BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 269/14 – Rechtsfolgen des Erlöschens eines Nießbrauchsrecht an einem Grundstück mit dem Tod des Nießbrauchers: Rechtsnachfolge des…
KORE307652016 ECLI:DE:BGH:2015:181215UVZR269.14.0 BGH 5. Zivilsenat 20151218 V ZR 269/14 Urteil § 985 BGB, § 1004 BGB, § 1055 BGB, § 1061 S 1 BGB, § 1065 BGB, § 767 ZPO, § 768 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 19. November 2014, Az: 1 U 15/14, Urteilvorgehend LG Bremen, 21. März 2014, Az: 8 O 1795/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsfolgen des Erlöschens eines Nießbrauchsrecht an einem Grundstück mit dem Tod des Nießbrauchers: Rechtsnachfolge des Grundstückseigentümers; Ansprüche gegen Dritte 1. Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.
Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. November 2014 (Az. 1 U 15/14; 1 U 16/14) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 W. W. (fortan: Nießbraucher) übertrug im Jahr 1995 sein Grundstück auf die Beklagten zu 2 und 3, seine beiden Söhne. Im Gegenzug räumten diese ihm hieran einen Nießbrauch ein. Gegenüber der Beklagten zu 1, ihrer Mutter und Ehefrau des Nießbrauchers, bewilligten sie einen durch den Tod des Nießbrauchers aufschiebend bedingten Nießbrauch.
2 In der Folgezeit erstritt der Nießbraucher die - rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Bremen vom 18. März 2003 und vom 17. April 2007, welche die Kläger zur Herausgabe einer mit einem Überbau bebauten Teilfläche des Nießbrauchsgrundstücks sowie zur Beseitigung des Überbaus verpflichten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, und Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122). Im Jahr 2012 verstarb der Nießbraucher. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seine Erben. Ihnen wurde eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Titel erteilt.
3 Mit der Vollstreckungsabwehrklage und Klauselgegenklage wollen die Kläger erreichen, dass die von den Beklagten zu 1 bis 3 betriebene Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen für unzulässig erklärt wird. Das Landgericht hat den Klagen gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben, sie hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hingegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen gegen beide Entscheidungen des Oberlandesgerichts verfolgen die Kläger gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ihre Klageziele weiter. Diese beantragen die Zurückweisung der Revisionen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
I.
4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klagen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richten, unbegründet. Zwar erlösche der Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers und sei damit unvererblich. Das schließe aber den Fortbestand des Nießbrauchs gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks nicht aus. Der Nießbrauch erlösche insoweit nicht, sondern falle an den Eigentümer zurück. Aufgrund des Heimfalls sei der Grundstückseigentümer Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 889 BGB. Im Übrigen wäre es ein ungerechtfertigter Formalismus, den Grundstückseigentümer bei Versterben des nießbrauchsberechtigten Titelgläubigers darauf zu verweisen, die ihm als Eigentümer unter denselben Prämissen zustehenden Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB erneut gerichtlich geltend zu machen. Der Heimfall des Nießbrauchs an die Beklagten zu 2 und 3 sei auch nicht auf den Tod der Beklagten zu 1 hinausgeschoben. Diese habe ihr jetziges Nießbrauchsrecht nicht durch Erbschaft erworben, sondern von den Beklagten zu 2 und 3.
II.
5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 1. Nicht frei von Rechtsfehlern sieht das Berufungsgericht die Klauselgegenklagen (§ 768 ZPO) als unbegründet an.
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Wie § 1059 BGB trägt auch die Vorschrift des § 1061 BGB der Tatsache Rechnung, dass der Nießbrauch eine Vertrauensstellung des Nießbrauchers begründet und der Eigentümer deshalb nicht gezwungen sein soll, Dritte als Nießbraucher zu akzeptieren (MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1061 Rn. 1). Dieses Ziel wird durch die Anordnung des Erlöschens des Nießbrauchs bei Tod des Nießbrauchers erreicht. Es wäre zwar auch dann nicht gefährdet, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur ein „relatives“ Erlöschen des Nießbrauches im Verhältnis zu den Erben, nicht aber gegenüber dem Eigentümer annähme. Dies allein vermag jedoch nicht die Annahme einer Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels zu begründen. Die Rückübertragung der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers auf den Eigentümer ist nicht erforderlich, da die Einräumung des Nießbrauchs die dingliche Rechtsposition des Eigentümers unberührt lässt und das im Nießbrauch verdinglichte Sachnutzungsrecht mit Ende des Nießbrauchs dem Eigentümer ohne weiteres wieder als Inhaltsbestandteil des Vollrechts „Eigentum“ zusteht.
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MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1065 Rn. 7) - grundsätzlich neben denen des Nießbrauchers aus § 1065 BGB bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 244/09, NJW 2010, 2341 Rn. 8). Diese Ansprüche können, weil Nießbraucher und Eigentümer nach allgemeiner Auffassung keine notwendigen Streitgenossen sind (Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1065 Rn. 9; MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1065 Rn. 7; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 1065 Rn. 1; vgl. allerdings auch Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1042 Rn. 8), ein unterschiedliches rechtliches Schicksal nehmen. Das Erlöschen des Nießbrauchs hat auch nicht zur Folge, dass der Eigentümer die dem Nießbraucher gegen einen Dritten zustehenden Rechte aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB zusätzlich zu den Eigentümerrechten „hinzuerwirbt“.
Es bleibt vielmehr bei dem Nebeneinander der Ansprüche von Eigentümer und Nießbraucher; soweit die Ansprüche des Nießbrauchers nicht auf dessen Erben übergehen (dazu unter 1 b bb), erlöschen sie.
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Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240; Urteil vom 18. Oktober 2007 - V ZR 12/07, Grundeigentum 2007, 1551), kann auch der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers nicht von dem Nießbrauch getrennt werden. Der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB dient dem Schutz der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers bei einer vollständigen oder partiellen Verletzung seines Rechts (vgl. Mugdan III S. 297; BeckOK-BGB/Wegmann, Edition 36, § 1065 Rn. 1). Erlischt die dingliche Rechtsposition des Nießbrauchers, hat er, da er zur Nutzung der Nießbrauchssache nicht mehr berechtigt ist, grundsätzlich kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, einer durch Entziehung oder sonstige Beeinträchtigung hervorgerufenen Verletzung des Nießbrauchsrechts weiter zu begegnen.
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Während der Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchsrechts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran hat, die Nießbrauchssache frei von Störungen durch Dritte zu nutzen, und er daher Verletzungen des Nießbrauchsrechts unterbinden kann, kann er (bzw. - im Fall des § 1061 Satz 1 BGB - sein Erbe) nach Beendigung des Nießbrauchs ein in gleicher Weise schutzwürdiges Interesse daran haben, an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis folgenden Pflichten gegenüber dem Eigentümer nicht durch Einwirkungen Dritter auf die Nießbrauchssache gehindert zu werden. Bestünden in einem solchen Fall niemals Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers gegen den Dritten, könnte er seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllen, müsste dem Eigentümer deshalb Schadensersatz leisten und wäre gehalten, den Dritten seinerseits auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Ein sachlicher Grund, ihn auf diesen Weg zu beschränken statt die (weitere) Durchsetzung der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte zuzulassen, besteht jedenfalls in den Fällen nicht, in denen die Ansprüche gegen den Dritten - wie hier - noch während des Bestehen des Nießbrauchs rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
21 Schutzwürdige Interessen des Dritten sind nicht berührt. Für ihn stellt es sich als reinen Zufall dar, dass der Nießbraucher stirbt oder das Nießbrauchsrecht infolge Zeitablaufs erlischt; er kann, wenn der Nießbraucher bereits gerichtliche Schritte in die Wege geleitet hatte, nicht erwarten, dass sich ein während des Bestehens des Nießbrauchsrechts begonnener Rechtsstreit aus diesem Grund erledigt und er deshalb seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks oder zur Störungsbeseitigung nicht mehr oder nur nach (erneuter) Geltendmachung durch den Eigentümer nachkommen muss.
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23 Ob die Durchsetzung der gegen die Kläger titulierten Herausgabe- und Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers zur Erfüllung der Rückgabepflicht aus § 1055 Abs. 1 BGB erforderlich ist, die Ansprüche deshalb trotz Beendigung des Nießbrauchs ausnahmsweise weiter bestehen und damit auf die Beklagten zu 2 und 3 als seine Erben übergegangen sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und dazu ergänzend vorzutragen.
24 2. Auch mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist die Revision begründet.
25 Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger mit dem Einwand der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Beseitigung des Überbaus ausgeschlossen sind. Ob dagegen der von den Klägern erhobene Einwand des Erlöschens der titulierten Forderungen begründet oder unbegründet ist, hängt - wie dargelegt - davon ab, ob es sich im konkreten Fall um einen jener Ausnahmefälle handelt, bei der die Ansprüche des Nießbrauchers aus § 1065 BGB i.V.m. §§ 985, 1004 BGB trotz Beendigung des Nießbrauchs weiterbestehen.
III.
26 Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307652016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public