KORE307812010 BGH 8. Zivilsenat 20100413 VIII ZB 69/09 Beschluss § 103 Abs 1 ZPO, § 727 ZPO vorgehend LG Berlin, 31. August 2009, Az: 84 T 215/09, Beschlussvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 7. April 2009, Az: 14 C 85/98 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzung: Titelumschreibung bei Erwirken eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung . Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 € festgesetzt. I. 1 Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden. 2 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instanzen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei. 3 Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter. II. 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. 5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin. 7 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.