KORE307702022 ECLI:DE:BGH:2022:191022BXIIZB493.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20221019 XII ZB 493/21 Beschluss § 62 FamFG vorgehend LG Leipzig, 1. Oktober 2021, Az: 1 T 432/21vorgehend AG Torgau, 29. Juli 2021, Az: 1 XVII 2/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Fixierungsgenehmigung durch Betreuer bei drohenden Selbstverletzungen des Betreuten Die Feststellung nach § 62 FamFG kann nicht von einem Betreuer im eigenen Namen, sondern grundsätzlich nur von demjenigen persönlich verfolgt werden, der durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18, FamRZ 2019, 555). Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2021 wird verworfen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Die Betreuerin (Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Aufhebung der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme. 2 Die 35 Jahre alte Betroffene leidet an einer schweren Intelligenzminderung, infolge derer sie sich erhebliche Selbstverletzungen zufügt. Nachdem diese mittels anderer Maßnahmen wie Bauchgurt nicht verhindert werden konnten, genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der Betreuerin eine Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen „in Zeiten besonderer Erregung“, zuletzt bis zum 28. November 2021. 3 Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat das Amtsgericht die zuletzt erteilte Genehmigung aufgehoben. Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 2 (Verfahrenspflegerin) eingelegte Beschwerde verworfen und die Beschwerden der Betreuerin und der Beteiligten zu 3 (Betreuungsbehörde) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin, mit der sie weiterhin die Genehmigung einer Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen und hilfsweise - nachdem der Befristungszeitraum für die ursprüngliche Fixierungsgenehmigung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde abgelaufen ist - die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die die Genehmigung aufhebenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts begehrt. II. 4 Die von der Betreuerin im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 5 1. Soweit die Rechtsbeschwerde mit ihrem Hauptantrag die erneute Genehmigung einer Fünf-Punkt-Fixierung verfolgt, handelt es sich um keinen zulässigen Anfechtungsgegenstand. Das Beschwerdegericht hat nur über die Beschwerden gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2021 entschieden, mit dem die zuvor erteilte Genehmigung aufgehoben worden war. Eine Entscheidung über eine erneute Genehmigung einer Fixierung ist dem Beschwerdegericht nicht angefallen. Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens darf jedoch notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 97/21 - FamRZ 2021, 1661 Rn. 6 mwN). 6 2. Ebenso ist der auf Feststellung einer Rechtsverletzung (§ 62 FamFG) zielende Hilfsantrag unzulässig. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.