BGH, Urteil vom 22.04.2010 – IX ZR 160/09 – Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Zur prozessualen Behandlung…
KORE307722010 BGH 9. Zivilsenat 20100422 IX ZR 160/09 Urteil § 264 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 ZPO, § 533 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juli 2009, Az: 3 U 218/07, Urteilvorgehend LG Gießen, 30. August 2007, Az: 4 O 238/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Zur prozessualen Behandlung einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.027,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.-GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Der Beklagte erklärte am 25. Mai 1999 seinen Beitritt zu der Anlegergemeinschaft. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete ab Juni 1999 Einlagen von insgesamt 23.660,82 €, von denen 1.547,90 € als Agio gebucht wurden. Er erhielt zwischen August 2003 und September 2004 Gewinnausschüttungen von insgesamt 29.083,51 €.
2 Der Kläger hat die Auszahlungen angefochten. Mit seiner Klage hat er zunächst den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Auszahlungen und der Einlage (6.970,59 €) sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (559,21 €) verlangt, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte nach Bekanntwerden des Senatsurteils vom 11. Dezember 2008 (BGHZ 179, 137 ff) die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat die Hauptforderung um 3.027,25 € auf 9.997,84 € zuzüglich Zinsen erweitert und sich hierbei auf seine bereits mit der Klagebegründung vorgelegte "Neuberechnung des Kontostandes des Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse" bezogen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug geltend gemachten Erhöhungsbetrag weiter.
3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zu einer Verurteilung des Beklagten in voller Höhe.
I.
4 Das Berufungsgericht hat gemeint: Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages sei keine Sachentscheidung zu treffen gewesen, weil die Klageerweiterung unzulässig sei. Sie scheitere jedenfalls an § 531 Abs. 2 ZPO. Die Behandlung der "Zulassungsproblematik" hänge letztlich davon ab, ob die Klageerweiterung neuen Tatsachenvortrag zum Gegenstand habe, der bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können, was in vorwerfbarer Weise (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) nicht geschehen sei. Dies sei hier zu bejahen. Die Neuberechnung des Scheingewinns sei trotz der Vorlage der maßgeblichen Berechnung nicht zum Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits gemacht worden, was schon daraus folge, dass der sich hieraus ergebende höhere Betrag in erster Instanz nicht eingeklagt worden sei.
Die in der Klageschrift vorbehaltene Klageerweiterung nehme auf die "Neuberechnung" nicht Bezug. Deren Funktion sei in erster Instanz nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger die Klageforderung auch nicht hilfsweise auf sie gestützt habe. Erst in der Berufungsinstanz sei sie als eine im Vergleich zu der erstinstanzlichen Abrechnung "völlig neue Berechnungsmethode" in den Rechtsstreit eingeführt worden. Sie sei, wie der Schriftsatz des Klägers vom 22. Dezember 2006 belege, erläuterungsbedürftig gewesen; deren Richtigkeit könne voraussichtlich nur nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Die Klageerweiterung sei mithin unzulässig. Über die mit dem Erweiterungsantrag verfolgte Forderung müsse gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit entschieden werden.
II.
5 Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung in mehreren Punkten nicht stand.
6 1. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Klageerweiterung in Höhe von 3.027,25 € für unzulässig. Bei prozessordnungsgemäßer Behandlung hätte das Gericht über diesen Teil der Klageforderung sachlich entscheiden müssen, weil die Erhöhung des Klagebetrages nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist. Es liegt daher kein Fall des § 263 ZPO vor. Nur auf diese Vorschrift bezieht sich § 533 ZPO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz einschränkt (BGHZ 158, 295, 305 f; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, VersR 2006, 1361, 1362 f Rn. 25; v. 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718, 721 Rn. 30). Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will. Demgegenüber verkehrt das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung eingehend dargelegt, dass auch der Sinn und Zweck des § 533 ZPO dessen Anwendung auf § 264 ZPO im Berufungsverfahren nicht fordert (BGHZ 158, 295, 307). Der Senat teilt diese Auffassung.
7 Das Berufungsgericht durfte deshalb von einer Sachentscheidung über den Gegenstand der Klageerweiterung nicht absehen.
8 2. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). Die Insolvenzanfechtung ist vielmehr in vollem Umfang begründet.
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12 Diese Gegenrüge ist unbegründet. Gehaltener Sachvortrag einer Partei kann niemals versäumt sein (vgl. § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Auf seine Entscheidungserheblichkeit aus der Sicht des Vorderrichters kann es ebenso wenig ankommen wie auf die Einbindung des Vortrags in die Begründung des Anspruchs. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist nicht "neu", weil es sich zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt verhält oder erst in zweiter Instanz beweisbedürftig geworden ist. Rechtlich bedeutungslos ist es deshalb auch, dass der Kläger es in der Hand hatte, der von ihm in erster Instanz dargelegten neuen Berechnungsmethode durch eine Erhöhung der Klageforderung aus seiner Sicht Entscheidungserheblichkeit beizulegen.
Wäre dies anders, würde die Entscheidung des Gesetzgebers konterkariert, Klageerweiterungen und -umstellungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 533 ZPO zu knüpfen. Für echte Klageänderungen verhindert § 533 Nr. 2 ZPO, dass ein Berufungsgericht eine Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zwar zulassen müsste, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert wäre. Diese Gefahr besteht bei einer Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags zumindest auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozessstoff zurückgreifen kann (vgl.
BGHZ 158, 295, 308).
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18 Unter diesen Umständen sind die insgesamt zurückgeforderten knapp 10.000 € als unentgeltliche Ausschüttungen anfechtbar.
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