BGH, Beschluss vom 01.12.2016 – X ARZ 180/16 – Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne Wird der einzige Beklagte nicht…
KORE307652017 ECLI:DE:BGH:2016:011216BXARZ180.16.0 BGH 10. Zivilsenat 20161201 X ARZ 180/16 Beschluss § 32b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB vorgehend OLG München, 11. April 2016, Az: 34 AR 18/16, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Koblenz bestimmt.
1 I. Der in Koblenz wohnhafte Kläger begehrt von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Medienfonds.
2 Am 4. März 2005 wurde die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft mit Sitz in der zum Landgerichtsbezirk München I gehörenden Gemeinde Grünwald in das Handelsregister eingetragen. Am 2. November 2005 wurde die Beklagte als deren Kommanditistin eingetragen. In einem Emissionsprospekt wurde die Alleingesellschafterin der Komplementärin und zugleich Kommanditistin bei Gründung der Gesellschaft als Initiatorin des Medienfonds und Herausgeberin des Prospekts bezeichnet. Die Beklagte wurde darin als Treuhandkommanditistin sowie als Mittelverwendungskontrolleurin benannt.
3 Der Kläger trägt vor, er habe ebenfalls am 2. November 2005 nach einem Beratungsgespräch mit einer Anlagevermittlerin in seiner Privatwohnung eine mittelbare Beteiligung gezeichnet. Mit der Zeichnung habe gemäß Zeichnungsschein ein Treuhandvertrag mit der Beklagten zustande kommen sollen, gemäß dem diese die mittelbare Beteiligung des Klägers unmittelbar als Kommanditistin der Fondsgesellschaft halten sollte. Die Komplementärin habe die Beteiligung am 11. November 2005 auch im Namen und in Vollmacht der Beklagten als Treuhandkommanditistin angenommen. Der Kläger stützt seine Ansprüche gegen die Beklagte auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin sowie auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung wegen unterlassener Aufklärung im Zusammenhang mit der Zeichnung.
4 Das angerufene Landgericht München I hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß einem Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Koblenz verwiesen. Das Landgericht Koblenz hat sich seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt und ausgeführt, wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör binde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht, eine Zuständigkeit dieses Landgerichts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei jedoch zu verneinen, weil die Vorschrift entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, auf die allein der Kläger sich stütze, nicht erfasse.
5 II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO liegen vor.
6 1. Das Landgericht München I und das Landgericht Koblenz haben sich beide für unzuständig erklärt. Die Verweisung an das Landgericht Koblenz ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht bindend; das Landgericht Koblenz hat eine Rückverweisung nicht ausgesprochen.
7 2. Die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab.
8 III. Für den Rechtsstreit ist das Landgericht Koblenz örtlich zuständig.
9 1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht.
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12 Dies setzt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass der Beklagte den Prospekt herausgegeben hat oder zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft gehört, soweit diese das Management bilden oder beherrschen. Daneben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gegen Personen als "Hintermänner" richten, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17 mwN).
13 Für eine darüber hinausgehende Haftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag folgen kann, kommt eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO allein nach dessen Nummer 2 in Frage (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16, 27). Dementsprechend zählt auch die Haftung eines zur Mittelverwendungskontrolle verpflichteten Treuhänders für die Anteile an der Gesellschaft zur Prospekthaftung im weiteren Sinne und nicht zu jener im engeren Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025 unter I 2). Diese Haftung ergibt sich nicht aus einer eigenen Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt, sondern aus der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 = NJW-RR 2016, 169 Rn. 15 mwN).
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15 Eine Haftung der Beklagten aus eigener Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt ist diesem Klagevortrag folglich nicht zu entnehmen, womit die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind. Da sie die einzige Beklagte ist, fehlt es für eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einem weiteren Beklagten, für den die Voraussetzungen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt wären (§ 32b Abs. 1 a.E. ZPO).
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17 Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, weil die von ihr auszuübende Mittelverwendungskontrolle aufgrund von Erfahrungen mit einem von der gleichen Komplementärgesellschaft gegründeten Vorgängerfonds nicht wirksam zu erwarten gewesen sei. Weiterhin falle der Beklagten Beihilfe zu einem Kapitalanlagebetrug zur Last. Für beide geltend gemachten Delikte hat der Kläger keine konkreten Personen bezeichnet, die die unerlaubten Handlungen begangen haben sollen. Dementsprechend ist dem Klagevortrag auch nicht zu entnehmen, an welchem Ort solche Handlungen begangen worden sein sollen. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß § 32 ZPO ergibt sich somit nicht aus einem dem Klagevortrag zu entnehmenden Handlungsort für eine unerlaubte Handlung.
18 Ein Begehungsort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I ergibt sich weiterhin nicht aus dem Erfolgsort für eine vorgetragene unerlaubte Handlung. Dem Klagevortrag sind hierzu keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen. Soweit ein solcher Erfolgsort am Ort der Minderung eines Kontoguthabens aufgrund der Überweisung des Anlagekapitals in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 = NJW-RR 2011, 197 Rn. 32), erfolgte die vorgetragene Kontobelastung nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts München I.
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21 2. Zuständig ist hingegen das Landgericht Koblenz. Die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 29c ZPO.
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24 Der Kläger stützt seine Klage auf Ansprüche, die mit einem Verschulden bei der Anbahnung eines mit ihm geschlossenen Vertrages begründet werden, und nur mittelbar auf die Drittwirkung eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags zur Mittelverwendungskontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, WM 2011, 1026 = NJW-RR 2011, 1137 Rn. 13).
25 Nicht nur die Zeichnung der Anteile, sondern auch die Unterzeichnung des Geschäftsbesorgungsvertrags, den der Kläger der Beklagten als Treuhandverhältnis mit dem Zeichnungsschein anbot, erfolgte nach dem Klagevortrag in der Privatwohnung des Klägers. Damit fallen nicht nur der Anteilserwerb als solcher, sondern auch das dazu mit der Beklagten vereinbarte Treuhandverhältnis und die daraus abgeleiteten Folgeansprüche einschließlich solcher aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung unter die Voraussetzungen des § 29c ZPO für eine örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers.
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