KORE307572011 BGH 12. Zivilsenat 20111109 XII ZR 136/09 Urteil § 242 BGB, § 1600d Abs 4 BGB, § 1607 Abs 3 BGB, § 1615l Abs 3 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 23. Juni 2009, Az: 8 UF 16/09, Urteilvorgehend AG Rendsburg, 10. Dezember 2008, Az: 23 F 235/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes: Vorausgegangenes Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters auf Veranlassung der Mutter 1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32) . 2. Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124/08, BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und BGH, 7. Mai 2003, XII ZR 229/00, FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte . 3. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung . Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um eine Auskunftspflicht der Beklagten zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den Kläger. 2 Sie hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Nach einem anschließenden Versöhnungsversuch trennten sie sich im Frühsommer 2006 endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Schon zuvor hatte sie den Kläger aufgefordert, ein Vaterschaftsanerkenntnis für "ihr gemeinsames Kind" abzugeben; der Kläger hatte daraufhin mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt. Er zahlte an die Beklagte 1.200 € für die Erstlingsausstattung sowie insgesamt 2.075 € Kindesunterhalt und 1.300 € Betreuungsunterhalt. 3 In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €. 4 Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses verlangt er von der Beklagten Auskunft über die Person oder Personen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit außerdem beigewohnt haben. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung begehrt. 5 Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt. 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). I. 7 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1924 veröffentlicht ist, hat eine Auskunftspflicht der Beklagten bejaht. Dem Kläger stehe nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Nach Treu und Glauben bestehe eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Der Kläger wisse nicht und könne ohne die Auskunft der Beklagten auch nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe und gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten könne. Die Beklagte könne diese Auskunft unschwer geben. Sie wisse, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe und wer der Vater des Kindes sei. Denn von diesem beziehe sie gegenwärtig monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €. 8 Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden der Auskunft nicht entgegen. Dass die Beklagte in der Empfängniszeit einem anderen Mann beigewohnt habe, stehe nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Klägers fest. Dem Kläger gehe es auch nicht um eine Bloßstellung der Beklagten. Er sei sogar mit einer anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche durch den leiblichen Vater des Kindes einverstanden gewesen. Diese Möglichkeit sei von der Beklagten und dem leiblichen Vater nicht genutzt worden. Die Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass sie nach all dem Streit zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des Klägers werde die Beklagte durch die Auskunftspflicht nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. 9 Die Auskunftspflicht nach § 242 BGB setze zwar zusätzlich eine Sonderverbindung zwischen den Beteiligten voraus, die jedoch im weitesten Sinne zu verstehen sei. Dafür genüge jeder qualifizierte soziale Kontakt und reiche auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung aus. An einer solchen Sonderverbindung fehle es nach ihrem vielfältigen qualifizierten sozialen Kontakt hier nicht. Der Kläger habe der Beklagten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt. Sie habe der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt und deswegen eine Garantenstellung für die Möglichkeit eines Rückgriffs des Klägers. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Vater-Kind-Verhältnis durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung mit Rückwirkung aufgehoben sei. Denn die Auskunft werde gerade zur Abwicklung dieser Folge geschuldet. II. 10 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 11 1. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers zulässig. Das Berufungsurteil ist der Beklagten am 25. Juni 2009 zugestellt worden. Innerhalb der Revisionsfrist des § 548 ZPO hat die Beklagte am 10. Juli 2009 ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Nachdem mit Beschluss vom 29. Juli 2009 der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und ihr der Beschluss am 3. August zugestellt worden war, hat sie die Revision innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 11. August 2009 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entsprechend ist ihr mit Beschluss vom 26. August 2009 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. 12 Die Beklagte hat auch die zweimonatige Frist zur Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingehalten. Bereits vor Ablauf dieser Frist hatte sie am 11. August 2009 Revision eingelegt und zugleich eine Verlängerung der erst am 25. August 2009 ablaufenden Revisionsbegründungsfrist um zwei Monate beantragt. Entsprechend ist ihr mit Verfügung vom 12. August 2009 Fristverlängerung bis zum 26. Oktober 2009 bewilligt worden. Innerhalb dieser Frist ist am 21. September 2009 die Revisionsbegründung eingegangen. Weil die verlängerte Frist eingehalten wurde, bedarf es insoweit folglich keiner Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers ist die gewährte Fristverlängerung für die Revisionsbegründungsfrist auch nicht unwirksam (vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460; vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW-RR 1999, 286 und Senatsbeschluss BGHZ 102, 37 = FamRZ 1988, 55). Soweit der Kläger eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist für unwirksam hält, wenn dem Senat die Sache im Zeitpunkt der Fristverlängerung noch nicht angefallen war, geht dies am Sachverhalt des vorliegenden Falles vorbei. Im Zeitpunkt der Fristverlängerung war bereits Revision eingelegt und der Senat folglich mit der Sache befasst. 13 2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der frühere rechtliche Vater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung von dem leiblichen Vater Regress wegen seiner Leistungen auf Kindes- und Betreuungsunterhalt verlangen kann. 14 Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB. Unstreitig hat der Kläger nach seinem Vaterschaftsanerkenntnis sowohl Kindes- als auch Betreuungsunterhalt gezahlt. Nach erfolgreicher Anfechtung seiner Vaterschaft steht rechtskräftig fest, dass er solchen Unterhalt nicht schuldete und somit als Dritter im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat. Der Unterhaltsanspruch des Kindes und der Beklagten gegen den leiblichen Vater des Kindes ist somit auf den Kläger übergegangen. 15 Dem Regressanspruch steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den Kläger noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12). 16 Diese Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB ist hier erfüllt, weil sich die Beklagte weigert, die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu benennen, obwohl sie ihr wegen der laufenden Unterhaltsleistungen für das Kind positiv bekannt ist. Auch nachdem die Vaterschaft des Klägers für das im Januar 2007 geborene Kind wirksam angefochten wurde, beabsichtigen die Berechtigten nicht die vom Gesetz vorgesehene Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes. Einem Regressanspruch gegen den mutmaßlichen Vater mit inzidenter Feststellung der Vaterschaft für das 2007 geborene Kind der Beklagten kann der Erfolg deswegen nicht von vornherein versagt werden. 17 3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schuldet, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.