benachteiligen. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind die Eltern des M. B. (nachfolgend: Schuldner). 2 Der Schuldner war Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks in Mainz. Mit notarieller Urkunde vom 13. November 2012 unterbreitete er den Klägern ein unbefristetes und unwiderrufliches Kaufvertragsangebot über das Hausgrundstück. Er bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
gunsten der Kläger jeweils
r Hälfte in Bruchteilsgemeinschaft. Anstelle eines bar
erbringenden Kaufpreises sollten sich die Kläger
r Übernahme von zwei auf dem Grundstück lastenden Grundschulden von nominal jeweils 200.000 € sowie einer weiteren -
gunsten der Klägerin
1 bestellten - Grundschuld von nominal 86.000 € verpflichten. Für den Fall der Annahme des Vertragsangebotes bevollmächtigte der Schuldner die Kläger unwiderruflich, die Auflassung des Vertragsgegenstandes
erklären und dessen Umschreibung sowie alle sonstigen Eintragungen im Grundbuch
bewilligen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgte am
gunsten der Klägerin
1 war Gegenstand einer am 30. Dezember 2014 bei dem Landgericht Mainz erhobenen Anfechtungsklage des Beklagten
1 gegen die Klägerin
grunde, die dem Schuldner am 24. August 2012
gestellt worden war. Am 20. Januar 2015 gab der Schuldner auf Betreiben des Beklagten
1 die Vermögensauskunft ab. Am
r Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 5 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypotheken in Anspruch. Mit der erstinstanzlich am
gelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Die Revision hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Sache nicht
r Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. 8 Die Revision ist kraft
lassung gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unbeschränkt
lässig. Begründet hat das Berufungsgericht die
lassung mit der grundsätzlichen und noch nicht geklärten Frage, ob auch im Falle eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf (teilweise) unentgeltliche Grundstücksübertragung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung maßgebend für den Beginn der Vierjahresfrist des § 4 AnfG sei. Darin liegt keine Beschränkung; die bloße Angabe des Grundes für die
lassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten
lassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, NJW 2018, 2494 Rn. 9 mwN). II. 9 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Dem im Ausgangspunkt entstandenen Anspruch der Kläger auf
stimmung
r Löschung der Zwangssicherungshypotheken könnten die Beklagten mit Erfolg die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung nach § 4 Abs. 1 AnfG einredeweise entgegenhalten. 11 Eine fruchtlose Zwangsvollstreckung der Beklagten im Sinne des § 2 Fall 1 AnfG liege mit dem Betreiben der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken vor. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 2 Fall 2 AnfG erfüllt; es sei nicht ersichtlich, wie der Schuldner seit Abgabe der Vermögensauskunft im Jahr 2015 in den Stand versetzt worden sein könne, die beträchtlichen Forderungen der Beklagten
begleichen. 12 Es liege eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners vor. Das Grundstück sei nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Das im Vorprozess eingeholte Gutachten des Sachverständigen R. sei gemäß § 411a ZPO verwertbar. Danach habe der Wert des Hausgrundstücks
m 30. November 2012 bei 770.000 € gelegen. Dieser Erlös sei auch in einem Zwangsversteigerungsverfahren unzweifelhaft erzielbar gewesen. 13 In der Eigentumsübertragung an die Kläger liege eine teilweise unentgeltliche Leistung des Schuldners. Die Kläger hätten Belastungen übernommen, die nach ihrer Darstellung Ende des Jahres 2012 in Höhe von 457.434,78 € valutiert hätten. Die Differenz dieses Entgelts
m wahren Wert betrage rund 312.500 €; jedenfalls in dieser Höhe sei die Leistung objektiv unentgeltlich. An einer beiderseitigen Fehlvorstellung der Vertragsparteien über den Wert des Hausgrundstücks habe es gefehlt. 14 Die Anfechtung sei mit der Widerklage vom 29. Juni 2018 rechtzeitig innerhalb der Vierjahresfrist des § 4 AnfG geltend gemacht worden. Trotz entgegenstehenden Wortlautes des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG sei für die Fristberechnung der Zeitpunkt der Auflassung maßgeblich, weil die Kläger
einem früheren Zeitpunkt keine gesicherte Rechtsstellung erlangt hätten. Liege dem vormerkungsgesicherten Anspruch - wie hier - ein unentgeltliches Grundgeschäft
grunde, sei der Anspruch nicht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO insolvenzfest. 15 Da die Anfechtung bereits nach § 4 Abs. 1 AnfG durchgreife, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnfG hinsichtlich beider Kläger gegeben seien. 16 Im Hinblick auf die anfechtbare Grundstücksübertragung stehe den Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung
. III. 17 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 18 1. Noch
treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der vorrangig vormerkungsgesicherten Kläger auf
stimmung
r Löschung der Zwangssicherungshypotheken gemäß § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB entstanden ist. 19
gestellten Widerklage vom 29. Juni 2018 gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 20 Abs. 4 AnfG). 21 b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht
beanstandender Weise eine Anfechtungsberechtigung der Beklagten mit selbständig tragender Begründung gemäß § 2 Fall 2 AnfG bejaht. Dabei hat es erkannt, dass die Voraussetzungen des § 2 AnfG
m Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen müssen (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl., § 2 Rn. 6; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 10, 56). 22 Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, das Hausgrundstück sei Anfang des Jahres 2015 der einzige verbliebene Vermögenswert des Schuldners gewesen. An die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Schuldner habe nach Abgabe der Vermögensauskunft im Jahr 2015 seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht - und erst recht nicht in dem
r Begleichung der ganz erheblichen Forderungen der Beklagten nötigen Umfang - wiedererlangt, ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom
griffslage für einen einzelnen Gläubiger und nicht das
sammenhalten einer Masse bezweckt, kann eine Rechtshandlung nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorganges, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer
griffsmöglichkeit betrifft. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang (vgl. BGH, Urteil vom
spät. Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage rechtsfehlerhaft. 25 aa) Für die Fristberechnung nach § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26). 26
O: Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 140 Rn. 19). Im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Akzessorietät ist mithin das Vorhandensein eines
sichernden schuldrechtlichen Anspruchs auf eine eintragungsfähige dingliche Rechtsänderung notwendig (vgl. Gehrlein, aaO). Hierbei steht es der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht entgegen, dass durch die Vormerkung - wie hier - lediglich ein künftiger Anspruch gesichert wird, sofern der Rechtsboden für seine Entstehung soweit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruches nur noch vom Willen des künftigen Anspruchsinhabers abhängt (vgl.
O: Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 37, 38; Bartels in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 140 Rn. 168; Michel in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar
m Insolvenzrecht,
r KO: Denck, NJW 1984, 1009, 1010 f; vgl. auch BGH, Urteil vom
grunde liegt. Nicht der Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung einer Vormerkung, sondern frühestens der Zeitpunkt der Auflassung soll maßgeblich sein. Dieser Auffassung ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht
folgen. 30
m gleichlautenden § 140 InsO: MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock,
R 1988, 697 f). Im Kern wird argumentiert, § 106 Abs. 1 InsO verhindere lediglich die Vernichtung einer solchen Forderung nach Maßgabe der §§ 103 ff InsO, könne aber ihre Wirkung nicht über die allgemeinen insolvenzrechtlichen Grenzen - insbesondere des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO - hinaus verstärken (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg; Jaeger/Henckel jeweils aaO). Andernfalls wäre der Schuldner geradezu eingeladen, seine Immobilie rechtzeitig durch vormerkungsgesicherte Schenkungsversprechen
gunsten Nahestehender
erhalten, die intern erst im Insolvenzfall des Schuldners davon Gebrauch machen dürften (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, aaO). 37 (bb) Die Gegenmeinung (Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 106 Rn. 36 f; Reul in Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 2. Aufl., § 2 Rn. 123; Jaeger/Jacoby, InsO, § 106 Rn. 15;
O bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft nicht einschränken. Argumentiert wird insbesondere mit dem Wortlaut der Norm und der aussonderungsgleichen Wirkung der Vormerkung. 38 (cc) Die letztgenannte Auffassung ist
treffend. Der Vormerkungsschutz des § 106 Abs. 1 InsO gilt auch bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft uneingeschränkt. Damit hält der Senat
gleich an dem Grundsatz fest (vgl. BGH, Urteil vom
sichernde Anspruch beruht, für die Frage, ob der Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB gesichert werden kann, gleichgültig (so bereits BGH, Beschluss vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53, BGHZ 12, 115, 117; vgl. auch Staudinger/Kesseler, BGB, 2020, § 883 Rn. 70). Auch der Gesetzesbegründung
dem mit § 106 InsO wortgleichen § 120 RegE lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung der mit der Vormerkung verbundenen Schutzwirkung entnehmen. Es wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Insolvenzverwalter auch bei einem gegenseitigen, von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllten Vertrag nicht die Möglichkeit erhalten solle, die Erfüllung des Vertrages aus der Insolvenzmasse abzulehnen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Vormerkung auch im Insolvenzverfahren "uneingeschränkt ihren Wert" behält (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 146). 40 Im Hinblick auf Gesetzessystematik und Telos erscheint es ebenfalls nicht überzeugend, den Schutz des § 106 Abs. 1 InsO bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft durch § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO
begrenzen. Zwar spiegelt sich in § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO die allgemeine Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs wider (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke/Behme,
nächst wirksam entstanden sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung auch noch wirksam bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1980 - V ZR 163/79, BGHZ 79, 103, 108).
dem muss der Vormerkungsberechtigte immer auch gleichzeitig selbst der Inhaber der gesicherten Forderung sein; die Gläubigerstellung der Vormerkung und der Forderung kann nicht auseinanderfallen (vgl. Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 106 Rn. 13). Der Grundsatz der Akzessorietät bezieht sich demnach nicht auf den wirtschaftlichen Charakter des Grundgeschäfts. 41 (d) Verleiht die Vormerkung auch bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft eine insolvenzfeste Rechtsstellung nach § 106 Abs. 1 InsO, so veranlassen auch Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht
r Änderung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes. In den Fällen der Gläubigeranfechtung bedarf es einer § 106 Abs. 1 InsO entsprechenden Vorschrift
r Begründung einer vormerkungsgesicherten Rechtsstellung nicht (BGH, Urteil vom
m 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neufassung des Anfechtungsgesetzes im Rahmen des § 4 AnfG berücksichtigt hat. Insoweit ist die Rechtslage
m Nachteil des Anfechtungsgegners in doppelter Hinsicht verschärft worden (vgl. hierzu Huber, AnfG, 11. Aufl., § 4 Rn. 9). Während § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG aF nur unentgeltliche
wendungen im letzten Jahr vor der Anfechtung erfasst und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG aF diese Frist bei Ehegatten als
wendungsempfänger auf zwei Jahre verlängert hat, beträgt die Anfechtungsfrist nach § 4 AnfG (nF) einheitlich vier Jahre.
dem wird die Vornahme der unentgeltlichen Leistung innerhalb dieser Frist
Lasten des Anfechtungsgegners vermutet. Vor diesem Hintergrund weist die Revision
treffend darauf hin, dass eine Abweichung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG
m Nachteil des Anfechtungsgegners eine
sätzliche Beeinträchtigung des unentgeltlichen Erwerbs bedeuten würde, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. 43
r geltenden Rechtsprechung hingenommen werden müssten (BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Eine Differenzierung nach dem wirtschaftlichen Charakter des Grundgeschäfts bei vormerkungsgesicherten Ansprüchen ist nicht vorgenommen worden. 44 e) Aufgrund des Ablaufs der Vierjahresfrist kann eine Anfechtung auch nicht auf § 3 Abs. 4 AnfG gestützt werden. IV. 45 Die Sache ist nicht
r Endentscheidung reif. Nach dem revisionsrechtlich
unterstellenden Vortrag der Beklagten kommt eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht. Das Berufungsgericht wird daher die von seinem Rechtsstandpunkt nicht erforderlichen Feststellungen
den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nachzuholen haben. 46 1. Eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG ist nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. 47 a) Die Vorschrift des § 3 AnfG ist ebenso wie diejenige des § 133 InsO durch das Gesetz
r Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) mit Wirkung
m 5. April 2017 neu gefasst worden. Absatz 1 ist - auch hinsichtlich der zehnjährigen Anfechtungsfrist - unverändert geblieben. Die Absätze 2 und 3 wurden neu eingefügt. Nach § 3 Abs. 2 AnfG beträgt nun die Anfechtungsfrist bei Sicherungen und Befriedigungen abweichend von § 3 Abs. 1 AnfG nur noch vier Jahre. Bei der Regelung des Absatz 2 handelt es sich um eine lex specialis
Absatz 1, so dass Deckungshandlungen außerhalb des Vierjahreszeitraumes des Absatzes 2 nicht gemäß § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar sind (vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 13;
O: Braun/de Bra, InsO, 8. Aufl., § 133 Rn. 32). 48 b) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Verkürzung der Anfechtungsfrist das - von ihm vorrangig
O erörterte und ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG übertragene - Ziel, die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen "maßvoll
rückzunehmen" (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21) und hierdurch die Praxis der Vorsatzanfechtung für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer
machen (BT-Drucks. 18/7054, S. 2, 21). Damit solle einer Entwicklung entgegengesteuert werden, in der vermehrt auch Erfüllungsleistungen der Anfechtung unterworfen seien, die von ihrer äußeren Erscheinungsform nicht ohne weiteres den Verdacht begründeten, anderen Gläubigern werde in ungebührlicher Weise die Haftungsgrundlage entzogen (BT-Drucks. 18/7054, S. 10, 21). § 3 Abs. 2 AnfG soll sowohl für kongruente als auch für inkongruente Deckungshandlungen gelten (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21). Hingegen will der Gesetzgeber "die paradigmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung wie z.B. Bankrotthandlungen und Vermögensverschiebungen" unverändert der langen Frist des § 3 Abs. 1 AnfG unterwerfen (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21). 49 c) Die Bewilligung der Vormerkung
gunsten der Kläger stellt die Gewährung einer Sicherung im Sinne von § 3 Abs. 2 AnfG dar. Eine Sicherung ist eine Rechtsposition, die geeignet ist, die Durchsetzung des Anspruchs, für den sie eingeräumt ist und der fortbesteht,
erleichtern. Unter diesen weit
verstehenden Begriff fallen sämtliche Arten von Sicherheiten, gleichgültig, ob gesetzlich oder vertraglich begründet (
O: MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg,
verschaffen, die seinen späteren Rechtserwerb vor Beeinträchtigungen schützt (vgl. Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 130 Rn. 23 mwN). 50 d) Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, die paradigmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung unverändert der zehnjährigen Anfechtungsfrist
unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 13) muss bei der Anfechtung einer Sicherung in den Blick genommen werden, ob der Rechtsgrund der gewährten Sicherung seinerseits in einer die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllenden Weise begründet worden ist. Daher ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AnfG hinsichtlich der gewährten Deckung auch jenseits des Vierjahreszeitraumes jedenfalls dann eröffnet, wenn das der angefochtenen Leistung
grundeliegende Grundgeschäft die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt. 51 e) Gemessen hieran kann die verkürzte Frist des § 3 Abs. 2 AnfG nach dem revisionsrechtlich
unterstellenden Vortrag der Beklagten der Anfechtung nicht entgegengehalten werden. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, dass der Schuldner bereits bei Abgabe des Kaufvertragsangebotes die Absicht hatte, das nicht wertausschöpfend belastete Grundstück dem
griff seiner Gläubiger - insbesondere den Beklagten -
entziehen und sich nur
diesem Zweck verpflichtet hat, das Grundstück auf die Kläger
übertragen. Von dieser Absicht sollen die Kläger nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten schon bei Abgabe des Kaufvertragsangebotes durch den Schuldner Kenntnis gehabt haben. Auch die Annahmeerklärung haben die Kläger danach nur abgegeben, um dem Schuldner dabei
helfen, seinen Gläubigern das Grundstück
entziehen. Auf dieser Grundlage lässt sich eine Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht ausschließen. 52 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht
rückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sich das Berufungsgericht noch nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten dagegen befasst hat, dass die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatten. V. 53 Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz weist der Senat auf Folgendes hin: 54
würdigen haben, um feststellen
können, ob ein beiderseitiger Irrtum über die Werthaltigkeit der im Kaufvertrag vereinbarten Gegenleistung vorgelegen hat. Hierbei wird allein aus der Erklärung der Klägerin
1, sie habe sich keine Gedanken über den Wert des Hausgrundstücks gemacht, nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden können, von ihrem Vorstellungsbild sei damit auch das vom Berufungsgericht bislang angenommene extreme Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung umfasst gewesen. Das Berufungsgericht wird auch erneut
überprüfen haben, ob eine Vernehmung des von Klägerseite benannten Zeugen B. veranlasst ist. Hat der Schuldner in Abstimmung mit den Klägern den behaupteten ergebnisoffenen Auftrag
r Wertermittlung erteilt, waren sämtliche oder einzelne Vertragsparteien möglicherweise der Auffassung, das Grundstück werde
einem marktgerechten Preis veräußert.
mindest wäre ein solcher Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung
berücksichtigen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307692021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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