KORE307642021 ECLI:DE:BGH:2021:030221BXIIZB437.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210203 XII ZB 437/20 Beschluss § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. September 2020, Az: 13 T 3052/20vorgehend AG Erlangen, 27. März 2020, Az: 4 XVII 820/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung eines nahen Angehörigen des Betroffenen; erstinstanzliche Beteiligung Zur Frage, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19, FamRZ 2019, 1647). Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € 1 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dass das Landgericht die Beschwerde des Bruders der Betroffenen (Beteiligter zu 3) gegen die Verlängerung der Betreuung mangels Beschwerdeberechtigung verworfen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 2 1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Geschwister zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, steht kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die für die Beschwerdebefugnis mithin erforderliche Hinzuziehung kann auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - scheidet aus (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 11 f. mwN). 3 Die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zwar nicht entgegen. Eine Beteiligung setzt aber die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG handelt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19 - FamRZ 2019, 1647 Rn. 10 mwN). 4 2. Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen die Würdigung des Landgerichts, das Amtsgericht habe den Beteiligten zu 3 nicht in einer die Beschwerdeberechtigung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG begründenden Weise zum Verfahren hinzugezogen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.