2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine
Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist. 2. Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe
lässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (Anschluss an BGH, Urteil vom
den Angaben in den Zeichnungsanträgen aufgrund der Emissionsprospekte, insbesondere des Basisprospekts für Orderschuldverschreibungen 2011/2012 und der Geschäftsberichte der F. sowie infolge der mündlichen Erläuterungen der Vermittlerin getroffen worden sein sollen. Der Basisprospekt enthielt für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 Bestätigungsvermerke des Beklagten, in denen jeweils bekundet wurde, dass die Prüfungen zu den Jahresabschlüssen zu keinen Einwendungen geführt hätten und die Lageberichte der Gesellschaft im Einklang mit den Jahresabschlüssen stünden, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelten sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellten. Im April 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. eröffnet. 3 Die erstinstanzlich gegen sieben Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von 76.328,59 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den Orderschuldverschreibungen und weitergehende Feststellungen hat das Landgericht insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich des jetzigen Beklagten abgetrennt und ihn auf die Berufung des Klägers zur Zahlung von 69.975,32 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den Orderschuldverschreibungen verurteilt sowie festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierten. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 4 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderen in ZIP 2019, 613 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Kläger könne in Bezug auf die am 8. Oktober 2012 und 14. Januar 2013 gezeichneten Orderschuldverschreibungen der F. Schadensersatz vom Beklagten
2, § 830 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB beanspruchen. 7 Bei § 332 Abs. 1 HGB handele es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, welches auf die vom Beklagten vorgenommenen Abschlussprüfungen zu den Jahresabschlüssen nebst Lageberichten der F. zum
1 Satz 1 HGB prüfpflichtig. Der Charakter einer Pflichtprüfung resultiere jedoch aus zwingenden prospektrechtlichen Gesetzesbestimmungen. Die F. habe die Orderschuldverschreibungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) emittiert, so dass vor diesem Hintergrund § 7 WpPG in der bis zum
2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB zurückgegriffen werden könne, habe der Beklagte nicht widerlegt. Der Kläger sei
1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet. Sein Zeichnungsschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der erfolgten Zinsausschüttungen und der Teilzahlungen des Insolvenzverwalters der F. auf 69.975,32 €. 10 Der Beklagte schulde dem Kläger Ersatz des vorgenannten Schadens gleichermaßen
Der Beklagte habe in sittenwidriger Weise in seinen Bestätigungsvermerken attestiert, dass in den Lageberichten der F. zum
lässigkeit beziehungsweise Rücksichtslosigkeit grundlegend verfehlt habe. Der Beklagte habe zudem mindestens mit bedingtem Vorsatz der Drittschädigung gehandelt. Der gerechtfertigte Schadensersatzbetrag bestehe gleichermaßen in Höhe von 69.975,32 €, da sich der Kläger auch im Rahmen des § 826 BGB auf eine zu seinen Gunsten streitende Kausalitätsvermutung berufen könne, die der Beklagte nicht entkräftet habe. II. 11 Dies hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 12 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 69.975,32 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den Orderschuldverschreibungen gegen den Beklagten zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB zu (
folgend unter 1.). Ein solcher Anspruch folgt jedoch aus § 826 BGB (
folgend unter 2.). 13 1. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB. Der Beklagte hat keine Pflichtprüfung, wie sie von § 332 Abs. 1 HGB erfordert wird, durchgeführt. 14 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 332 Abs. 1 HGB auch im Hinblick auf einen Anleger ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Ein Schadensersatzanspruch kann daher grundsätzlich bestehen, wenn der Abschlussprüfer sich
KommStGB/Leplow,
1 HGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses oder eines Lageberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk
Das Berufungsgericht stützt die Annahme einer Strafbarkeit auf die letztgenannte Alternative der Strafnorm wegen eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks hinsichtlich der Lageberichte und lässt es ausdrücklich offen, ob eine Versagung oder Einschränkung der Bestätigungsvermerke aufgrund von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in den Jahresabschlüssen der F. veranlasst war. 16 Die Voraussetzungen dieser Strafnorm sind nur dann erfüllt, wenn Gegenstand der Prüfung eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung ist (MünchKommStGB/Leplow,
den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts war die F. als im maßgeblichen Zeitraum kleine Kapitalgesellschaft
1 HGB nicht gemäß § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Soweit
3 Satz 2 HGB eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne von § 264d HGB stets als "große" gilt und damit der Jahresabschluss und der Lagebericht nicht freiwillig, sondern
1 HGB stets pflichtweise zu prüfen sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die zur Anwendung von § 264d HGB Veranlassung geben könnten. Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Rügen. 18 c) Eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung, die eine Strafbarkeit
1 HGB begründen kann, liegt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist. 19 Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus § 7 WpPG in der bis zum
809/2004 sind gemäß Nr. 13.1 des Anhangs IV grundsätzlich geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken, sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr beizubringen. Derartige Finanzinformationen sind für den Fall, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats zu erstellen. Ob sich aus dieser Regelung und dem Richtigkeits- und Vollständigkeitsprinzip
PG a.F. eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Lageberichts in einen Prospekt ergibt, ist umstritten (vgl. Meyer, BKR 2019, 372, 376; Sajnovits, WuB 2019, 400, 403; Just/Steudner, EWiR 2019, 363 f.), kann aber letztlich auf sich beruhen. 21 bb) Selbst wenn es im Streitfall erforderlich gewesen sein sollte, nicht nur die Jahresabschlüsse, sondern auch die Lageberichte nebst Bestätigungsvermerk in den Prospekt aufzunehmen, würde dies der Prüfung nicht den Charakter einer gesetzlichen Pflichtprüfung im Sinne von § 332 Abs. 1 HGB geben (Meyer, BKR 2019, 372, 375 f.; a.A. Sajnovits, WuB 2019, 400, 403). Die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen erfolgte freiwillig, auch wenn sie - wovon das Berufungsgericht ausgeht - der Verwirklichung des zentralen Geschäftsmodells der F. diente. Es kommt nicht darauf an, ob sich die F. durch ihr tatsächliches Geschäfts- und Finanzierungsverhalten wegen § 7 WpPG a.F. einer Abschlussprüfung nicht entziehen konnte. Die Annahme einer gesetzlichen Pflichtprüfung im Sinne des § 332 Abs. 1 HGB setzt eine
Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Regelprüfung voraus und gilt nicht für andere Prüfungsanlässe (vgl. Meyer, BKR 2019, 372, 375 f.; Beck Bil-Komm/Grottel/H. Hoffmann, 12. Aufl., § 332 HGB Rn. 2; Knieriem/Kessler in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 332 HGB Rn. 2 f.). Eine solche gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung unterscheidet sich
ihrem Schutzzweck deutlich von den Regelungen zum notwendigen Inhalt von Prospekten (vgl. BGH, Urteil vom
BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Beklagten zuerkannt hat, hält dies der revisionsrechtlichen
prüfung stand. 24 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das
seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom
1 HGB sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. Die Berichterstattung muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit vollständig sein und alle Angaben enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage und des Geschäftsverlaufs sowie der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken erforderlich sind (Beck Bil-Komm/Grottel,
den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Lageberichte einem durchschnittlich informierten und unbefangenen Leser den Eindruck vermittelt, dass die Geschäftsentwicklung der F. unverändert dadurch geprägt gewesen sei, dass sie neben den Beteiligungs- und Immobiliengeschäften in ihrem bisherigen Hauptgeschäftsfeld des Erwerbs kapitalbildender Lebens- und Rentenversicherungen im Sekundärpolicenmarkt tätig gewesen sei, wobei das ursprüngliche Geschäftsmodell darin bestanden hat, die Policen regelmäßig bis zu ihrem vertragsgemäßen Ende fortzuführen und dann gewinnbringend zu verwerten. 30 Tatsächlich hat die F. ihr Hauptgeschäftsfeld aber jedenfalls seit den Geschäftsjahren 2009 und 2010 nicht mehr in der in den Lageberichten und in den Jahresabschlusserläuterungen beschriebenen Art und Weise verfolgt. Vielmehr haben sowohl die F. als auch weitere gruppenzugehörige Unternehmen ihr Geschäftsmodell systematisch dahin umgestellt, dass sie im Rahmen von sogenannten Eigengeschäften großvolumige fondsgebundene, gewöhnlich auf unternehmenszugehörige Personen lautende Lebens- und Rentenversicherungen erwarben beziehungsweise vermittelten. Diese Neuausrichtung der Geschäfte weg von Zweitmarktgeschäften mit gebrauchten klassischen Lebens- und Rentenversicherungen hatte zur Folge, dass diese Eigengeschäfte auf die Generierung zusätzlicher Provisionseinnahmen zielten, die allerdings aufgrund stornohaftungsähnlicher Vereinbarungen nur dann fließen, wenn die versicherungsnehmende Gesellschaft beziehungsweise Person finanziell in der Lage war, die vereinbarten hohen Versicherungsprämien aufzubringen. Die Vermittlungsgeschäfte "zu eigenen Gunsten" haben eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen ermöglicht, die F. konnte jedoch nicht mehr von den angeblich günstigen Zugriffsmöglichkeiten auf klassische Zweitmarktpolicen mit deren idealem Investitionsumfeld profitieren. 31
lässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst von seiner internen Einschätzung zur tatsächlichen Lage der F. und zu den Risikopotentialen der künftigen Entwicklung abgewichen, in dem er die Lageberichte unbeanstandet gelassen hat. Hierbei handelte es sich nicht um bloße Rechtsanwendungs- oder Bewertungsfehler. Sein Verhalten ging über
lässige Ermittlungen oder Angaben ins Blaue hinein hinaus, die bereits die Annahme von leichtfertigem und gewissenlosem Verhalten rechtfertigen können. Vielmehr hatte der Beklagte positive Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Testierung. So wird etwa im Schreiben des Beklagten an die F. vom
gekommen und hat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die potentiellen Anleger in trügerischer Sicherheit gewogen, indem er die Risikodarstellung in den Lageberichten der Geschäftsjahre 2009 und 2010 beanstandungsfrei testiert hat. Dadurch wurde es der F. möglich, ihre nahezu einzige Refinanzierungsquelle - die Orderschuldverschreibungen - aufrecht zu erhalten. Bei der gebotenen Gesamtschau ist dieses Verhalten des Beklagten als gewissenlos und verwerflich zu bewerten, wobei das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, den Beklagten gerade auch in Bezug auf die arglos zeichnenden Anleger trifft (vgl. zu diesem Kriterium bei mittelbaren Schädigungen BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8 m.w.N., NJW 2019, 2164). Da die F. als kleine Kapitalgesellschaft
1 HGB nicht gemäß § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet war, den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, lag die Bedeutung der Testierung - für den Beklagten ersichtlich - gerade darin,
den Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes potentielle Anleger der Orderschuldverschreibungen zu informieren. 37 e) Das Verhalten des Beklagten war auch ursächlich für den dem Kläger durch die Zeichnung der Orderschuldverschreibungen
den Feststellungen des Berufungsgerichts entstandenen Schaden von 69.975,32 €, dessen Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. 38 aa)
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Bestätigungsvermerke des Beklagten vom
teile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind und durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung darüber zu befinden, ob er in die Anlage investieren will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Beratung des Klägers durch die Vermittlerin K. auf Grundlage des Basisprospekts, in dem die streitgegenständlichen Bestätigungsvermerke des Beklagten vom
den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 559 ZPO bindenden (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.