BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – XII ZB 74/20 – Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der Scheidung: Zulassungsbeschränkung für die…
KORE307622022 ECLI:DE:BGH:2022:051022BXIIZB74.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20221005 XII ZB 74/20 Beschluss § 23 VersAusglG, § 24 VersAusglG, § 39 VersAusglG, § 40 VersAusglG, § 70 FamFG, § 150 FamFG, § 223 FamFG, § 224 FamFG, § 280 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 31. Januar 2020, Az: 4 UF 42/19, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 6. Dezember 2016, Az: 95 F 646/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der Scheidung: Zulassungsbeschränkung für die Rechtsbeschwerde auf die Zulässigkeitsfrage und Entscheidung durch Zwischenbeschluss; erster Antrag auf Wertausgleich im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; anzuwendendes Recht für die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ergehen kann.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen, soweit das Oberlandesgericht den erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Abfindung des schuldrechtlich auszugleichenden berufsständischen Anrechts des Antragstellers als zulässig angesehen hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen.
Die Anschlussrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund) gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller zu 2/3 und der weiteren Beteiligten zu 2 zu 1/3 auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Wert: 3.870 € A.
1 Das Verfahren betrifft die Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens.
2 Der 1954 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1956 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 5. Mai 1989. Vor der Eheschließung hatten sie am 2. Mai 1989 einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich derjenigen Anrechte beschränkten, die während Zeiten erworben wurden, in denen ein Ehegatte aus bestimmten, abschließend aufgezählten ehebedingten Gründen ganz oder teilweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert war. Der Scheidungsantrag wurde am 19. Juli 2014 zugestellt. In der Ehezeit haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller Anrechte auf eine berufsständische Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Beteiligte zu 1) und die Antragsgegnerin Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund (Beteiligte zu 2).
3 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Ehegatten durch Verbundbeschluss vom 6. Dezember 2016 geschieden, unter Bezugnahme auf den Ehevertrag vom 2. Mai 1989 ausgesprochen, dass ein „Versorgungsausgleich nicht stattfindet“ und einen auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau zunächst sowohl gegen den Ausspruch der Scheidung als auch gegen die Entscheidungen in den Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich gewendet. Nach Teilrücknahme des Rechtsmittels bezüglich des Scheidungsausspruches hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch ihren Stufenantrag zum Güterrecht weiterverfolgt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die gesamte Ehezeit verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, den Antragsteller für den Fall eines schuldrechtlichen Ausgleichs seiner Anrechte auf Rechtsanwaltsversorgung zur Zahlung einer Abfindung auf ihr Versicherungskonto bei der DRV Bund zu verpflichten.
4 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in der güterrechtlichen Folgesache zurückgewiesen und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die gesetzlichen Rentenanrechte der Antragsgegnerin entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern geteilt und ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,6943 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund übertragen. Daneben hat das Oberlandesgericht angeordnet, dass der Antragsteller zum Ausgleich seiner berufsständischen Versorgung eine Abfindung in Höhe von 16.155,18 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund zu zahlen hat. Es hat die Rechtsbeschwerde zur Folgesache Versorgungsausgleich zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass die Frage nach der Zulässigkeit eines erstmals im zweiten Rechtszugs geäußerten hilfsweisen Verlangens nach schuldrechtlicher Abfindung grundsätzliche Bedeutung habe.
5 Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden des Ehemanns und der DRV Bund. Der Ehemann erstrebt eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Er hält den zweitinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für unzulässig und beanstandet im Übrigen die Berechnung des Abfindungsbetrages und die Nichtanwendung von § 27 VersAusglG zu seinen Gunsten. Die DRV Bund wendet sich gegen ihre Heranziehung als Zielversorgungsträger für den Abfindungsbetrag und macht geltend, dass eine Aufnahme und Verbuchung schuldrechtlicher Abfindungszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch unmöglich sei.
B.
6 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
7 Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2020, 1552 veröffentlichte Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich wie folgt begründet:
8 Der Versorgungsausgleich sei mit den sich aus dem Ehevertrag ergebenen Einschränkungen durchzuführen. Es sei ein Ausgleich der beiderseitigen Anrechte durchzuführen, die in den Zeiten erworben worden seien, in denen ein Ehegatte wegen Kindererziehung, Schwangerschaft, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise gehindert gewesen sei. Dies führe entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht zu einem Ausgleich zu Lasten der Ehefrau. Diese habe in der ausgleichsrelevanten Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,3885 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,6943 Entgeltpunkten und einem auf das Ende der Ehezeit bezogenen korrespondierenden Kapitalwert von 11.162 € erlangt.
Der Ehemann habe seinerseits beim Rechtsanwaltsversorgungswerk in der ausgleichsrelevanten Ehezeit ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes und auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht in Höhe von 188,71 € erlangt. Für die Ehefrau hätte sich daraus bei einer internen Teilung unter Berücksichtigung eines Zuschlags wegen Wegfall der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Monatsrente von 101,06 € ergeben. Dem eigentlich im Wege interner Teilung durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung stehe aber § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG entgegen. Die Ehefrau könne auch mit den ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Beitragsmonaten die nach der Satzung des Versorgungswerks erforderliche Wartezeit von 60 Monaten für den Bezug einer Versorgung nicht erfüllen.
Das Anrecht unterliege daher dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung. Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung des Anrechts vor, könne der Abfindungsanspruch bereits im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache geltend gemacht werden. Von Amts wegen sei gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG zwar nur über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung zu entscheiden. Dies hindere die Beteiligten jedoch nicht daran, auch den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung zum Verfahrensgegenstand zu machen. Der Abfindungsanspruch könne jedenfalls dann auch in zweiter Instanz erstmalig geltend werden, wenn dies hilfsweise geschehe. Denn dann komme es nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens, weil Verfahrensgegenstand der Ausgleich des betroffenen Anrechts für den Fall der Scheidung bleibe.
Diese Sichtweise würden auch der Grundsatz der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und verfahrensökonomische Gesichtspunkte gebieten. Die Voraussetzungen einer Abfindung seien gegeben und Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit nicht ersichtlich, nachdem der Ehemann eine Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert habe. In Höhe von 16.155,18 € sei dem Ehemann die Zahlung einer Abfindung zu Gunsten der von der Ehefrau als Zielversorgung benannten gesetzlichen Rentenversicherung aufzugeben. Der Ausgleich des berufsständischen Versorgungsanrechts sei für den Ehemann auch nicht unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, selbst wenn nach seinem Vorbringen eine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Ehegatten faktisch schon seit 1991 nicht mehr bestanden haben soll.
II.
9 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10 1. Rechtsbeschwerde des Ehemanns 11
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18 Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es grundsätzlich möglich ist, den Anspruch auf schuldrechtliche Abfindung gemäß § 23 VersAusglG als Nebenanspruch zum Ausgleichsanspruch nach der Scheidung schon im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend zu machen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs - insbesondere die hinreichende Verfestigung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach Grund und Höhe - bereits im Zeitpunkt der Scheidung gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 230, 1 = FamRZ 2021, 1280 Rn. 19 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14 mwN). Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Einbeziehung des schuldrechtlichen Wertausgleichs in den Verbund verfahrensrechtlich zulässig ist.
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20 § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass Versorgungsausgleichssachen, in denen eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, grundsätzlich nur dann als Folgesachen im Scheidungsverbund zu behandeln sind, wenn diese spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Eine Ausnahme besteht gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG nur für den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 6-19 VersAusglG) und für den Ausgleich einer privaten Invaliditätsversorgung (§ 28 VersAusglG), über die auch ohne Antrag zu entscheiden ist. Der Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung - und damit auch der schuldrechtliche Abfindungsanspruch - kann demgegenüber nur dann als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden, wenn der gemäß § 223 FamFG erforderliche verfahrenseinleitende Antrag unter Beachtung der für das Scheidungsverbundverfahren geltenden Formvorschriften (§ 114 Abs. 1 FamFG) und unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG bei dem Amtsgericht angebracht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. Die Ehefrau hat bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 6. Dezember 2016 keinen Antrag auf Durchführung eines Wertausgleichs nach der Scheidung gestellt.
21 Ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - die erstmalige Stellung eines Antrags auf Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung in der zweiten Instanz des Verbundverfahrens ausnahmsweise dann zuzulassen ist, wenn der insoweit Ausgleichsberechtigte in erster Instanz hierzu keine Notwendigkeit erkennen konnte, insbesondere weil er aufgrund der Verfahrensführung des Amtsgerichts mit einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich des betroffenen Anrechts rechnen durfte (vgl. auch BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. August 2022] § 23 Rn. 57; Siede NZFam 2020, 445), bedarf keiner näheren Erörterung. Denn so liegt der Fall hier nicht. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg hat in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Ehefrau die für den Versorgungsbezug satzungsgemäß erforderliche Mindestbeitragszeit durch die Übertragung von Anrechten im Versorgungsausgleich und durch freiwillige Beitragsleistungen absehbar nicht erfüllen kann und die interne Teilung des bei ihm bestehenden berufsständischen Anrechts aus diesem Grunde im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau von einer hiervon abweichenden Beurteilung der Ausgleichsreife des berufsständischen Anrechts durch das Amtsgericht ausgehen durfte, vermag die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht aufzuzeigen.
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Angesichts der Unterschiedlichkeit dieser Verfahrensgegenstände gilt sowohl für isolierte Versorgungsausgleichsverfahren als auch für Versorgungsausgleichssachen im Verbund der allgemein anerkannte Grundsatz, dass der Antrag zur Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nicht erstmals in der zweiten Instanz gestellt werden kann, wenn in erster Instanz allein der öffentlich-rechtliche Wertausgleich bei der Scheidung Verfahrensgegenstand war (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 78; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. Vorbemerkung vor § 20 VersAusglG Rn. 6; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 64 Rn. 48; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7.
Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 58; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 65 Rn. 5; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 223 FamFG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 631; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 765).
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24 Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass die erstmalige Stellung eines Antrags auf schuldrechtlichen Wertausgleich in der Beschwerdeinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dann zuzulassen sei, wenn mit der Beschwerde die zum Wertausgleich bei der Scheidung getroffene Entscheidung angefochten wird und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eingetreten sind (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 713, 714; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 223 FamFG Rn. 6; vgl. auch Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 137 Rn. 36; Helms in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 137 FamFG Rn. 52). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann (kritisch für Verfahren im Scheidungsverbund: MünchKommFamFG/Heiter 3. Aufl. § 137 Rn. 68), braucht nicht hier entschieden zu werden, denn in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG hat sich nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 6. Dezember 2016 nichts geändert, insbesondere war das berufsständische Anrecht des Ehemanns bereits zu diesem Zeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach verfestigt.
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26 (a) § 224 Abs. 3 FamFG verpflichtet das Gericht, in der Beschlussformel der Endentscheidung über den Versorgungsausgleich festzustellen, wenn und inwieweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Auch wenn im Anwendungsbereich dieser Vorschrift grundsätzlich nur über die Nichtdurchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zu befinden ist, kann es - namentlich im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten oder beim Vorliegen von Härtegründen im Sinne von § 27 VersAusglG - zu Sachverhaltskonstellationen kommen, in denen das Gericht nicht nur den Wertausgleich bei der Scheidung, sondern den gesamten Versorgungsausgleich ausschließt, um damit ausdrücklich die Anordnung zu verbinden, dass wegen der noch nicht ausgleichsreifen Anrechte auch keine Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben sollen (vgl.
Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 224 Rn. 8b; MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 224 Rn. 18). In diesem Fall liegt (auch) eine rechtskraftfähige Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung vor, was freilich voraussetzt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung vom Vorhandensein nicht ausgleichsreifer Anrechte ausgegangen ist. Hat das Gericht demgegenüber sämtliche von den Ehegatten erworbenen Anrechte als ausgleichsreif angesehen, liegt auch bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs insgesamt tatsächlich nur eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung vor. Dass auch in diesem Falle keine schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung mehr geltend machen werden können, beruht dann nicht darauf, dass bereits bei der Scheidung eine rechtskraftfähige Entscheidung über den Verfahrensgegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen worden und ein auf den Wertausgleich nach der Scheidung gerichtetes Folgeverfahren deshalb bereits unzulässig wäre, sondern darauf, dass ein Ausgleich durch Wertausgleich nach der Scheidung nicht subsidiär für Anrechte durchgeführt werden darf, die in der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als ausgleichsreif behandelt worden sind und deshalb die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Wertausgleich nach der Scheidung nicht vorliegen (vgl.
Johannsen/Henrich/Althammer/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 12 und BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28 f.).
27 (b) Gemessen daran hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2016, wonach „ein Versorgungsausgleich“ nicht stattfindet, nicht nur über den Wertausgleich bei der Scheidung befunden, sondern auch eine rechtskraftfähige Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung getroffen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht erkannt, dass nur das von der Ehefrau erworbene gesetzliche Rentenanrecht ausgleichsreif gewesen ist. In Bezug auf das von dem Ehemann erworbene berufsständische Anrecht sind die Erwägungen des Amtsgerichts zwar zunächst von der irrigen Annahme beeinflusst, dass es sich dabei um ein Anrecht mit geringem Ausgleichwert (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) handele.
Anschließend führt das Amtsgericht aber ausdrücklich aus, dass „die Satzung des Versorgungswerks einen Ausgleich wegen der … fehlenden Beitragsmonate ... nicht (zu)ließe.“ Trotz der Unschärfe in der Formulierung lassen diese Ausführungen jedenfalls darauf schließen, dass sich das Amtsgericht der fehlenden Ausgleichsreife des berufsständischen Anrechts wegen Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) bewusst war. Mit seinem Ausspruch, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen, weil sich seine Durchführung mit den ehevertraglichen Modifikationen (vermeintlich) zu Lasten der Ehefrau auswirken würde, hat das Amtsgericht deshalb sowohl über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung als auch über den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung entschieden.
28 (c) Damit war dem Beschwerdegericht hier auch die Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung angefallen. Es konnte eine sachliche Entscheidung über die Abfindung des schuldrechtlich auszugleichenden berufsständischen Anrechts des Ehemanns treffen, ohne damit eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren vorzunehmen.
29 2. Rechtsbeschwerde der DRV Bund 30
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Dies entspricht auch den erklärten Intentionen des Gesetzgebers des reformierten Versorgungsausgleichs (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 66). Allerdings hatte es der Gesetzgeber zunächst versäumt, eine korrespondierende Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen, welche eine Vereinnahmung von Zahlungen zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte ermöglichte. Nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 187 SGB VI war eine Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur in den Fällen der externen Teilung nach § 15 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) und einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI) möglich.
Umstritten war vor diesem Hintergrund, ob die sich dadurch aufzeigende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung von § 187 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI geschlossen werden konnte (vgl. BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. August 2022] § 24 Rn. 19.1) oder ob der Ausgleichsberechtigte - wie auch die Rechtsbeschwerde der DRV Bund reklamiert - darauf zu verweisen war, über die Zahlung der Abfindung mit dem Ausgleichspflichtigen eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG zu treffen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 715; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 830).
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34 Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, so dass auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz zu berücksichtigen ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2022 - I ZB 55/21 - WM 2022, 1216 Rn. 15 mwN und vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04 - NJW 2005, 1508, 1509 mwN). Davon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn das ändernde Gesetz - wie hier - keine Übergangsregelung trifft (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 2022 - I ZB 55/21 - WM 2022, 1216 Rn. 15 mwN). Die Erstreckung des zeitlichen Geltungswillens der Gesetzesänderung auf laufende, aber noch nicht abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren dürfte hier auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil ausweislich der Gesetzesbegründung mit den Ergänzungen zu § 187 SGB VI ohnehin nur eine „versorgungsrechtliche Klarstellung“ beabsichtigt war, mit der im Sozialversicherungsrecht nachvollzogen werden sollte, dass Abfindungen nach § 23 VersAusglG auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden können (vgl. BT-Drucks. 19/26838 S. 10, 17 f.).
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Die Anzahl der in die Rentenberechnung nach § 22 Abs. 1 der Satzung einzustellenden anzurechnenden Versicherungsjahre wird gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung pauschal um eine Zusatzzeit von acht Jahren erhöht, wenn der Eintritt in das Versorgungswerk - wie hier bei dem Ehemann - vor Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich diese Zusatzzeit keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen lässt. Auch wenn die Erhöhung der anzurechnenden Versicherungsjahre um eine pauschale Zusatzzeit möglicherweise dadurch motiviert gewesen ist, dem Mitglied des Versorgungswerks eine Anerkennung für Schul- und Universitätsausbildung zu gewähren, ändert dies nichts daran, dass die Zusatzzeit keinen kalendarisch fixierbaren Zeitraum bezeichnet.
Sie ist vielmehr lediglich ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus technischen Gründen in die Form eines Zeitfaktors gekleidet und deshalb auch nur bei der Höhe der Rente zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - FamRZ 2005, 694, 695, zur Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen).
38 Gemessen daran hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass nur der durch Beitragszahlung erworbene Teil des Anrechts gemäß §§ 41 Abs. 1, 39 VersAusglG unmittelbar bewertet werden kann, während die auf der Zusatzzeit beruhende Aufwertung des Anrechts - wie sie durch die pauschale Erhöhung der in die Rentenformel des Versorgungswerks einzustellenden Versicherungsjahre bewirkt wird - gemäß §§ 41 Abs. 2, 40 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten ist.
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III.
41 Schließlich hält auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Kosten des Verfahrens in der ersten und in der zweiten Instanz insgesamt gegeneinander aufzuheben, der rechtlichen Überprüfung stand.
42 Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Erscheint in diesem Fall die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.
43 1. Diese Vorschriften gehen als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen den „allgemeinen Bestimmungen“ vor (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 233). Sie gelten deshalb nach zutreffender Ansicht uneingeschränkt auch für die Kostenentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 754, 755 f.; KG FamRZ 2018, 125, 127; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 306; MünchKommFamG/Henjes 3. Aufl. § 150 Rn. 26; Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 150 Rn. 21; Hausleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 150 Rn. 4; N. Schneider NZFam 2016, 112, 115; Büte FuR 2009, 649). Ob einem Ehegatten als Beschwerdeführer bei einem erfolglos eingelegten Rechtsmittel in der Ehesache oder in einer Folgesache die Kosten des Rechtsmittels allein aufzuerlegen sind, beurteilt sich somit danach, ob in diesem Fall nach § 150 Abs. 4 FamFG eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG gerechtfertigt ist. Wird das Rechtsmittelgericht dabei nur mit einer erfolglos eingelegten Beschwerde befasst, werden die rechtlichen Wertungen des § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 97 ZPO bzw. des § 84 FamFG in der Regel zu der Billigkeitsentscheidung führen, dem beschwerdeführenden Ehegatten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzulegen; gleiches wird bei einer Rücknahme des Rechtsmittels für den Grundsatz des § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten.
44 2. Im vorliegenden Fall waren dem Beschwerdegericht Rechtsmittel in der Ehesache und in den Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich angefallen. Richtig ist, dass die Ehefrau lediglich mit ihrer Beschwerde zur Folgesache Versorgungsausgleich einen Teilerfolg erzielt hat, während ihre Beschwerde zum Scheidungsausspruch zurückgenommen und ihre Beschwerde in der Folgesache Güterrecht zurückgewiesen worden ist. Auch wenn im Rahmen der gemäß § 150 Abs. 1 und Abs. 4 FamFG zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung insoweit die rechtlichen Wertungen des § 97 ZPO und des § 516 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen waren, bedeutet dies noch nicht, dass das Ermessen des Beschwerdegerichts dahingehend eingeengt gewesen wäre, die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage der zusammengerechneten Verfahrenswerte rechnerisch genau nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, im Hinblick auf eine deutliche wirtschaftliche Unterlegenheit der Ehefrau keine von der Regel des § 150 Abs. 1 FamFG abweichende Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, hält sich deshalb im Rahmen einer zulässigen und durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - NJW-RR 2022, 1159 Rn. 31 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14, jeweils zu § 81 FamFG) tatrichterlichen Ermessensausübung.
Dose Schilling Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307622022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public