BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 305/16 – Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers durch…
KORE307772017 ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170111 XII ZB 305/16 Beschluss § 1899 Abs 4 BGB, § 1 RPfl/UdGAufgÜV RP, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 RPflG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 RPflG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 RPflG vorgehend LG Mainz, 18. Mai 2016, Az: 8 T 83/16, Beschlussvorgehend AG Mainz, 20. Juni 2015, Az: 6 XVII 606/97 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in Rheinland-Pfalz Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 € I.
1 Für die Betroffene besteht seit 1998 eine rechtliche Betreuung. Zum Betreuer ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt.
2 Die Betroffene und ihr Bruder sind Vorerben nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter. Der Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt und als solcher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück.
3 Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2011 und vom 13. September 2012 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungsbetreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus und der Wärmedämmung am Hausgrundstück (…) im Eigentum der Erbengemeinschaft bestehend aus dem Betreuer und der Betreuten".
4 Durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers erweitert um die "Wahrung der Rechte der Betroffenen als Vorerbin der am 17. Februar 1998 verstorbenen G. gegenüber dem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker in Person des Betreuers und Mitvorerben". Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht, wiederum durch den Rechtspfleger, nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin.
II.
5 1. Die Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 ff. mwN) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht auch der Verfahrenspflegerin ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG).
6 2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 2 BGB gestützt worden, woraus sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergebe, dass für den konkret bestimmten Aufgabenkreis allein der Ergänzungsbetreuer zuständig sein solle. Weiter sei entscheidend, dass die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB geschehe. Verrichtungen nach § 1908 d BGB seien aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, wenn sie - wie hier - nicht nur eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten gemäß § 1896 Abs. 3 BGB beträfen.
Dieser Richtervorbehalt sei auch nicht durch § 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Entscheidung des Rechtspflegers sei mithin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam und deshalb aufzuheben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren.
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10 Als Bruder der Betroffenen war der Beteiligte zu 2 jedoch zugleich Angehöriger im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so dass ihm das Recht zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen zustand, sofern er im ersten Rechtszug beteiligt worden war. In seiner Eigenschaft als Betreuer war der Bruder Verfahrensbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (sog. "Muss-Beteiligter"), soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist. Entsprechend ist er vom Amtsgericht auch beteiligt worden. Da das Verfahrensrecht eine Doppelbeteiligung derselben Person in gespaltener Funktion nicht vorsieht, wirkt die Verfahrensbeteiligung als Betreuer zugleich im Sinne einer sog. "Kann-Beteiligung" als Angehöriger gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, ohne dass es insoweit einer gesonderten, weiteren Hinzuziehung bedurfte. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei Vertrauenspersonen, die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als "Kann-Beteiligte" hinzugezogen werden können, für die Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einer gesonderten Prüfung der Vertrauensbeziehung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6). Denn die Angehörigeneigenschaft als Bruder der Betroffenen steht unzweifelhaft fest.
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12 Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1899 Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 28) und steht ebenso wie die Bestellung des Hauptbetreuers unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ist auch sie dem Richter vorbehalten (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 56; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 84; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 8 (7)). Geht es wie hier nicht um die erstmalige Bestellung des Ergänzungsbetreuers, sondern um die Erweiterung seines Aufgabenkreises (§ 1908 d Abs. 3 BGB), ist auch dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
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Zur Begründung wurde angeführt, es bedürfe bei der Ergänzungsbetreuerbestellung keiner vorherigen Entscheidung des Richters mehr, da die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt werde (BT-Drucks. 15/4874 S. 28). Damit übereinstimmend wird auch im Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB dem Rechtspfleger übertragen werden kann (Sonnenfeld FamRZ 2005, 941, 945; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 19 RPflG Rn. 2; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 19 Rn. 6; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 3a; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 897).
Davon wird auch in anderen Bundesländern Gebrauch gemacht; etwa hat der Freistaat Bayern den Richtervorbehalt gezielt für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB und für die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB aufgehoben (Verordnung vom 15. März 2006, GVBl. S. 170).
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19 Nach der Intention des Gesetzes sollte der Richtervorbehalt unter anderem für die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers aufgehoben werden können (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Als dessen Unterfall kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verstanden werden, soweit dadurch ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen zweiten Betreuer verlagert wird, ohne den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreis insgesamt zu erweitern oder zu beschränken. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für sich genommen nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt dann die angeordnete Betreuung und den zuvor angeordneten Aufgabenkreis in seinem Gesamtumfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Betreuer in einzelnen Angelegenheiten. Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des Hauptbetreuers; in allem Übrigen bleibt dieser für den Aufgabenkreis zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 - juris Rn. 3 mwN). Bei derartiger Zuständigkeitsverlagerung bleibt die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung des Aufgabenkreises in ihrer Gesamtheit unberührt.
20 So liegt der Fall auch hier, da dem Ergänzungsbetreuer nur solche Aufgaben durch den Rechtspflegerbeschluss übertragen worden sind, welche zuvor vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge, der dem Hauptbetreuer bereits übertragen war, erfasst waren. Dass der Hauptbetreuer für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte aus diesem Aufgabenkreis aus rechtlichen Gründen verhindert war, ändert daran nichts.
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22 Denn auch hierfür wäre der Rechtspfleger funktionell zuständig, da die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß § 1796 BGB von vornherein nicht unter diejenigen in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Entscheidungen fällt, für die in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ein Richtervorbehalt angeordnet ist (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
23 Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine teilweise Entlassung des Betreuers oder Beschränkung seines Aufgabenkreises bedeute und unter diesem Gesichtspunkt dem Richter vorbehalten sei (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 17; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 10; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 88; BtKomm/Dodegge Teil J Rn. 2, 38; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18; a.A. Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
24 Diese Erwägungen stehen der Auffassung des Senats aber nicht entgegen, soweit der gesetzmäßige Richtervorbehalt für die teilweise Entlassung des Hauptbetreuers unter ausschnittsweiser Verlagerung seines Aufgabenkreises auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer aufgrund einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ergangenen Rechtsverordnung ohnehin aufgehoben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18), wie dies für das Land Rheinland-Pfalz geschehen ist. Denn jedenfalls wäre eine solche Beschränkung des Aufgabenkreises keine Maßnahme nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG erfasst wäre.
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26 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme in der Sache zu entscheiden.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307772017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public