(2)Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Kosten der Vorbereitung der Klage als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen. Vielmehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses oder dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141). 11 Auch diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen. Dem Gläubiger steht gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf Ersatz der für die Vorbereitung der Klage angefallenen Kosten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach haftet der Drittschuldner nur, wenn er eine Auskunft gemäß § 840 Abs. 1 ZPO unvollständig, unrichtig, irreführend oder verspätet erteilt (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 840 Rdn. 12). Durch die in § 840 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzliche Regelung soll die Entscheidung des Pfändungsgläubigers erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner die Auskunftspflichten und die Haftung aus der Nichterfüllung auferlegt (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294). 12 Der Drittschuldner hat seine Auskunftspflicht gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die abgegebene Erklärung nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat er sich nur dazu zu erklären, ob er die Forderung als begründet anerkennt, nicht darüber, ob die Forderung begründet ist. Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet damit aus. 13 Wegen verspäteter Abgabe der gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu erteilenden Auskünfte kommt eine Haftung des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 2 ZPO hier nicht in Betracht. Die verspätete Auskunft ist für den dem Gläubiger entstandenen Schaden, die wegen der Vorbereitung der Klage angefallenen Anwaltskosten, nicht kausal geworden. Denn die Entscheidung, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, hat der Gläubiger erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung getroffen. 14
- b)Die im Zusammenhang mit dem Mahnschreiben vom 29. Oktober 2007 angefallenen Anwaltskosten können nicht gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festgesetzt werden. Insoweit handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Wie bereits ausgeführt, soll dem Schuldner durch die in § 840 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzliche Regelung nur die Entscheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566). Eine nochmalige Aufforderung an den schweigenden Drittschuldner, sich nach § 840 Abs. 1 ZPO zu erklären, ist daher auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers nicht geboten. Damit verbundene Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, aaO). Das gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner, sondern auch im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner. 15
- c)Der Gläubiger kann daher nur eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3101 Nr. 1 aus einem Streitwert von 77.113,91 € erstattet verlangen. Die darüber hinaus für die Mahnung geltend gemachte Geschäftsgebühr ist nicht erstattungsfähig. 16 Die gemäß § 788 ZPO festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung ermitteln sich daher ausgehend von dem Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wie folgt: Verfahrensgebühr RVG-VV Nr. 3101 0,8 960,00 € Anrechnung gemäß RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 0,25 - 300,00 € Pauschale gemäß RVG-VV Nr. 7002 20,00 € 19 % Umsatzsteuer 129,20 € Gesamtbetrag 809,20 € III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307612010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public