KORE307752022 ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR542.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20221010 VIa ZR 542/21 Urteil § 31 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 249 BGB, § 818 BGB, §§ 818ff BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Koblenz, 4. November 2021, Az: 6 U 266/21, Urteilvorgehend LG Mainz, 12. Februar 2021, Az: 1 O 189/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadensersatzanspruch Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11 und Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. November 2021 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.482,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 23. Oktober 2020 bis zum 25. August 2021 aus einem Betrag von 13.539,45 €, der sich Tag für Tag linear auf 12.482,95 € ermäßigt, sowie aus 12.482,95 € seit dem 26. August 2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Beetle 1.6 TDI Cabrio mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen bis zum 5. Oktober 2022 die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin erwarb im Jahr 2014 bei einem Fahrzeughändler unter Verwendung eines Bestellformulars ein Neufahrzeug des Typs VW Beetle 1.6 TDI Cabrio für 27.750 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. 3 Mit ihrer im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.645,45 € nebst Zinsen und weitere Zinsen aus einem höheren Betrag Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als dem - von der Revision mit 22.942,49 € bezifferten - Händlereinkaufspreis abzüglich von der Klägerin erlangter Nutzungsvorteile nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. 4 Die Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN), im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs überwiegend begründet. I. 5 Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2021 - 6 U 266/21, juris) hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB, der jedoch aufgrund der Verjährungseinrede der Beklagten nicht mehr durchsetzbar sei. Nach Verjährung dieses Anspruchs stehe der Klägerin ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu. Durch die Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes und der Erwerber der mit der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware versehenen Fahrzeuge habe die Beklagte unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig einen von dieser ungewollten Vertragsschluss herbeigeführt und sich hierdurch auf deren Kosten bereichert. Ihr sei infolge des Fahrzeugerwerbs der Klägerin der von dieser gezahlte Kaufpreis zugeflossen, vermindert durch den an den zwischengeschalteten Händler gezahlten Kaufpreisanteil. Die Beklagte habe demnach aus der gegenüber der Klägerin verübten unerlaubten Handlung einen Geldbetrag von 23.587,50 € erlangt. 7 Der Anspruch werde in der Höhe begrenzt durch den Anspruch, den die Klägerin durchsetzen könnte, wenn keine Verjährung eingetreten wäre. Nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB könne die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des von ihr entrichteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.104,55 € verlangen. Hieraus ergebe sich ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte von 16.645,45 €. In diesem Umfang sei die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. 8 Beginnend mit dem Tag nach Zustellung der Klage am 22. Oktober 2020 stehe der Klägerin ein Zinsanspruch zu. Unter Berücksichtigung der damaligen Fahrleistung schulde die Beklagte Zinsen anfänglich aus einem Betrag von 17.701,95 €, der sich linear auf den zugesprochenen Betrag ermäßige, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihre Fahrleistung mit dem Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gleichmäßig erbracht habe. Die Klägerin habe zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für ein Anspruchsschreiben vom 20. August 2020 entstanden seien. II. 9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des zuletzt wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revisionsangriffs (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzogen. 10 Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht noch rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet angenommen, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf der Klägerin den vom Händler an sie entrichteten Händlereinkaufspreis erlangt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrug dieser 23.587,50 €. Dass die Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht habe, der von der Klägerin entrichtete Kaufpreis habe an die Beklagte nicht weitergeleitete Überführungskosten, Kosten für die Zulassung und Kosten für die Prägung der Nummernschilder enthalten, die bei der Ermittlung des Händereinkaufpreises abzuziehen seien, hat die Revision, die lediglich auf eine bei den Akten befindliche Rechnung verweist, nicht fristgerecht mit einer auf einen revisionsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht. 11 Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Berechnung des Restschadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat entgegen den nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) von dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis in Höhe von 23.587,50 € nicht - wie wegen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung geboten - die von ihm gemäß § 287 ZPO geschätzten Nutzungsvorteile in Höhe von 11.104,55 € abgezogen. 12 Außerdem hat das Berufungsgericht der Klägerin rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben einen solchen Anspruch nicht, weil Vermögensnachteile, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 77). Da sich die Beklagte bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 20. August 2020 nicht in Verzug befand, kann die Klägerin die Freistellung auch nicht als Verzugsschaden beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78). III. 13 Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 14 1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin einen Anspruch auf Restschadensersatz in Höhe von 12.482,95 € nebst Prozesszinsen ab dem 26. August 2021. Außerdem kann sie von der Beklagten ab dem 23. Oktober 2020 Prozesszinsen aus anfänglich 13.539,45 € nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB verlangen. Die lineare Reduktion des zu verzinsenden Betrags bis auf 12.482,95 € auf der Grundlage einer unterstellt gleichmäßigen Nutzung des erworbenen Fahrzeugs stellt die Revision nicht in Frage. Soweit das Berufungsgericht von der Abänderung des landgerichtlichen Urteils in weitergehendem Umfang abgesehen hat, ist auf die Berufung der Beklagten mithin die Klage abzuweisen. 15 2. Eine Sachentscheidung des Senats hindert entgegen der Revisionserwiderung nicht, dass der Restwert des Fahrzeugs - wie von der Revisionserwiderung behauptet - möglicherweise den Betrag von 12.482,95 € übersteigt. Weder das nationale Schadensrecht noch von der Revisionserwiderung ins Feld geführte Grundsätze des Unionsrechts stehen einer Limitierung des Anspruchs der Klägerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB durch eine kumulative Berücksichtigung der geldwerten und damit gleichartigen Nutzungsvorteile sowie des Zug um Zug herauszugebenden Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung entgegen. 16
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