BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20 – Schadensersatz nach Sturz in Geschäftsräumen: Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen Zur…
KORE307642022 ECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR1283.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20221025 VI ZR 1283/20 Urteil § 241 Abs 2 BGB, § 276 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 311 Abs 2 Nr 2 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. September 2020, Az: 11 U 51/20vorgehend LG Kiel, 12. März 2020, Az: 12 O 229/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz nach Sturz in Geschäftsräumen: Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen Zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen hinsichtlich der objektiven Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht beim Sturz eines Kunden aufgrund einer Verunreinigung des Bodens in einem Warenhaus (Festhaltung BGH, Urteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31 und BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2020 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls der Klägerin in einem Einrichtungshaus der Beklagten.
2 Am 22. November 2018 betrat die Klägerin die Räumlichkeiten der Filiale der Beklagten in Kiel, um dort einzukaufen. In den Verkaufsräumen stürzte die Klägerin und fiel auf die linke Seite, wobei der Grund zwischen den Parteien streitig ist. Nach dem Sturz wurde der Klägerin eine Hüftendoprothese links implantiert.
3 Die Klägerin behauptet, sie sei im Erdgeschoss des Einrichtungshauses vor dem Pflanzenbereich aufgrund einer auf dem Boden liegenden Weintraube ausgerutscht und gestürzt. Die Beklagte habe es versäumt, für eine hinreichende Reinigung des Sturzbereichs zu sorgen.
4 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden weiter.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, die Beklagte hafte für Schäden der Klägerin nicht gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in ihrem Möbelhaus. Denn es stehe nicht fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Es spreche zwar alles dafür, dass die Klägerin auf einer auf dem Boden liegenden Weintraube ausgerutscht sei. Dass Weintrauben auf dem Fußboden eines Warenhauses nichts zu suchen hätten, verstehe sich von selbst. Die Beklagte hafte indessen für das Vorhandensein von glitschigen Weintrauben und ähnlichen Essensresten auf dem Fußboden ihres Geschäfts nicht generell.
Weintrauben gehörten nicht zu ihrem Sortiment. Die Beklagte könne auch nicht mit zumutbarem Aufwand dafür sorgen, dass sich nie derartige Gefahrenstellen auf ihrem Fußboden befänden. Denn es bestehe immer die Möglichkeit, dass Besucher etwas äßen und dann Essensbestandteile fallen ließen, die rutschig sein könnten. Dies könne die Beklagte nicht verhindern. Die Beklagte sei als Betreiberin eines Selbstbedienungswarenhauses aber verpflichtet, Sturzverletzungen durch die Sauberhaltung der Verkehrsräume vorzubeugen. Der Umfang der Reinigungs- und Kontrollpflicht hänge dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beklagte sei insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, dass sie ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe.
Es obliege dann der Klägerin der Nachweis, dass diese Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt seien oder zusätzliche Warn- und Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht.
II.
6 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach nicht verneint werden.
7 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht in Betracht gezogen. Die Klägerin hat das Einrichtungshaus der Beklagten in Kaufabsicht betreten, sodass zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den in § 241 Abs. 2 BGB genannten Schutz- und Fürsorgepflichten bestand (vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 54 f., juris Rn. 8). Zu diesen Pflichten zählte es auf Seiten der Beklagten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Besucher ihrer Verkaufsräume nicht durch Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände zu Fall kommen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
8 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung dieser Schutzpflicht verneint hat, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Sturz der Klägerin durch eine auf dem Fußboden der Verkaufsräume der Beklagten liegende Weintraube verursacht wurde, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
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11 Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.
Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Senatsurteil vom 19.
Januar 2021 - VI ZR 194/18, VersR 2021, 460 Rn. 8 f. mwN).
12 Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte habe nicht mit zumutbarem Aufwand dafür sorgen können, dass sich zu keinem Zeitpunkt Gefahrenquellen wie die im Streitfall in Rede stehende Weintraube auf dem Fußboden ihrer Verkaufsräume befanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Umfang der der Beklagten obliegenden Reinigungs- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie etwa der Kundenfrequenz, der Witterung und den zum Verkauf angebotenen Waren (vgl. OLG Hamm, MDR 2013, 973 f., juris Rn. 23 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171, juris Rn. 10).
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Anders als die Revision meint, musste der Kreis der Mitarbeiter, die zwischen den stündlichen Sichtreinigungen etwaige Verunreinigungen melden sollten, für den in Rede stehenden Bereich auch nicht organisatorisch näher eingegrenzt werden. Eine Beschränkung der Meldepflicht beim Bemerken etwaiger Verunreinigungen auf bestimmte Mitarbeiter wäre entgegen der Ansicht der Revision eher geeignet gewesen, die Effektivität der Maßnahme zu verringern. Aufgrund des nur geringen Zeitaufwandes, der mit einer Meldung von Verunreinigungen verbunden ist, stand vorliegend nicht zu befürchten, dass die Mitarbeiter der Beklagten von einer Meldung aufgrund der Beschäftigung mit anderen Tätigkeiten absehen würden.
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17 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof - bereits unter Geltung des alten Rechts - hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen vorgenommen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 14; vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 31, vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142 Rn. 15 f. mwN; zu § 282 BGB a.F. vgl. etwa Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02, ZMR 2005, 520, 522, juris Rn. 14; vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
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19 Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende Weintraube aus dem Warensortiment der Beklagten stammte. Denn die Zuordnung dieser Gefahrenquelle zum Bereich der Beklagten beruht vorliegend maßgeblich darauf, dass die Beklagte durch die Verkehrseröffnung eine Situation geschaffen hat, in der die Kunden häufig abgelenkt und daher durch eine Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände in besonderer Weise gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; vom 11. März 1986 - VI ZR 22/85, VersR 1986, 765, juris Rn. 13). Die Gefahr, dass Besucher in der Einkaufssituation, etwa aufgrund ihrer Konzentration auf die angebotenen Waren, nicht wie üblich auf Glätte oder Gegenstände auf dem Fußboden achten, besteht aber unabhängig davon, ob eine etwaige Verunreinigung aus dem Warensortiment selbst stammt oder - womit der Betreiber eines Warenhauses rechnen muss - durch von Besuchern mitgebrachte Gegenstände verursacht wurde.
20 3. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Denn anders als das Landgericht hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Beklagte erfolgreich den Beweis geführt habe, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen zu haben, sondern darauf abgestellt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des Gegenteils nicht erbracht habe, und sich deshalb auch mit den von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht näher befasst.
III.
21 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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