenfalls, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen habe. Von einem Vertragsschluss der Beklagten und der Zedentin im Sinne einer hinreichend klaren und bestimmten Einigung über die Verpflichtung zur Zahlung von Maklerprovisionen an die Zedentin im Falle der erfolgreichen Vermittlung der Räumlichkeiten könne jedoch keine Rede sein. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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41 Da die (dortige) Klägerin (nachfolgend wie im vorliegenden Rechtsstreit nur noch: Zedentin) und die (dortige) Beklagte (nachfolgend wie im vorliegenden Rechtsstreit: Eigentümerin) in keinem unmittelbaren Kontakt gestanden hätten, komme ein Vertragsschluss gemäß § 164 Abs. 1 BGB nur in der Weise in Betracht, dass die Streithelferin (nachfolgend wie im vorliegenden Rechtsstreit: Beklagte) einerseits im Namen der Eigentümerin aufgetreten wäre und andererseits Vertretungsmacht gehabt hätte. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung habe die Zedentin nicht beweisen können. Die Zedentin habe ihre die Vermietung an die R. im Jahre 2011 betreffenden Maklertätigkeiten nicht bereits aufgrund eines im Jahr 2007 mit der Beklagten geschlossenen Maklervertrags erbracht.
Vielmehr habe die Beklagte im Mai 2009 unter anderem mit ihrem an die Zedentin gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2009 als bevollmächtigte Verwalterin des Objekts neu begonnen, Kontakt zu Maklern aufzunehmen. Dementsprechend sei auch erst wieder ein E-Mail-Verkehr zwischen der Zedentin und der Beklagten ab dem 17. Juni 2009 festzustellen. Ein Vertragsschluss über die Beklagte komme nur in der Weise in Betracht, dass die Beklagte nach dem Rundschreiben vom Mai 2009 für die Eigentümerin Maklerleistungen der Zedentin in Kenntnis der Provisionspflicht entgegengenommen habe. Eine ausdrückliche Provisionsvereinbarung zwischen der Zedentin und der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe jedoch aufgrund der mit der Zedentin im Jahr 2007 getroffenen Abreden gewusst, dass im Fall des Herbeiführens eines Vertragsschlusses an die Zedentin von der Vermieterseite eine Provision zu zahlen sein würde.
Dementsprechend habe die Beklagte auch in dem von ihr erstellten und der Zedentin zugesandten Exposé auf eine für den Mieter provisionsfreie Vermietung hingewiesen und in der E-Mail des Zeugen K. an den bei der Eigentümerin tätigen Herrn M. ausgeführt, dass den Maklern eine provisionsfreie Vermietung ermöglicht werden solle, weshalb die Übernahme der Provision durch die Eigentümerin aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage und des sehr engen Büromarktes in A. empfohlen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen Maklerkunden handele, den die Rechtsprechung im Auge habe, wenn sie für die Annahme eines Vertragsschlusses durch die Entgegennahme von Maklerdiensten ein vorheriges unmissverständliches Provisionsverlangen des Maklers verlange.
Die Beklagte habe vielmehr selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit als Objektverwalterin Maklerdienste erbracht und sei auf dem Immobilienmarkt tätig gewesen, so dass sie sich mit den Gepflogenheiten ausgekannt habe. Nach Aussage des für die Beklagte tätigen Zeugen K. sei es zum damaligen Zeitpunkt in A. so gewesen, dass die Objekte für die Mieter provisionsfrei vermietet und die Provisionen seitens der Vermieterseite gezahlt würden.
42 Da sämtliche für die Eigentümerin erteilten Vollmachten im April 2009 widerrufen worden seien, komme es mangels einer der Beklagten ausdrücklich erteilten Vollmacht für einen nach April 2009 geschlossenen Vertrag zwischen der Zedentin und der Eigentümerin darauf an, ob der Eigentümerin das Handeln der Beklagten aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden könne. Dies könne nicht festgestellt werden.
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45 Im Eingangssatz dieses Urteils heißt es, es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen der Zedentin und der Eigentümerin ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Daran schließt sich der Satz an, ein Anspruch gegen die Eigentümerin setze voraus, dass die Beklagte einerseits in deren Namen aufgetreten wäre und andererseits Vertretungsmacht gehabt hätte. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung habe die Zedentin nicht beweisen können. Aus dem Wort "zumindest" ergibt sich nicht, dass das Erstgericht das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung nicht geprüft hat. Es hat mit dieser Wendung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung nicht vorgelegen haben.
46 Anders als das Berufungsgericht meint, ist das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung im Vorprozess festgestellt worden. Das dort tätig gewesene Berufungsgericht hat angenommen, mangels eines im Jahr 2007 zustande gekommenen Vertragsschlusses komme ein Vertragsschluss in der Weise in Betracht, dass die Eigentümerin nach dem Rundschreiben von Mai 2009 Maklerleistungen der Zedentin in Kenntnis der Provisionspflicht entgegengenommen habe. Das dortige Berufungsgericht hat unter Würdigung der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und Berücksichtigung der von der Zedentin vorgelegten Urkunden festgestellt, dass die Beklagte in Kenntnis der Provisionspflicht Leistungen der Zedentin entgegengenommen hatte.
47 Nach diesen im Vorprozess getroffenen Feststellungen ist zwischen der Zedentin und der dabei von der hiesigen Beklagten vertretenen Eigentümerin durch konkludentes Verhalten ein Maklervertrag zustandegekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines eigenen Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrags (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04, NJW 2005, 3779, 3780 [juris Rn. 8] mwN; Beschluss vom 24. September 2009 - III ZR 96/09, NJW-RR 2010, 257 Rn. 3). Für die Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie dies vorliegend geschehen ist - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84, NJW 1986, 50, 51 [juris Rn. 20]; BGH, NJW-RR 2010, 257 Rn. 3). So verhielt es sich nach dem im Vorprozess vom dortigen Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt.
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49 Das Berufungsgericht hat im Vorprozess zunächst festgestellt, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Im Anschluss daran hat es geprüft, ob die Beklagte bevollmächtigt war, die Eigentümerin aus diesem Vertrag zu verpflichten. Das Urteil im Vorprozess beruht damit sowohl auf der Feststellung des Abschlusses eines Maklervertrags als auch darauf, dass die Beklagte dabei ohne Vollmacht gehandelt hat.
50 Das Berufungsgericht des Vorprozesses hätte die Frage eines Vertragsschlusses zwar offen lassen können, da das Zustandekommen des Maklervertrags und eine entsprechende Vollmacht der Beklagten kumulativ hätten vorliegen müssen, um der Klage der Zedentin gegen die Eigentümerin zum Erfolg zu verhelfen. Es hätte in diesem Fall die Klage der Zedentin jedenfalls wegen Fehlens einer Vollmacht der Beklagten abweisen können. Diesen Begründungsansatz hat das im Vorprozess tätige Berufungsgericht jedoch nicht gewählt, sondern seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, dass die Beklagte Maklerleistungen der Zedentin in Kenntnis der Provisionspflicht entgegengenommen hat, damit ein Vertrag zustande gekommen ist und die Klage allein wegen Fehlens einer Vollmacht der Beklagten abzuweisen ist. Hieran muss sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit festhalten lassen.
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52 Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zu einer Einigung über die Provisionshöhe keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf von der Klägerin hier gehaltenen Vortrag, nach dem sich die Beklagte mit der Zedentin über konkrete Provisionssätze in der Weise geeinigt habe, dass der für die Beklagte handelnde Zeuge K. die Provisionssätze der Zedentin für in Ordnung erachtet habe. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass die Geschäftsführerin der Zedentin diesem Zeugen gegenüber in einem Gespräch am 16. Juni 2009 ihre Vorstellungen zur Höhe der Provision zum Ausdruck gebracht habe. Von einer Einigung über die Höhe war dabei nicht die Rede. Soweit die Revision geltend macht, es habe eine Einigung der Beklagten mit der Zedentin zur Provisionshöhe gegeben, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.
53 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellte das Fehlen einer Einigung über die Höhe der dem Makler für seine Tätigkeit zustehende Provision das Zustandekommen eines Maklervertrags grundsätzlich nicht in Frage. Nach § 653 Abs. 2 BGB ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, beim Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn und in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang auf beweisbewehrten erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin hin, nach dem die Zedentin ihre Provision anhand der vermieteten Fläche und der Dauer des Mietverhältnisses errechnet hat und diese Berechnung marktüblich ist. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
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55 Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Interventionswirkung nicht eintritt, soweit der Streitverkündungsgegner nach § 67 ZPO gehindert war, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Konnte er dort auch im Falle seines Beitritts seinen eigenen Standpunkt nicht zur Geltung bringen, weil er auf die Unterstützung der Hauptpartei beschränkt ist, ist kein Raum für eine Bindungswirkung (BGH, NJW 1982, 281, 282 [juris Rn. 14]). Danach hätte die Beklagte im Vorprozess, wenn sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Zedentin beigetreten wäre, den Vertragsschluss nicht bestreiten können.
56 Die Beklagte ist dem Rechtsstreit im Vorprozess allerdings auf der Gegenseite beigetreten, wobei sie dort die Eigentümerin unterstützt und ebenso wie diese geltend gemacht hat, dass sie mit der Zedentin keinen Maklervertrag abgeschlossen habe. Sie hat damit auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss nehmen und durch den Beitritt auf Seiten der Eigentümerin ihre vom Vortrag der Zedentin als Streitverkünderin abweichende Darstellung der Dinge in den Rechtsstreit einführen können. Über die Frage, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist, ist im Vorprozess in beiden Tatsacheninstanzen Beweis erhoben worden. Die Eigentümerin und die Beklagte sind dort mit ihrem Vorbringen, es habe keine vertragliche Verbindung zur Zedentin bestanden, nicht durchgedrungen. Bei einer solchen Sachlage besteht kein Anlass, diesen Punkt des Vorprozesses im Hinblick auf die bei einem anderen Verhalten im Prozess gemäß § 67 ZPO eingeschränkten Befugnisse des Streithelfers von der Interventionswirkung des § 68 ZPO auszunehmen.
57 Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte dürfe im vorliegenden Rechtsstreit nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie im Vorprozess die Zedentin als Streitverkünderin unterstützt hätte. Da die Beklagte dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht auf Seiten der Zedentin, sondern auf Seiten von deren Prozessgegner beigetreten ist, kommen ihr die sich aus § 67 ZPO ergebenden, im Hinblick darauf, dass sie dem Rechtsstreit auf der Gegenseite beigetreten ist, aber hypothetisch gebliebenen Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute.
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66 Der mit dem Vortrag der Beklagten angesprochene Zustimmungsvorbehalt der Eigentümerin und die von der Zedentin verwendete Bezeichnung der Beklagten als Botin der Eigentümerin bezieht sich auf den geschäftlichen Kontakt zwischen der Zedentin und der Beklagten im Frühjahr 2007, insbesondere die Mitteilung der Beklagten vom 2. Mai 2007, dass die Eigentümerin bereit sei, die Provisionsregelungen der Zedentin zu akzeptieren.
67 Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte rund zwei Jahre später mit Schreiben vom 19. Mai 2009 als "bevollmächtigte Verwalterin" des Objekts an die Zedentin herangetreten, um Unterstützung bei der Vermietung von Büroflächen zu erhalten. In diesem Schreiben hat sich die Beklagte ohne jede Einschränkung auf eine Vollmacht der Eigentümerin berufen und ist gerade nicht als Botin aufgetreten. Sie hat weder darauf verwiesen, dass die Zedentin eine Provision nur beanspruchen könne, wenn die Eigentümerin dem zustimmt, noch hat sie auf das zwei Jahre vorher praktizierte Verfahren Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat zudem in anderem Zusammenhang angenommen, dass die Vereinbarung im Jahr 2007 für die Maklertätigkeit im Jahr 2009 keine Grundlage bilde.
68 Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zedentin positiv wusste, dass die Beklagte mit lediglich eingeschränkter Vertretungsmacht für die Eigentümerin hätte handeln können.
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70 C. Danach ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache, da sie nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
71 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der im Anschluss an das Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2009 geschlossene Maklervertrag mit der Zedentin, der sich auf eine geringere Fläche bezog als diejenige, die später an die R. vermietet worden ist, später erweitert worden ist. Erforderlichenfalls wird es zu prüfen haben, ob die Zedentin eine die Provisionspflicht auslösende Maklerleistung erbracht hat. Gegebenenfalls wird es Feststellungen dazu zu treffen haben, welche Provision für eine solche Maklerleistung marktüblich ist. In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen haben, ein Provisionsanspruch sei am Ort der Belegenheit des Objekts bei der Vermittlung eines Bestandsmieters für Objekte wie dasjenige der in Rede stehenden Art nicht üblich. Sollte das Berufungsgericht die zuletzt genannte Frage nicht aus eigener Sachkunde beantworten können, wird es in Erwägung zu ziehen haben, das von beiden Parteien angebotene Sachverständigengutachten einzuholen.
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