BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – Ehewohnung nach Scheidung: Sperrwirkung des Überlassungsanspruchs für den Herausgabeanspruch; zeitliche Grenze für Geltendmachung…
KORE307662021 ECLI:DE:BGH:2021:100321BXIIZB243.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210310 XII ZB 243/20 Beschluss § 985 BGB, § 1568a Abs 1 BGB, § 1568a Abs 2 BGB, § 1568a Abs 6 BGB, § 200 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG vorgehend OLG Hamm, 24. April 2020, Az: II-9 UF 78/19vorgehend AG Lemgo, 21. Februar 2019, Az: 9 F 120/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Ehewohnung nach Scheidung: Sperrwirkung des Überlassungsanspruchs für den Herausgabeanspruch; zeitliche Grenze für Geltendmachung des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung 1. Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss, BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, von der er seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden ist, die Herausgabe einer in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung.
2 Die Wohnung wurde von den Beteiligten während der Ehe gemeinsam bewohnt und wird seit der im Jahre 2014 erfolgten Trennung allein von der Antragsgegnerin genutzt. Die Antragsgegnerin war ursprünglich Alleineigentümerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung, die sie im Jahre 2016 unentgeltlich auf einen Sohn übertrug. Sie zahlt an den Antragsteller weder Miete oder Nutzungsentschädigung noch trägt sie die verbrauchsabhängigen Kosten. Zahlungsaufforderungen des Antragstellers sind ebenso erfolglos geblieben wie Herausgabeverlangen.
3 In einem früheren Verfahren wurde der auf § 985 BGB gestützte Herausgabeantrag des Antragstellers vom Amtsgericht mit Beschluss vom 17. März 2017 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, weil nur eine Ehewohnungssache in Betracht komme. In einer nachfolgenden, ebenfalls vom Antragsteller angestrengten Ehewohnungssache ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. November 2017 zwar die Herausgabe der Wohnung nach einer Übergangsfrist an; das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies den Antrag als in dieser Verfahrensart unzulässig ab, weil die Jahresfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB verstrichen sei (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 27. Februar 2018 - 9 UF 211/17 - juris).
4 Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht erneut einen auf § 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeantrag gestellt, dem das Amtsgericht durch Beschluss vom 21. Februar 2019 mit einer Räumungsfrist bis spätestens zum 31. Mai 2019 entsprochen hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8 Der Rückgriff auf § 985 BGB sei vorliegend nicht durch § 1568 a BGB gesperrt. Ein Ehegatte könne vom anderen ab Rechtskraft der Scheidung nicht ohne jegliche zeitliche Befristung gestützt auf die Sonderregelung des § 1568 a Abs. 1 BGB Überlassung einer in dessen Eigentum stehenden Immobilie beanspruchen, da ansonsten eine tatsächlich nicht mehr vorhandene, noch aus dem Eheband resultierende Einstandspflicht dauerhaft fortgeschrieben und fingiert würde. Die Voraussetzungen der §§ 985, 986 BGB lägen auch vor. Die Antragsgegnerin habe kein Recht zum Besitz. Als solches könnte zwar auch eine Zuweisung nach § 1568 a BGB in Betracht kommen, die die Antragsgegnerin aber weder erwirkt habe noch deren Voraussetzungen ausreichend dargetan seien. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin angeführten gesundheitlichen Probleme verbiete sich die Annahme einer unbilligen Härte hier schon deshalb, weil die Antragsgegnerin sich freiwillig und ohne Not ihrer im selben Haus gelegenen Wohnung begeben habe.
9 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde hilfsweise - und ohne näher zu präzisieren, was damit gemeint sei - um Gewährung von Räumungsschutz ersuche, hindere dies weder ihre Inanspruchnahme noch könne es ihr teilweise zum Erfolg verhelfen. Denn über einen Vollstreckungsschutzantrag habe allein das Vollstreckungsgericht zu befinden. Sofern sie auf eine Räumungsfrist abziele, fehle es an dem rechtzeitigen Verlängerungsantrag (§ 721 Abs. 3 ZPO), da das Amtsgericht ihr bereits im angefochtenen Beschluss eine Räumungsfrist gewährt habe.
II.
10 Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat eine Sperrwirkung des § 1568 a BGB zutreffend abgelehnt und den aus dem Alleineigentum des Antragstellers an der Wohnung folgenden Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
11 1. Das auf § 985 BGB gestützte Herausgabeverlangen des Antragstellers ist nicht durch § 1568 a BGB ausgeschlossen und daher vom Oberlandesgericht zu Recht als im Familienstreitverfahren zulässig behandelt worden.
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14 Dabei hängt die Qualifizierung als Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung vielmehr während der gesamten Trennungszeit. Das folgt gesetzessystematisch nicht nur aus den Regelungen in § 1568 a Abs. 2 bis 5 BGB; insbesondere der gegenständliche Schutz von Ehe und Familie erfordert, dass für den gewichenen Ehegatten selbst nach längerer Abwesenheit noch die Möglichkeit besteht, in die Ehewohnung zurückzukehren, falls etwa Belange des Kindeswohls dies erforderlich machen. Insoweit muss während der Trennungszeit eine Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) oder eine erstmalige Zuweisung möglich sein, welche den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt (Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 13 mwN).
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17 Die Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung und Begründung eines Mietverhältnisses sind gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG Ehewohnungssachen, für die - ebenso wie für Ehewohnungssachen bei Getrenntleben im Sinne des § 1361 b BGB - die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 200 ff. FamFG gelten. Aus den gleichen Gründen wie während der Trennungszeit sind daher auch im Anwendungsbereich des § 1568 a BGB Herausgabeansprüche aus anderem Rechtsgrund materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich gesperrt.
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19 Die Bestimmung des § 1568 a BGB ist durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführt worden. Zusammen mit der Regelung des § 1568 b BGB zu den Haushaltsgegenständen und mit den verfahrensrechtlichen Gesetzesänderungen hat sie die Hausratsverordnung ersetzt. Diese sah für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung ein gerichtliches Zuweisungsverfahren für die Ehewohnung vor, in dem der Richter Rechtsverhältnisse nach billigem Ermessen gestaltete (§ 2 HausratsVO). An dessen Stelle sind nun zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen getreten, die in dem in §§ 200 ff. FamFG normierten Verfahren nach der Vorstellung des Gesetzgebers schnell, zweckmäßig und einfach durchgesetzt werden können (vgl. BT-Drucks 16/10798 S. 12, 21).
20 Während § 1 Abs. 1 HausratsVO mit den Worten „Können sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht einigen“ lediglich die Gestaltungskompetenz des Richters eröffnete, knüpft der Anspruch in § 1568 a Abs. 1 BGB nun tatbestandlich daran an, dass die Überlassung anlässlich der Scheidung verlangt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Damit legt das Gesetz bereits seinem Wortlaut nach nahe, dass für den Anspruch der Zeitpunkt der Scheidung materiell-rechtlich maßgeblich ist (vgl. Erbarth NZFam 2019, 963, 965). Nur mit diesem Verständnis ist zudem der hinreichende Bezug zur Nutzung während der Ehezeit, die mit Rechtskraft der Scheidung endet, hergestellt. Letztlich wird so eine praktikable und rechtssichere Bestimmung der Eigenschaft als Ehewohnung ermöglicht, die nahtlos an die Getrenntlebenszeit anschließt und den Anwendungsbereich des § 1568 a BGB immer dann eröffnet, wenn es sich bei den Räumen auch während des Getrenntlebens um die Ehewohnung gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 13).
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29 (a) Mit der Bestimmung wollte der Gesetzgeber Ehegatten, die sich während der Trennungszeit vor der Scheidung nicht über die Ehewohnung haben einigen können, Maßstäbe für die Lösung eines Konflikts geben (BT-Drucks. 16/10798 S. 21; BR-Drucks. 635/08 S. 43). Im Interesse der Rechtsklarheit sieht die gesetzliche Regelung als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vor. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte auch in den Fällen, in denen der nach § 1568 a Abs. 2 BGB zur Überlassung verpflichtete Ehegatte allein dinglich Berechtigter an der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB der Regelfall sein (BT-Drucks. 16/10798 S. 22; BR-Drucks. 635/08 S. 44).
30 (b) Zwar soll § 1568 a Abs. 6 BGB nach den Gesetzesmaterialien als Schutzvorschrift zugunsten Dritter den gleichen Zweck erfüllen wie § 12 HausratsVO; mehr als ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung darf nicht mehr gegen den Willen eines Drittbeteiligten in seine Rechte eingegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 23; BR-Drucks. 635/08 S. 48). Gemäß § 12 HausratsVO durfte der Richter dann, wenn der Antrag auf Auseinandersetzung über die Ehewohnung später als ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt wurde, in die Rechte des Vermieters oder eines anderen Drittbeteiligten nur eingreifen, wenn dieser einverstanden war. Die Bestimmung regelte mithin allein den Sonderfall des Eingriffs in Rechte Dritter (vgl. etwa Staudinger/Weinreich BGB [2004] § 1 HausratsVO Rn. 45), während die Hausratsverordnung im Übrigen keine Frist für den Antrag auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach § 1 Abs. 1 HausratsVO vorsah.
31 Anders als § 12 HausratsVO enthält § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach aber keine Beschränkung auf die Rechte Dritter. Vielmehr unterfallen der Bestimmung insbesondere auch sämtliche Ansprüche auf Begründung eines Mietverhältnisses nach § 1568 a Abs. 5 BGB. Erfasst sind mithin unter anderem die wechselseitig bestehenden Ansprüche zwischen dem Ehegatten, der die Überlassung verlangen kann, und dem zur Überlassung verpflichteten Eigentümer-Ehegatten, ohne dass es insoweit einer Drittbeteiligung bedarf (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 22). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber allgemein in Ehewohnungssachen verfolgten und etwa auch in § 1361 Abs. 4 BGB umgesetzten Ziel, nach Ablauf bestimmter Fristen rechtliche Klarheit zu schaffen (vgl. Staudinger/Weinreich BGB [2018] § 1568 a Rn. 110).
32 (c) Aus dem gleichen Grund kann nicht angenommen werden, dass § 1568 a Abs. 6 BGB entgegen seinem Wortlaut auf den Anspruch des zur Überlassung Verpflichteten aus § 1568 a Abs. 5 BGB nicht anwendbar ist (so aber Palandt/Götz BGB 80. Aufl. § 1568 a Rn. 24), auch wenn dieser erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Aufnahme in § 1568 a Abs. 5 Satz 1 BGB fand, um den dinglich Berechtigten ausreichend abzusichern (vgl. BT-Drucks. 16/13027 S. 7 f. als Reaktion auf BR-Drucks. 635/08 [Beschluss] S. 8 und BR-Drucks. 635/1/08 S. 9 f.).
33 Dann muss aber § 1568 a Abs. 6 BGB auch die Möglichkeit des zur Überlassung Berechtigten zeitlich begrenzen, seinen Anspruch geltend zu machen. Anderenfalls könnte er - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und jedenfalls in den Grenzen der Verjährung nach § 195 BGB - auch nach Ablauf der Jahresfrist Überlassung beanspruchen, obwohl dem verpflichteten Eigentümer-Ehegatten die Möglichkeit genommen wäre, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen. Darüber hinaus kann sich der Überlassungsanspruch des § 1568 a Abs. 2 BGB nicht nur gegen den anderen Ehegatten, sondern auch gegen einen gemeinsam mit diesem dinglich Berechtigten richten, der keinen rechtlichen Bezug zu dem aus der Ehe herrührenden Rechtsverhältnis hat und daher erst recht des von § 1568 a Abs. 6 BGB beabsichtigten Schutzes bedarf.
34 (d) Für die Ehewohnung, die die Ehegatten als Mieter nutzten, folgt die zwingende Kopplung des Überlassungsanspruchs nach § 1568 a Abs. 1 BGB an die Jahresfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB bereits ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, nämlich mit der Rechtskraft im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Dieser sich gegen den Vermieter als Dritten richtende Anspruch erlischt jedoch mit Ablauf der Jahresfrist, wodurch zugleich ein gegenüber dem Ehegatten bestehender Überlassungsanspruch entwertet wird. Denn die an den Überlassungsanspruch insoweit zwingend geknüpfte schuldrechtliche Rechtsfolge fällt weg, so dass der Anspruch letztlich ins Leere geht. Dem weichenden (Mit-)Mieter wäre auch nicht zumutbar, Mietvertragspartei zu bleiben, aber dem anderen Ehegatten die alleinige Nutzung gewähren zu müssen.
35 (e) Es entspricht mithin in vollem Umfang der gesetzgeberischen Konzeption, dass das Erlöschen des auf Abschluss oder Fortführung eines Mietverhältnisses gerichteten Anspruchs auch zum Erlöschen des diesen Anspruch bedingenden, in § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB normierten Überlassungsanspruchs des Ehegatten führt.
36 Für dieses Ergebnis streitet zudem nicht nur das gesetzgeberische Ziel klarer Rechtsverhältnisse binnen überschaubarer Frist, sondern ebenso der Sinn und Zweck der Bestimmung, nicht mietvertraglich geregelte Nutzungsverhältnisse nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch Belange des Kindeswohls stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen. Denn der Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung ist jedenfalls ausreichend, um eine gegebenenfalls nach Ablauf der Trennungszeit noch erforderliche gerichtliche Klärung zu beantragen.
37 (f) Schließlich sprechen auch Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit in erheblichem Umfang dafür, dass die Jahresfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB mittelbar den Überlassungsanspruch erfasst. Die Frist verlangt von den Ehegatten, die rechtlichen Verhältnisse betreffend die Ehewohnung zeitnah zur Scheidung zu klären, ohne dass dies stets im Scheidungsverbund erfolgen müsste. Für den dinglich berechtigten Eigentümer ist damit klar geregelt, ab wann er unter Berufung auf sein Eigentum Herausgabe verlangen kann, ohne - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt - der Unsicherheit ausgesetzt zu sein, dass dies auch viele Jahre nach rechtskräftiger Scheidung noch aufgrund der Sperrwirkung des § 1568 a BGB bereits verfahrensrechtlich scheitern könnte.
38 Zudem trägt eine klare zeitliche Grenze dem Umstand Rechnung, dass sich die Rechtfertigung des mit § 1568 a BGB verbundenen Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG aus der Funktion der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie ableitet und insoweit eine im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verfassungsgemäße Sozialbindung des Eigentums vorliegt (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 1413; 2006, 1596, 1597). Von dem Ehegatten, der auch nach rechtskräftiger Beendigung der Ehe das Eigentum des anderen Ehegatten für eigene Wohnzwecke - sowie ggf. Wohnzwecke der gemeinsamen Kinder - in Anspruch nehmen will, kann eine zügige Klärung verlangt werden. Er hat die Möglichkeit, gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB den Abschluss eines - gegebenenfalls auch befristeten - Mietvertrags zu erwirken und dadurch eine gesicherte, auch die Belange des Kindeswohls berücksichtigende Rechtsposition zu erlangen. Nicht zuletzt dient eine solche Klärung außerdem der nach Rechtskraft der Scheidung wünschenswerten verzögerungsfreien Entflechtung der Vermögenssphären beider Ehegatten.
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40 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Antragstellers nach § 985 BGB bejaht hat. Der Antragsgegnerin steht kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zu.
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42 Beides hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.
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44 3. Schließlich ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht - vom Oberlandesgericht bestätigt - die Antragsgegnerin nicht nur zur Herausgabe, sondern auch zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet hat. Allerdings ist der Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe, nicht aber auf Räumung im Sinne des § 546 BGB gerichtet (Senatsurteile BGHZ 197, 235 = NJW 2013, 1881 Rn. 21 und vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12 - NJW-RR 2015, 433 Rn. 16 mwN). Die vorliegende Tenorierung ist jedoch dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin ihre in der Wohnung befindlichen Möbel und sonstigen Gegenstände zu entfernen hat. Dieser Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. etwa BGH Urteile vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10 - NJW 2011, 1069 Rn. 24 und BGHZ 110, 313 = NJW 1990, 2058, 2059).
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