Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle Die Ablehnung
Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle ist nur mit der befristeten Rechtspflegererinnerung und nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
Landgerichts Kassel vom 18. Dezember 2014 wird auf Kosten
Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.770 € festgesetzt. I. 1 Am 17. August 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
Schuldners eröffnet. Rechtzeitig meldete die weitere Beteiligte zu 1 eine Forderung über 3.770 € zur Tabelle an und führte aus, die Forderung sei eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderung war durch ein der Anmeldung beigefügtes Versäumnisurteil tituliert, in dem weiterhin festgestellt war, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah jedoch die rechtliche Qualifizierung. Nach Aufhebung
Insolvenzverfahrens und Ablauf der Wohlverhaltensperiode wurde dem Schuldner mit Beschluss vom
Schuldners eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Zugleich beantragte sie vorsorglich die Berichtigung der Insolvenztabelle. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin
Insolvenzgerichts mit Beschluss vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung
Insolvenzgerichts geändert und die Insolvenztabelle dahingehend berichtigt, dass die Forderung der Beschwerdeführerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Entscheidung
Beschwerdegerichts und die Zurückweisung
Berichtigungsantrags der Gläubigerin. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Tabellenberichtigung unstatthaft war. 4
1 ZPO gemäß § 319 Abs. 3 Alt. 2 ZPO nur statthaft sein, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag eine Berichtigung ausgesprochen hätte. Im Streitfall hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29. Juli 2014 den Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle jedoch zurückgewiesen. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung kam somit nicht in Betracht. 6 b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht im Fall einer nach dem Gesetz nicht anfechtbaren Entscheidung eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf
sen sofortige Beschwerde hin gleichwohl geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sofern für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rn. 7). Auch diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 7 aa) Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt nicht nach § 319 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO)
Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, MDR 2005, 46). Ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung
Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rn. 99; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2016, § 178 Rn. 17; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 50). 8
O nicht ergeht. Das Insolvenzgericht beurkundet lediglich Erklärungen
Verwalters, der Insolvenzgläubiger und
Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen. Die Berichtigung der Insolvenztabelle muss
halb in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO)
O Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, aaO Rn. 94; Graf-Schlicker, InsO,
Oberlandesgericht Frankfurt (NJW-RR 2013, 574) unerheblich, ob sich die Unrichtigkeit aus den Akten ergibt oder nur durch eine Anhörung der Beteiligten rekonstruiert werden kann (zutreffend dagegen MünchKomm-ZPO/Fritsche, aaO). Es fehlt die gesetzliche Kompetenz
Beschwerdegerichts, ein Protokoll der unteren Instanz zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004, aaO). Soweit die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bei Verwerfung eines Berichtigungsantrags als unzulässig erwogen wird (vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, 2016, aaO; Musielak/Stadler, aaO), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Protokollberichtigung sachlich beschieden. 10 bb) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO; Pape/Schaltke, aaO, § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 178 Rn. 50). Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte
halb nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern die ausdrücklich auch als Erinnerung oder sonst zulässiges Rechtsmittel bezeichnete Beschwerde der Gläubigerin an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.