BGH, Beschluss vom 29.09.2022 – I ZB 15/22 – Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung: Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine zwischen denselben…
KORE307792022 ECLI:DE:BGH:2022:290922BIZB15.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20220929 I ZB 15/22 Beschluss § 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Februar 2022, Az: 11 Sch 5/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung: Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung Für die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung aus, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem früheren Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 43 mwN).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 11. Zivilsenat - vom 1. Februar 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 304.446,20 € festgesetzt.
1 I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 5 gründeten im Mai 2004 eine Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Gemeinschaftspraxis). Wenige Monate später schieden die Antragsgegner zu 2 und 3 aus der Gemeinschaftspraxis aus und gründeten andernorts eine weitere Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 5 schlossen am 26. November 2004 einen Kooperationsvertrag, mit dem sie die Antragsgegnerin zu 1, eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Kooperationsgesellschaft), errichteten und die Zusammenarbeit der Gemeinschaftspraxen regelten. Der Kooperationsvertrag enthält unter anderem die folgende Bestimmung: § 10 Schiedsgerichtsvereinbarung Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vom Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einem gesonderten Vertrag niedergelegt.
2 Eine in einem gesonderten Vertrag niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung besteht nicht.
3 Der Antragsteller kündigte die Gemeinschaftspraxis und die Kooperationsgesellschaft ordentlich zum Ende des Jahres 2010.
4 Im Dezember 2014 leiteten die Antragsgegner ein Schiedsverfahren gegen den Antragsteller ein, in dem sie ihn auf Entschädigung der Kooperationsgesellschaft in Anspruch nehmen.
5 Der Antragsteller rügte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und war nicht bereit, einen Vorschuss für die Durchführung des Schiedsverfahrens aufzubringen. Auf die Klage der Antragsgegner verurteilte das Landgericht Hamburg den Antragsteller im Jahr 2018 zur Einzahlung eines Vorschusses. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung nahm der Antragsteller nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - zurück, in dem dieses mitteilte, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO; nachfolgend: Hinweisbeschluss).
6 Nach mündlicher Verhandlung vom 25. August 2021 erklärte sich das Schiedsgericht mit Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2021 für zuständig.
7 Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht Hamburg - 11. Zivilsenat - beantragt, den Zwischenentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit für das dem Zwischenentscheid zugrundeliegende Verfahren zuständig ist. Das Oberlandesgericht hat dies als Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgelegt und den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die genannten Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegner beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
8 II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsgericht für zuständig gehalten und zur Begründung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - ausgeführt: § 10 des Kooperationsvertrags enthalte eine wirksam zustande gekommene Schiedsabrede. In dieser Frage bestehe keine Bindung an das Urteil des Landgerichts oder den Hinweisbeschluss. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts habe indessen mit überzeugenden Argumenten dargelegt, warum die Schiedsabrede als wirksam zustande gekommen anzusehen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die erschöpfenden Darlegungen im als Anlage AG 5 eingereichten Beschluss zu verweisen. Das Schiedsgericht sei zudem für sämtliche im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche zuständig.
9 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
10 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht wegen mangelnder Begründung aufzuheben, weil das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung teilweise Bezug auf einen Hinweisbeschluss in einem früheren Berufungsverfahren zwischen den Parteien genommen hat, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat.
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13 2. Das Oberlandesgericht hat § 10 des Kooperationsvertrags in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt.
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Rspr.; vgl. nur BGH, SchiedsVZ 2022, 86 [juris Rn. 22]; BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 57] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II). Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (vgl. BGH, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 57] - Elektronischer Pressespiegel II). Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (vgl.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323 [juris Rn. 18]).
15 Die Frage, ob die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls und vom Tatgericht durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - I ZB 44/19, juris Rn. 16).
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18 Hiermit zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Oberlandesgerichts zu setzen. Dieses hat sich die Rechtsauffassung des Hinweisbeschlusses zu eigen gemacht. Danach deute der Wortlaut von § 10 des Kooperationsvertrags auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung hin, weil § 10 Satz 1 den hierfür notwendigen Inhalt enthalte und § 10 Satz 2 offensichtlich auf eine noch abzuschließende Vereinbarung über die Modalitäten des Schiedsgerichtsverfahrens verweise. Mangels Anhaltspunkten für eine geänderte Interessenlage sei zudem anzunehmen, dass ein Gleichlauf zu dem ein halbes Jahr zuvor abgeschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrag gewollt gewesen sei. Die Verweise der Rechtsbeschwerde auf einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs "Schiedsvereinbarung" in der Überschrift zu § 10 und in § 10 Satz 2 sowie auf die Wendung "vom Schiedsgericht" stellen schon deswegen keine zwingenden Argumente für die von ihr befürwortete Auslegung dar, weil es sich hierbei auch um redaktionelle Ungenauigkeiten handeln kann. Die Beschwerde verweist insoweit auch nicht auf Vorbringen des Antragstellers im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem sich dieses nicht befasst hätte.
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20 Das Oberlandesgericht hätte das genannte Verhalten der Antragsgegner auch nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen. Hierzu besteht dann Anlass, wenn eine Partei im Schiedsverfahren und im Verfahren vor dem staatlichen Gericht zu demselben Streitgegenstand unterschiedliche Positionen zur Zuständigkeit einnimmt, weil ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei auf den Versuch hinausläuft, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 [juris Rn. 9] mwN; Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 17], jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen betroffen sind.
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22 3. Schließlich dringt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit ihrer Auffassung durch, das Oberlandesgericht habe die Reichweite der Schiedsbindung rechtsfehlerhaft verkannt.
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Gerade die im Schiedsverfahren bemühte Treuepflicht bestehe nicht allein im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern auch zu den Mitgesellschaftern, so dass sich nicht scharf zwischen den beiden Verhältnissen trennen lasse. Auch eine wirtschaftliche Betrachtung spreche für die Einbeziehung des Verhältnisses jedes Gesellschafters zur Gesellschaft, gehe es doch auch im Fall von Ansprüchen der Gesellschaft letztlich um wirtschaftliche Werte ihrer Gesellschafter. Die Interessenlage der Parteien lege ebenfalls nahe, dass sie die an ihren Vertrag anknüpfenden Beziehungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche demselben und nicht zwei unterschiedlichen Gerichten zur Entscheidung unterbreiten wollten.
Das gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als im Schiedsverfahren neben der Kooperationsgesellschaft auch noch deren Gesellschafter als Kläger aufträten. Ganz in diesem Sinne hätten die Parteien in der Schiedsvereinbarung zum Gemeinschaftspraxisvertrag präzisierend festgehalten, dass auch Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsvertrag zwischen einzelnen Gesellschaftern und der Partnerschaft entstünden, umfasst würden.
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26 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
27 V. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt ein Fünftel des Hauptsachewerts von 1.522.231 € (zum Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 26] mwN).
Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307792022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public