(1)Nach der Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Erteilung rechtlicher Hinweise nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Sofern sich diesen die Erteilung des gebotenen Hinweises - wie im Streitfall - nicht hinreichend entnehmen lässt, gilt dieser als nicht erfolgt (BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2011 - IX ZR 35/10, NJW-RR 2011, 1556 Rn. 5 mwN; vom
- Juli 2014 - IX ZR 285/13, aaO Rn. 14). Gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO soll die Hinweis-erteilung im Protokoll die Regel darstellen und kann im Urteil nur nachgeholt werden, wenn die anderweitige Dokumentation versehentlich unterlassen worden ist. Da sich das Berufungsurteil weder zu der Erteilung des konkret erforderlichen Hinweises noch zu dessen im Verhandlungsprotokoll unterbliebener Dokumentation verhält, ist davon auszugehen, dass die Hinweiserteilung unterblieben ist (BGH, Urteil vom
- September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 173; Beschluss vom
- Juli 2014 - IX ZR 285/13, aaO). 22
(2)Dem im Protokoll enthaltenen Vermerk, die Rechtslage sei mit den Parteien im Einzelnen erörtert worden, lässt sich ein Hinweis auf den vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu den aus seiner Sicht fehlenden Voraussetzungen für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und der von ihm bejahten Bindungswirkung der vom Landgericht getroffenen Feststellung zum Nichtvorliegen eines beiderseitigen Irrtums über die Steuerbarkeit der Umsätze nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die vom Kläger auch im Hinblick auf die erfolgte Erörterung der Rechtslage beantragte Schriftsatzfrist ausdrücklich abgelehnt, obwohl weiterer Sachvortrag, den das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsbegründung vermisst hat, dem allein anwesenden Prozessbevollmächtigten offenkundig nicht möglich gewesen wäre und das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet war. 23 b) Das Berufungsurteil beruht auf der dargestellten Gehörsverletzung, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises und Einräumung eines Schriftsatznachlasses unter Berücksichtigung ergänzenden Vortrags des Klägers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es ist - wie von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht - davon auszugehen, dass der Kläger bei Erteilung des gebotenen Hinweises neben Ausführungen dazu, dass im Streitfall eine planwidrige Unvollständigkeit - wofür einiges spricht - bereits nach dem bisherigen Vorbringen anzunehmen sei, auch weiteren (beweisbewehrten) Sachvortrag dazu gehalten hätte, dass die Patienten - "ohne Problembewusstsein, aber angesichts des ihnen in Rechnung gestellten "Gesamtbruttopreises" offenkundig" - von einer Umsatzsteuerpflicht der Herstellung und Lieferung von Zytostatika ausgegangen seien. 24 Die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes entfällt auch nicht deswegen, weil es sich - so aber zu Unrecht das Berufungsgericht - bei dem im Falle einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Rückzahlungsanspruch nicht um eine - gemäß § 194 Abs. 2 VVG von Gesetzes wegen auf den Kläger übergehende - bereicherungsrechtliche Forderung handelte. Zwar ist ein aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgender Rückzahlungsanspruch in erster Linie vertraglicher Natur (vgl. etwa BGH, Urteile vom
- Februar 1992 - IV ZR 339/90, NJW-RR 1992, 669 unter II 3 b; vom
- November 2001 - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376 unter III mwN). Darin erschöpft sich sein Anspruchsgehalt jedoch nicht. Die nach der Senatsrechtsprechung vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung begründet nämlich zugleich auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, weil sie dazu führt, dass der ursprünglich bestehende Rechtsgrund mit der Anerkennung der Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der abgeführten Umsatzsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom
- September 2016 nachträglich entfallen ist (vgl. auch Senatsurteil vom
- April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 16 ff. [zum Fall eines aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung von Anfang an fehlenden Rechtsgrunds]). Jedenfalls dieser Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Versicherer über. Es kann daher dahinstehen, ob auch ein vertraglicher Rückforderungsanspruch nach dem Regelungszweck des § 194 Abs. 2 VVG in direkter oder analoger Anwendung dieser Vorschrift von dem Forderungsübergang erfasst wäre. 25 Diesem - in anderen Fallgestaltungen häufig subsidiären - Bereicherungsanspruch kommt im Hinblick darauf, dass sich die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens daran auszurichten hat, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die bestehende Regelungslücke bedacht hätten (vgl. Senatsurteil vom
- Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 70 mwN), bei Rückforderungsfällen der vorliegenden Art sogar prägende Bedeutung zu. Denn redlicherweise hätten die Vertragsparteien dem Rückforderungsanspruch vorwiegend bereicherungsrechtlichen Charakter beigemessen, weil sie berücksichtigt hätten, dass privatversicherte Krebspatienten auf eine Erstattung durch ihre Krankenversicherer angewiesen sind und sie (oder ihre Erben) sich - falls nicht von Gesetzes wegen (§ 194 Abs. 2 VVG) auf die Versicherer übergehende Bereicherungsansprüche betroffen wären - unter Umständen einem Begehren auf rechtsgeschäftliche Abtretung möglicher Ansprüche oder einem Rückerstattungsverlangen der Versicherer unter Hinweis darauf, dass die Versicherungsnehmer zu viel entrichtete Beträge ihrerseits von den Krankenhäusern zurückerstattet erhielten, ausgesetzt sähen. IV. 26 Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO); dabei macht der Senat von der - auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend anwendbaren - Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2018 - VIII ZR 229/17, BGHZ 219, 161 Rn. 81 mwN; vom
- Oktober 2018 - VIII ZR 61/18, NJW-RR 2019, 134 Rn. 17 mwN; vom
- März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 23 [jeweils zu § 544 Abs. 7 ZPO aF]). 27 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass zumindest nach dem bisher vorgelegten Teil der Rechnungen davon auszugehen ist, dass kein gesonderter Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG erfolgt ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die betreffenden Steueranmeldungen für die Jahre 2011 bis 2016 nicht bestandskräftig sind (Senatsurteile vom
- Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 55, und VIII ZR 66/18, aaO Rn. 57). Dazu sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Weiter ist der Beklagten nicht verwehrt, ergänzend zu vorgenommenen und nachträglich entfallenden Vorsteuerabzügen vorzutragen (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). V. 28 Aus den unter III. aufgeführten Gründen sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ab. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307812020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public