← Deutschland

BGH XI ZR 388/14

laG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 4. Juli 2014, Az: 6 U 236/13, Urteilvorgehend LG Aurich, 8. November 2013, Az: 3 O 668/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorzeitige R

§ 490Abs.

2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet. 21

(1)Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom
  1. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom
  2. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom
  3. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom
  4. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom
  5. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom
  6. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom
  7. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom
  8. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom
  9. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom
  10. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom
  11. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom
  12. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom
  13. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom
  14. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom
  15. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom
  16. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom
  17. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom
  18. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). 22
(2)Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer

§ 490Abs.

2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung berechtigter Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB darlehensvertraglich vereinbarte künftige Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt werden sollen. 23 Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zumindest auch auf eine

§ 490Abs.

2 Satz 3 BGB. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Vorfälligkeitsentgelt zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an § 138 BGB gemessen (Senatsurteile vom

  1. November 1997 - XI ZR 13/97, WM 1998, 70, 71 und vom
  2. Mai 2003 - XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230). Die Beklagte als Darlehensgeberin ist daher in diesem Falle ohnehin grundsätzlich frei, künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers bei der Berechnung ihres Entgelts unberücksichtigt zu lassen. Einer Regelung in den Bedingungen des Darlehensvertrages bedarf es hierzu nicht. Abgesehen davon enthält der Formularvertrag, in dem sich die streitige Regelung befindet, auch keine weiteren Regelungen, wie im Falle einvernehmlicher Vertragsaufhebung die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen wäre. Die Regelung bezüglich der Sondertilgungsrechte stünde insoweit allein und wäre mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts nicht geeignet, die Entschädigung für das von der Revision geltend gemachte und tatsächlich nicht geregelte vertragliche Recht zur vorzeitigen Volltilgung zu bestimmen. Anders ist dies im Falle des § 490 Abs. 2 BGB. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ohne Zustimmung des Darlehensgebers nur unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzeitig voll tilgen. In diesem Fall erhält die Beklagte automatisch einen Anspruch nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, dessen Umfang durch das Gesetz und die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. die Regierungsbegründung zur Einführung des § 490 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 255) festgelegt wird. Namentlich für diesen Fall hat die Beklagte aus der Sicht eines Durchschnittskunden ein Interesse daran, die (Nicht-)Berücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bereits vorab zu regeln und hierbei ggf. die gesetzliche Regelung zu modifizieren. 24 bb) Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die Klausel von gesetzlichen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet wird. 25

(1)Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom
  1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168), wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung (Senatsurteile vom
  2. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761, vom
  3. Februar 2000 - XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719 und vom
  4. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11). Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil vom
  5. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold, BKR 2009, 28, 29). 26 Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet - soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben - nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom
  6. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 12). Mit der Einräumung solcher insbesondere hinsichtlich der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des Leistungszeitpunkts an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf (Senatsurteil vom
  7. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 490 Rn. 92a; MünchKommBGB/Berger,
  8. Auflage, § 488 Rn. 70; Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2015, § 490 Rn. 32; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
  9. Auflage, § 79 Rn. 75; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 167; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 448; Fraune, EWiR 2001, 657; Wehrt, WM 2004, 401, 405; Schelske, EWiR 2015, 35, 36), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 BGB nicht geschützt. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mutmaßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an. 27
(2)Von diesen Grundsätzen der Bemessung der

§ 490Abs.

2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung ausgenommen werden. 28 3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 29

  1. a)Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ("Schaden…, der…aus der vorzeitigen Kündigung entsteht") zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm (BT-Drucks. 14/6040, S. 255) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung darstellen. 30
  2. b)Von diesem Leitbild weicht die beanstandete Klausel ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten indiziert wird. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer - wie oben bereits dargelegt - von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. 31
  3. c)Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Weder ist die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt noch der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, WM 2013, 1905 Rn. 26 mwN) noch ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 jeweils mwN). Die mit der streitigen Regelung verbundene Überkompensation der Beklagten wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten. Vielmehr sieht die Klausel eine einseitige Bevorteilung der Beklagten vor, die im Falle berechtigter Kündigung des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompensation aller Nachteile zurückerhält, sondern auch einen höheren Reingewinn als das Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung beanspruchen kann. Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei hochverzinsten - und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften - Darlehensverträgen eher davon abgehalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der Sondertilgungsrechte kommen würden, die jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehensvertrages gewesen sein werden. 32 4. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kläger verlangt, der Beklagten zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11). 33 5. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG finden (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41) und in der zuerkannten Höhe von 214 € als solche zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch - ebenso wie hinsichtlich des Zinsausspruchs - nicht ersichtlich. Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307832016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.