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BGH AK 2/10

KORE307782010 BGH 3. Strafsenat 20100423 AK 2/10 Beschluss § 34 Abs 4 Nr 2 AWG vom 26.06.2006, Art 7 Abs 3 EGV 423/2007, Art 7 Abs 4 EGV 423/2007 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarer Verstoß gege

§ 34Abs.

4 Rdn. 71). 30 Der hiernach für die Frage der Strafbarkeit maßgebliche Begriff der Umgehungshandlung bzw. der Teilnahme an Aktivitäten, die die Umgehung bezwecken, ist gesetzlich weder definiert noch näher umschrieben. Auch die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung unergiebig (BTDrucks.16/385 S. 5 f.). Allein seinem Wortlaut nach könnte Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO in objektiver Hinsicht unter Einebnung der Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme in geradezu uferloser Weise auf alle möglichen Verhaltensformen ausgedehnt werden, die selbst im weitesten Vorfeld der Rechtsgutsrelevanz dem durch Art. 7 Abs. 1 bis 3 Iran-Embargo-VO verfolgten Interesse zuwiderlaufen. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, ob die im Schrifttum unternommenen Versuche einer Eingrenzung des Umgehungsverbots auf alle Tätigkeiten, die der formalen Scheinanpassung des Handelns an die geltenden Verbots- und Gebotsnormen dienen (

§ 34Abs.

4 Rdn. 93; Bieneck in Bieneck, Handbuch AWR § 25 Rdn. 10 ff.), eine hinreichende, vom Normadressaten aus der Vorschrift nachvollziehbare Konturierung bewirken, oder ob § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO nicht vielmehr dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) widerstreitet. Dieses Gebot ist durch die formelle Einbeziehung von EG-Verordnungen in das nationale Strafrecht nicht eingeschränkt; es ist auch auf Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden, die die nationale Blankettnorm ausfüllen (

§ 34Abs. 4 Rdn. 68; Bieneck aa

O § 23 Rdn. 55). Das bedeutet, dass der Bürger aus der Verbindung der strafrechtlichen Blankettvorschrift des AWG und der sie ausfüllenden Regelung in der EG-Verordnung entnehmen können muss, welches Verhalten verboten ist und welche Sanktionen ihm für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot drohen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2624). 31 Dies bedarf indes keiner näheren Vertiefung; denn hier ergibt sich unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik schon aus systematischen Grundsätzen des einfachen Rechts, dass die dem Angeschuldigten nachweisbaren Aktivitäten, die er nach Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger (

  1. Mai 2007) entfaltete, auch dann nicht als Zuwiderhandeln gegen ein Umgehungsverbot nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF, Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO eingestuft werden können, wenn sie der im Schrifttum vertretenen Umschreibung einer Umgehungshandlung entsprechen sollten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Selbst nach dieser zitierten Ansicht wäre jede Handlung, die mit dem Ziel unternommen wird, einer an sich mit einer Verbots- oder Gebotsnorm eines EU-Embargos unvereinbaren Aktivität den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen, bereits als vollendete Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG zu ahnden. Ein derartiges Rechtsverständnis hätte aber nicht nur eine uferlose Ausdehnung und Vorverlagerung der Strafbarkeit zur Folge; vielmehr würde das auch für die Strafvorschriften des AWG geltende System der abgestuften Strafbarkeit von Vorbereitung, Verabredung, Versuch und Vollendung für ein dem Umgehungsdelikt zugrunde liegendes Hauptdelikt aufgelöst. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Regelungstechnik des Blanketttatbestands, der zu seiner Ausfüllung auf EU-Embargo-Vorschriften verweist, für das Außenwirtschaftsstrafrecht die Systematik des deutschen Strafrechts in Teilen aufgeben wollte. Demgemäß kann die Strafbarkeit wegen eines Umgehungsdelikts nicht weiter gehen als die Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das vom Umgehungstatbestand in Bezug genommene Verbot oder Gebot. Liegt insoweit lediglich der Versuch einer Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF oder sogar nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor, können die entsprechenden Handlungen daher nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Umgehungsverbot zu einer vollendeten Straftat heraufgestuft werden. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Angeschuldigten kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO zur Last gelegt werden. Soweit der Generalbundesanwalt die Umgehungshandlungen in den Tätigkeiten des Angeschuldigten erblickt, die die Auslieferung des Ofens an die lediglich zum Schein als Endabnehmerin auftretende E. bewirkten, scheidet eine Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot aus, weil - wie oben dargelegt - die Ausfuhr und Lieferung des Gutes an die E. lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung des von Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO in Bezug genommenen Bereitstellungsverbots darstellte. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auslieferung des Ofens vom Angeschuldigten zur Verschleierung entfalteten "Aktivitäten"; auch diese bereiteten die Bereitstellung des Ofens an die gelistete Einrichtung nur vor und sind daher straflos. 33 d) Soweit der Mitangeschuldigte Dr. S. im Zusammenhang mit dem Verkauf und der im Juli 2007 erfolgten Ausfuhr des in Anhang II der Iran-Embargo-VO gelisteten Ofens in den Iran verschiedene Aktivitäten entfaltete, geschah dies vor Veröffentlichung des § 69 o AWV im Bundesanzeiger (
  2. August 2007), so dass ein strafbewehrtes Erbringen ungenehmigter Maklerdienstleistungen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG aF, § 70 a Abs. 2 Nr. 9, § 69 o Abs. 9 AWV i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Iran-Embargo-VO durch den Mitangeschuldigten, zu dem ihn der Angeklagte angestiftet haben könnte, nicht vorlag. 34
  3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Angeschuldigte über den Tatvorwurf im Haftbefehl hinaus entsprechend der Anklageschrift dringend verdächtig ist, den gesondert verfolgten K. durch eine Handlung nach dem
  4. August 2007 (Veröffentlichung des § 69 o AWV im Bundesanzeiger) zu einem Verbrechen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 und 4 Buchst. c AWG aF i. V. m. § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV (idF der
  5. AWV-ÄnderungsVO vom
  6. Dezember 2007) angestiftet zu haben, indem er ihn im März 2008 veranlasste, Mitarbeiter der F. ohne Einholung der für technische Unterstützungshandlungen erforderlichen Genehmigung in den Iran zu entsenden, um dort den bereits ausgelieferten Ofen funktionsfähig zu machen. Es kann auch offen bleiben, ob es ggf. im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO zulässig wäre, den Haftbefehl auf diesen Vorwurf umzustellen und auf dieser (neuen) Grundlage die Haftfortdauer anzuordnen (ablehnend: OLG Hamm MDR 1975, 950; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 92; Schultheis in KK
  7. Aufl. § 125 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO
  8. Aufl. § 125 Rdn. 2). Denn die Verfolgung allein dieser Straftat kann die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts gemäß § 142 a, § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG - die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b GVG liegen insoweit ersichtlich nicht vor - und damit auch des Ermittlungsrichters und des Staatsschutzsenats des Bundesgerichtshofs im Haftprüfungsverfahren nicht begründen. 35 Der vorgenannte Tatvorwurf wäre für sich betrachtet nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, so dass bereits aus diesem Grund eine Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts für diese Tat ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei der Prüfung, ob eine Handlung des Täters geeignet ist, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, dem Umstand, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte, eine wesentliche Indizwirkung zu (BGHSt 53, 238, 255 f.). Entsprechendes ergeben die Ermittlungen nicht, denn die Entsendung der Techniker in den Iran zum Zwecke der Inbetriebnahme des Ofens geschah ohne Einschaltung oder Täuschung der deutschen Exportkontrollbehörden. Zweifel an deren Effektivität konnten daher nicht aufkommen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass das BAFA im Tatzeitraum dafür Sorge trug, der F. umgehend neue Hinweise auf eine Einbindung der E. in das iranische Trägertechnologieprogramm zuzuleiten, wodurch ein weiteres Tätigwerden der F. im Iran unterbunden werden konnte. Andere Umstände von Gewicht, die allein diesen Tatvorwurf geeignet erscheinen lassen, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Daher kann auch dahinstehen, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Strafverfolgungskompetenz des Bundes nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG in Bezug auf den Angeklagten nicht ohnehin dessen Anstiftungshandlung im Iran sein müsste, die aber schwerlich geeignet sein kann, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. III. 36 Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
  9. Oktober 2009 kann nach alledem nicht Bestand haben. Becker Sost-Scheible Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307782010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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