KORE307752016 ECLI:DE:BGH:2016:280116UIXZR185.13.0 BGH 9. Zivilsenat 20160128 IX ZR 185/13 Urteil § 129 Abs 1 InsO, § 397 BGB, § 662 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 787 BGB, § 96 Abs 1 Nr
). Die Schuldtilgung benachteiligt die anderen Insolvenzgläubiger nicht, wenn der Betrieb ohne die Zahlung weniger wert gewesen wäre als der tatsächlich erzielte Kaufpreis abzüglich der Tilgungsleistung (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1959,
; vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 196). 20
(2)In gleicher Weise hat sich vorliegend neben der angefochtenen Zahlung, die selbst den Forderungsverzicht zeitigte, nicht ein sonstiger der Insolvenzmasse günstiger Umstand verwirklicht. Der Forderungsverzicht hing vielmehr unmittelbar mit der Zahlung zusammen. Damit knüpfte diese Rechtsfolge selbständig an die angefochtene Rechtshandlung an und bildete eine unmittelbare Gegenleistung, welche eine etwaige Gläubigerbenachteiligung mindert. Eine Schuldtilgung löst folglich keine Gläubigerbenachteiligung aus, soweit sie dazu führt, dass der Schuldner infolge der Zahlung als bleibendem Vermögensvorteil von zusätzlichen Verbindlichkeiten befreit wird. 21
(3)Der Forderungsverzicht war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - entgegen der unschädlichen Falschbezeichnung in dem Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, WM 2015, 581 Rn. 21) nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nicht an eine auflösende, sondern an eine aufschiebende Bedingung, nämlich eine Teilzahlung, gekoppelt. Ein Forderungsverzicht kann sowohl an eine auflösende als auch an eine aufschiebende Bedingung gebunden werden (Staudinger/Rieble, BGB, 2012, § 397 Rn. 148). Handelt es sich um eine auflösende Bedingung, lebt die untergegangene Forderung im Falle des Bedingungseintritts wieder auf (Staudinger/Rieble,
§ 397Rn.
151). Eine - praktisch eher seltene (Staudinger/Rieble,
§ 397Rn.
152) - auflösende Bedingung wird im Zuge von Besserungsabreden vereinbart, nach deren Inhalt die Forderung im Falle einer Gesundung der Vermögensverhältnisse des Schuldners neu entstehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762 f). Demgegenüber sieht die hier maßgebliche Vertragsklausel ausdrücklich vor, dass der Forderungsverzicht erst mit der vorgesehenen Zahlung in Kraft tritt. Mithin handelt es sich um eine an eine Teilzahlung gekoppelte aufschiebende Bedingung (vgl. Staudinger/Rieble,
§ 397Rn.
148). Soweit die Wirksamkeit des Forderungsverzichts außerdem an den Vollzug eines Kaufvertrages sowie eine Zahlung von 100.000 € und die Abtretung von Grundschulden geknüpft wurde, handelte es sich um zusätzliche aufschiebende Bedingungen, die aufgrund der Privatautonomie wirksam vereinbart werden konnten (vgl. NK-BGB/Wackerbarth, 2. Aufl., § 158 Rn. 69). Auch diese aufschiebenden Bedingungen haben sich verwirklicht. 22
(4)Ohne Bedeutung ist es, dass der Forderungsverzicht erst am 1./
- Dezember 2005 schriftlich niedergelegt wurde, nachdem die gemäß § 140 Abs. 3 InsO maßgebliche schuldbefreiende Zahlung bereits am 24./
- Oktober 2005 stattgefunden hatte. Die Parteien waren nach ihrem übereinstimmenden, der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Vorbringen bereits im Sommer des Jahres 2005 mündlich dahin übereingekommen, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten durch eine Teilzahlung ablösen kann. Mithin wurden durch den Vertrag vom 1./
- Dezember 2005 lediglich bereits zuvor getroffene verbindliche mündliche Abreden schriftlich fixiert. 23
(5)Freilich bedürfte es hier weiterer Feststellungen, ob es tatsächlich an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Sie kann entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil der von der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten zugunsten der Schuldnerin erklärte Forderungsverzicht von nominal mehr als 1 Mio. € weit über die angefochtene Zahlung hinausgeht. 24 Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom
- September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6 mwN; vom
- September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 12; vom
- Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 12; vom
- Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 14). Eine Benachteiligung ist abzulehnen, wenn die Gläubiger ohne die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (HK-InsO/Kreft,
- Aufl., § 129 Rn. 51). Zur Beurteilung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, bedürfte es in einem ersten Schritt der Prüfung, wie hoch sich die Aktiva der Schuldnerin nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung belaufen hatten. Den verbliebenen Aktiva wären die um sämtliche Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 verminderten Passiva gegenüberzustellen und daraus die Befriedigungsquote für die einzelnen Insolvenzgläubiger zu bilden. In einem zweiten Schritt wäre zu untersuchen, wie hoch die Vermögenswerte der Schuldnerin bei Unterlassung der Rechtshandlung und Verbleib der Mittel in der Masse zu veranschlagen wären. Den so ermittelten Aktiva wären die Verbindlichkeiten unter Einschluss der ungeschmälerten Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 gegenüberzustellen, um die auf die einzelnen Gläubiger entfallende Befriedigungsquote zu ermitteln. Nach Maßgabe dieser Vergleichsrechnung schiede eine Gläubigerbenachteiligung aus, sofern die Insolvenzquote in beiden Gestaltungen identisch oder im Falle der Vornahme der Ablösezahlung sogar höher wäre. Gegebenenfalls sind für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung später eintretende Umstände zu berücksichtigen. 25 b) Einer Zurückverweisung, um die insoweit gebotenen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, bedarf es indessen nicht. Das Verhältnis des Zahlungsbetrags zu der auf die Gläubiger entfallenden Insolvenzquote kann vielmehr dahingestellt bleiben, weil im Streitfall eine freiwillige, erst nachträglich in ein Darlehen umgewandelte Drittzahlung der M. GmbH vorliegt, die bereits für sich genommen keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat. 26 aa) Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch dann der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen der vereinbarten Zweckbindung, eine bestimmte Schuld zurückzuführen, zunächst unpfändbar war (BGH, Urteil vom
- Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom
- Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; vom
- März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 10 f; Urteil vom
- Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 11). Ebenso liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung im Wege einer Anweisung auf Schuld durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom
- Juni 2012,
Rn. 12; vom
- Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 16; vom
- November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 22). Dagegen fehlt es bei einer Anweisung auf Kredit, auf deren Grundlage ein Dritter ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eine Zahlung an den Empfänger bewirkt, an einer Gläubigerbenachteiligung. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2008; Urteil vom
- Juni 2012; vom
- Oktober 2013; vom
- November 2014, jeweils
). 27 bb) Nach diesen Maßstäben handelte es sich im Streitfall um eine Anweisung auf Kredit, die keine Gläubigerbenachteiligung geschaffen hat. 28
(1)Bei der Bewertung, ob die mittelbare Zuwendung eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat, ist zu beachten, dass die M. GmbH die angefochtene Zahlung bereits am 24./
- Oktober 2005 zugunsten der Schuldnerin an die Beklagte zu 2 ausgeführt hat. Ein Darlehensvertrag zwischen der M. GmbH und der Schuldnerin wurde erst am
- November 2005 geschlossen. Im Rahmen einer mittelbaren Zuwendung wird das Vermögen des Schuldners grundsätzlich bereits mit der Übertragung von Vermögenswerten auf die Zwischenperson geschmälert (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
- Aufl., § 140 Rn. 22; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO,
- Aufl., § 140 Rn. 7). Da es hier jedoch an der vorherigen Übertragung von Rechten fehlte, wurde die Anweisung der Schuldnerin mit der Bewirkung der Zahlung durch die M. GmbH wirksam (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 140Rn.
9a; Uhlenbruck/Ede/Hirte,
). Im danach maßgeblichen Zahlungszeitpunkt lag, weil eine Forderung der Schuldnerin gegen die M. GmbH nicht bestand, eine Anweisung auf Kredit vor, nach deren Ausführung es zu einem bloßen Gläubigertausch kam, der keine Gläubigerbenachteiligung hervorrief. Im Zahlungszeitpunkt war zwischen der Schuldnerin und der M. GmbH nicht bereits eine mündliche Darlehensvereinbarung getroffen worden. Vielmehr hat der Kläger wiederholt eingeräumt, dass der hier maßgebliche Teilbetrag aus der Zahlung vom 24./28. Oktober 2005 "im Nachhinein" in ein Darlehen "umgewidmet" worden sei. 29
(2)Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen veranlasst, weil die Rückgriffsforderung der M. GmbH nachträglich durch die Vereinbarung vom
- November 2005 in die Rechtsform eines Darlehens gekleidet wurde. Der zunächst aus Auftrag (§§ 670, 662 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670, §§ 677, 683 Satz 1 BGB) herrührende Anspruch der M. GmbH gegen die Schuldnerin hat damit eine neue Rechtsgrundlage gefunden. Dabei handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei dem die Parteien übereinkommen, dass eine ursprünglich aus einem anderen Rechtsgrund geschuldete Rückgriffsforderung künftig als Darlehen geschuldet wird. Die Zulässigkeit einer solchen in § 607 Abs. 2 BGB aF ausdrücklich vorgesehenen Übereinkunft ergibt sich aus der Vertragsfreiheit (BGH, Urteil vom
- März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 21). Die nachträgliche Begründung des Darlehensvertrages führte nicht dazu, dass der Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt gegen die M. GmbH ein Anspruch auf Gewährung von Darlehensmitteln zustand. Das Vereinbarungsdarlehen hat ebenso keine bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu berücksichtigende mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253 f) erzeugt, weil auf seiner Grundlage keine Auszahlung von Darlehensmitteln an die Schuldnerin erfolgte. III. 30 Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307752016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public