BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – XII ZB 578/19 – Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten…
KORE307612020 ECLI:DE:BGH:2020:110320BXIIZB578.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200311 XII ZB 578/19 Beschluss § 61 FamFG, § 260 BGB, § 261 BGB, § 1605 Abs 1 S 3 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 27. November 2019, Az: 4 UF 193/19vorgehend AG Frankfurt, 19. Juni 2019, Az: 472 F 18049/19 UK DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners Zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 500 € I.
1 Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt geltend.
2 Die Eltern der Antragstellerin stammen aus dem Iran. Der Antragsgegner ist ihr Vater, der in den USA lebt und als Chirurg arbeitet. Nach Trennung und Scheidung der Eltern siedelte die Antragstellerin mit ihrer Mutter nach Deutschland über. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in der ersten Stufe antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Vermögen und über sein Einkommen der letzten zwölf Monate sowie zur Vorlage geeigneter Belege verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Antragsgegner keinen Vortrag dazu gehalten habe, warum es ihm nicht möglich sei, die geschuldete Auskunft in seiner Freizeit zu erbringen. Es könne für seinen Aufwand deshalb nur ein Stundensatz von 3,50 € angesetzt werden. Bei einem geschätzten Zeitaufwand von 20 Stunden und zusätzlichen Kosten in Höhe von 167,50 € für das Kopieren von 1.000 Belegen sei für Auskunftserteilung und Belegvorlage kein höherer Aufwand als 237,50 € anzusetzen. Zusätzliche Übersetzungskosten seien nicht zu berücksichtigen. Eine Übersetzung der vorzulegenden fremdsprachigen Belege schulde der Antragsgegner nicht. Selbst wenn die Antragstellerin dies hätte verlangen können, sei eine solche Verpflichtung nicht tituliert worden und könne auch nicht im Wege der Auslegung in den amtsgerichtlichen Beschluss hineingelesen werden.
5 2. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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10 Der Beleganspruch soll den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, die Angaben des Unterhaltsschuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachprüfen zu können. Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um die ihm überlassenen und in einer ausländischen Sprache verfassten Belege ohne größeren Arbeitsaufwand auswerten zu können, kann er nach Treu und Glauben deren Übersetzung von dem Unterhaltsschuldner verlangen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1990, 79, 80; BeckOGK/Winter BGB [Stand: Februar 2020] § 1605 Rn. 159).
11 Verfügt der Unterhaltsberechtigte dagegen über hinreichende Sprachkunde, muss der Unterhaltsschuldner nicht schon deshalb eine Übersetzung der von ihm geforderten fremdsprachigen Belege beibringen, weil der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen sein könnte, diese Belege als Beweismittel in der Leistungsstufe des Unterhaltsverfahrens vorzulegen und die Gerichtssprache gemäß § 184 GVG deutsch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 11; BeckOGK/Winter BGB [Stand: Februar 2020] § 1605 Rn. 159). Fremdsprachige Urkunden können auch ohne deutsche Übersetzung im Verfahren berücksichtigt werden, wenn - was gerade bei englischsprachigen Urkunden häufig der Fall sein wird - das Gericht über ausreichende Kenntnisse in der Urkundssprache verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 1988 - IVb ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827, 828; BGH Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06 - NJW-RR 2007, 1006 Rn. 19). Im Übrigen ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, auf Verlangen des Gerichts nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 142 Abs. 3 ZPO eine deutschsprachige Übersetzung der von ihm vorgelegten Belege beizubringen; ist der Unterhaltsberechtigte dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, wird das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen die Anfertigung einer Übersetzung anordnen (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 785).
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Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307612020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public