BGH, Urteil vom 28.01.2016 – IX ZR 185/13 – Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine "Treuhandzahlung" zur Ablösung eines Bankkredits des späteren…
KORE307752016 ECLI:DE:BGH:2016:280116UIXZR185.13.0 BGH 9. Zivilsenat 20160128 IX ZR 185/13 Urteil § 129 Abs 1 InsO, § 397 BGB, § 662 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 787 BGB, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 29. Mai 2012, Az: 5 U 974/10vorgehend LG Gera, 11. November 2010, Az: 2 O 1500/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine "Treuhandzahlung" zur Ablösung eines Bankkredits des späteren Insolvenzschuldners gegen eine Grundpfandrechtsübertragung und einen teilweisen Forderungsverzicht bzw. eine nachträgliche Umwandlung eines auftragsrechtlichen Erstattungsanspruchs in ein Darlehen 1. Werden durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger vereinbarten Verzichts über den Zahlungsbetrag hinausgehende Verbindlichkeiten getilgt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der in der Zahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen voll ausgeglichen wird.
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 17. Januar 2006 über das Vermögen der U. (nachfolgend: Schuldnerin) am 12. Dezember 2006 eröffneten Insolvenzverfahren.
2 Ab dem Sommer des Jahres 2005 verhandelte die Schuldnerin mit der Beklagten zu 2, ihrer Hausbank, über eine Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten, die durch Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von 150.000 € und einen damit verbundenen Forderungsverzicht erfolgen sollte. Nach einer grundsätzlichen Einigung überwies die M. GmbH (nachfolgend: M. GmbH) am 24. Oktober 2005 einen Betrag in Höhe von 250.000 € an die Beklagte zu 2. Die Überweisung ging dort am 28. Oktober 2005 ein und war als Treuhandzahlung mit dem Zusatz "Ablösezahlg. P. und B. zum Schreiben vom 14.7.2005" versehen. Durch Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte die M. GmbH der Beklagten zu 2 mit, dass es sich um eine Treuhandzahlung Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Grundpfandrechte auf sie und Freistellung der Schuldnerin von sämtlichen Verpflichtungen handele. Am 30. November 2005 vereinbarte die Schuldnerin mit der M. GmbH einen Darlehensvertrag über 100.000 €. Nach seinem Inhalt erfolgte die Darlehensauszahlung zweckgebunden direkt an die Beklagte zu 2 zur Erfüllung der Vergleichszahlung und gegen Übertragung aller Grundpfandrechte.
3 Die Schuldnerin vereinbarte auf der Grundlage der zuvor getroffenen mündlichen Abreden und der von der M. GmbH bewirkten Zahlung mit der Beklagten zu 2 am 1./12. Dezember 2005 einen "auflösend bedingten" Forderungsverzicht. Danach verzichtete die Beklagte zu 2 gegen Zahlung von 150.000 € auf ihre Restforderung über 1.679.647,81 €. Der Forderungsverzicht sollte erst in Kraft treten, nachdem aus dem Vollzug eines Kaufvertrages 50.000 € bei der Beklagten zu 2 eingingen und zugunsten der Beklagten zu 2 bestellte Grundschulden gegen Zahlung eines Ablösebetrages von 100.000 € an die M. GmbH abgetreten wurden. Die ihr von der Schuldnerin gewährten Grundpfandrechte übertrug die Beklagte zu 2 am 12. Dezember 2005 auf die M. GmbH. Für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte sich der Beklagte zu 1 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH in Höhe von 358.000 € verbürgt.
4 Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Hinblick auf die Zahlung der M. GmbH über 250.000 € den aus der Vereinbarung vom 30. November 2005 sich ergebenden Teilbetrag über 100.000 €. Die Vorinstanzen haben das Begehren abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
5 Die Revision bleibt ohne Erfolg. Über die Revision des Klägers gegen den im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertretenen Beklagten zu 1 ist ebenfalls durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, WM 2015, 2233 Rn. 5 mwN).
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO bestehe nicht, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Allerdings sei unbeachtlich, dass der zugewendete Betrag aus einer Zahlung der M. GmbH resultiere. Es komme nicht darauf an, ob der Darlehensbetrag jemals zur freien Verfügung der Schuldnerin gestanden habe. Die Drittzahlung sei nicht anders zu behandeln, wie wenn die Geldmittel dem Schuldner durch ein Darlehen überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten eingesetzt worden wären.
7 Der vorliegende Fall weise jedoch die Besonderheit auf, dass die Beklagte zu 2 auf Forderungen verzichtet habe, deren Höhe den zugewendeten Betrag und auch die bestehenden Sicherheiten weit überstiegen habe. Mit der Ablösevereinbarung habe die Beklagte zu 2 eine Restforderung in Höhe von 1.679.647,81 € nebst Zinsen aufgegeben. Unter Berücksichtigung von Seiten der Beklagten zu 2 freigegebenen Sicherheiten habe eine Forderung von mehr als 1 Mio. € bestanden. Zwar sei der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen. Hier führe aber gerade die Zahlung der Darlehensvaluta und damit die angefochtene Rechtshandlung infolge des aufschiebend bedingten Forderungsverzichts zum Erlöschen der verbleibenden Forderungen. Daher sei durch die Vornahme der Zahlung eine deutliche Verminderung des Passivvermögens eingetreten. Insofern finde eine Vorteilsausgleichung mehrerer unterschiedlich zu beurteilender Rechtshandlungen nicht statt.
II.
8 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die geltend gemachte Anfechtung greift jedenfalls nicht durch, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehlt.
9 1. Anfechtungsansprüche aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO können gegen beide Beklagte bestehen, weil der Beklagte zu 1 Gläubiger eines Befreiungsanspruches (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, WM 2006, 1637 Rn. 11) und die Beklagte zu 2 Gläubigerin einer Darlehensforderung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 127) gegen die Schuldnerin ist. Zusätzlich kommt gegen den Beklagten zu 1, der sich als Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Schuldnerin für deren Verbindlichkeiten bei der Beklagten zu 2 verbürgt hat, der Tatbestand des § 135 Abs. 2 InsO in Betracht (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 57; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 6 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 135 Rn. 20). Ohne Erfolg bestreitet der Kläger die Höhe der Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 2. Die Schuldnerin hat in dem Vertrag vom 1./12. Dezember 2005 zur Beseitigung etwaiger Unsicherheiten die mit rund 1,8 Mio. € bezifferten Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 ausdrücklich anerkannt. Infolge des Verweises auf den Schuldgrund äußert sich in dieser Erklärung ein Einwendungen gegen die Höhe der Forderung abschneidendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207).
10 2. Nicht gefolgt werden kann der Revisionserwiderung, soweit sie bereits eine anfechtbare Rechtshandlung in Abrede stellt. Tatsächlich hat die Schuldnerin mit Hilfe der M. GmbH eine mittelbare Zuwendung an die Beklagten bewirkt.
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15 3. Jedoch scheitert die Anfechtung daran, dass eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht eingetreten ist. Ob der Empfänger einer mittelbaren Zuwendung das von der Mittelsperson Erlangte nach § 143 InsO zur Verfügung zu stellen hat, hängt stets davon ab, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt.
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Eine - praktisch eher seltene (Staudinger/Rieble, aaO § 397 Rn. 152) - auflösende Bedingung wird im Zuge von Besserungsabreden vereinbart, nach deren Inhalt die Forderung im Falle einer Gesundung der Vermögensverhältnisse des Schuldners neu entstehen soll (BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762 f). Demgegenüber sieht die hier maßgebliche Vertragsklausel ausdrücklich vor, dass der Forderungsverzicht erst mit der vorgesehenen Zahlung in Kraft tritt. Mithin handelt es sich um eine an eine Teilzahlung gekoppelte aufschiebende Bedingung (vgl. Staudinger/Rieble, aaO § 397 Rn. 148). Soweit die Wirksamkeit des Forderungsverzichts außerdem an den Vollzug eines Kaufvertrages sowie eine Zahlung von 100.000 € und die Abtretung von Grundschulden geknüpft wurde, handelte es sich um zusätzliche aufschiebende Bedingungen, die aufgrund der Privatautonomie wirksam vereinbart werden konnten (vgl.
NK-BGB/Wackerbarth, 2. Aufl., § 158 Rn. 69). Auch diese aufschiebenden Bedingungen haben sich verwirklicht.
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24 Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 12; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 12; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 14). Eine Benachteiligung ist abzulehnen, wenn die Gläubiger ohne die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (HK-InsO/Kreft, 7.
Aufl., § 129 Rn. 51). Zur Beurteilung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, bedürfte es in einem ersten Schritt der Prüfung, wie hoch sich die Aktiva der Schuldnerin nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung belaufen hatten. Den verbliebenen Aktiva wären die um sämtliche Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 verminderten Passiva gegenüberzustellen und daraus die Befriedigungsquote für die einzelnen Insolvenzgläubiger zu bilden. In einem zweiten Schritt wäre zu untersuchen, wie hoch die Vermögenswerte der Schuldnerin bei Unterlassung der Rechtshandlung und Verbleib der Mittel in der Masse zu veranschlagen wären. Den so ermittelten Aktiva wären die Verbindlichkeiten unter Einschluss der ungeschmälerten Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 gegenüberzustellen, um die auf die einzelnen Gläubiger entfallende Befriedigungsquote zu ermitteln.
Nach Maßgabe dieser Vergleichsrechnung schiede eine Gläubigerbenachteiligung aus, sofern die Insolvenzquote in beiden Gestaltungen identisch oder im Falle der Vornahme der Ablösezahlung sogar höher wäre. Gegebenenfalls sind für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung später eintretende Umstände zu berücksichtigen.
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Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012, aaO Rn. 12; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 16; vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 22). Dagegen fehlt es bei einer Anweisung auf Kredit, auf deren Grundlage ein Dritter ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eine Zahlung an den Empfänger bewirkt, an einer Gläubigerbenachteiligung. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008; Urteil vom 21. Juni 2012; vom 24. Oktober 2013; vom 20. November 2014, jeweils aaO).
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BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 140 Rn. 9a; Uhlenbruck/Ede/Hirte, aaO). Im danach maßgeblichen Zahlungszeitpunkt lag, weil eine Forderung der Schuldnerin gegen die M. GmbH nicht bestand, eine Anweisung auf Kredit vor, nach deren Ausführung es zu einem bloßen Gläubigertausch kam, der keine Gläubigerbenachteiligung hervorrief. Im Zahlungszeitpunkt war zwischen der Schuldnerin und der M. GmbH nicht bereits eine mündliche Darlehensvereinbarung getroffen worden. Vielmehr hat der Kläger wiederholt eingeräumt, dass der hier maßgebliche Teilbetrag aus der Zahlung vom 24./28. Oktober 2005 "im Nachhinein" in ein Darlehen "umgewidmet" worden sei.
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III.
30 Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
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