BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – 4 StR 347/19 – („Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne…
KORE307762020 ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR347.19.1 BGH 4. Strafsenat 20200226 4 StR 347/19 Beschluss § 55 Abs 1 S 2 StGB, § 59b Abs 1 StGB, § 59c Abs 2 StGB vorgehend LG Halle (Saale), 8. Februar 2019, Az: 3 KLs 18/18 DEU Bundesrepublik Deutschland („Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB) Die „Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB ist keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 5. Juni 2018 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 12. September 2017 wegen fahrlässigen Führens einer Schusswaffe verhängten Geldstrafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass die im Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 12. September 2017 wegen unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verhängte Einzelstrafe gesondert bestehen und eine Einziehungsentscheidung aufrechterhalten bleiben. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
2 1. Der Schuldspruch und die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
3 Die Strafkammer hat zu Recht davon abgesehen, die im Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 7. Juni 2016 vorbehaltene Geldstrafe in die aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten (Tatzeit: 1. Mai 2017) und weiteren Strafen gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen. Zwar ist der Angeklagte zu der nach § 59 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Strafe erst mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom 15. Oktober 2018 und damit nach den verfahrensgegenständlichen Taten „verurteilt“ worden. Bei diesem nach § 59b Abs. 1 StGB ergangenen Beschluss, handelt es sich aber nicht um eine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.
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November 2015 – 4 StR 407/15 Rn. 8 [Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung]; Beschluss vom 1. September 2009 ‒ 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 [Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe]; Beschluss vom 30. Juni 1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. [Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung], jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.). Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Gericht des früheren Verfahrens noch möglich gewesen – rechtzeitige Anklageerhebung vorausgesetzt ‒ über die jetzt abzuurteilende Tat zu verhandeln und tatrichterliche Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 70 f.).
Sind – wie etwa bei einer Entscheidung nach § 460 StPO – keine neuen tatrichterlichen Feststellungen mehr möglich, liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 – 5 StR 540/01 Rn. 14 mwN).
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6 2. Allerdings hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob zwischen der isoliert bestehen gebliebenen Strafe wegen unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 12. September 2017 und der im Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 7. Juni 2016 zunächst vorbehaltenen und mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 ausgeurteilten Geldstrafe von 70 Tagessätzen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
7 Nach den hierzu getroffenen Feststellungen kommt eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht. Denn die der Verurteilung wegen unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch das Amtsgericht Gelnhausen vom 25. September 2017 zugrundeliegende Tat wurde zwischen dem 11. August 2015 und dem 15. Januar 2016 und damit vor dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 7. September 2016 begangen. Nach § 59c Abs. 2 StGB steht eine vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Strafe gleich. Dies hat zur Folge, dass bei einer späteren Verurteilung wegen Straftaten, die vor der Verwarnung begangen worden sind, das die Verwarnung aussprechende Urteil als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB heranzuziehen und eine Gesamtstrafenbildung mit der lediglich vorbehaltenen Geldstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 – 2 StR 339/90 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2007 – 2 Ss 311/07, NStZ 2009, 278; Rissing-van Saan/Scholze in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 6). Wird der Verurteilte – wie hier – später durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 i.V.m. § 56 f. StGB zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, ist § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB unmittelbar anwendbar (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 59c Rn. 2; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 59c Rn. 7).
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