BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 147/13 – Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über in unterschiedlicher Höhe zu…
KORE307842015 BGH 10. Zivilsenat 20141209 X ZR 147/13 Urteil § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB vorgehend OLG Celle, 28. November 2013, Az: 11 U 279/12, Urteilvorgehend LG Hannover, 30. Oktober 2012, Az: 18 O 129/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über in unterschiedlicher Höhe zu leistende Anzahlungen auf den Gesamtreisepreis abhängig von der Art der gebuchten Reise 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. November 2013 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sich das ausgesprochene Verbot auf folgende Fassung der Klausel bezieht. "2.2 Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von in der Regel 25 %), bei Reisen der Marken Discount Travel, r. , X1. , XT. , XD. und Best-Preis-Angeboten von T. sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel 'Musicals & Shows' 40 % des Gesamtpreises fällig. (…)"
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen folgende Reisebedingung zu verwenden, soweit sie eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises betrifft: "Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von in der Regel 25 %), bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken Discount Travel, r. , X1. , XT. , XD. und BestPreis-Angeboten von T. sowie Ticketpaketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel 'Musicals und Shows' 40 % des Gesamtpreises fällig."
2 Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage erstrebt.
3 Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Anzahlungsklausel sei weitgehend nicht klar und verständlich. Aus Sicht des Vertragspartners sei nicht eindeutig erkennbar, was unter gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials oder Sparreisen zu verstehen sei. Zudem weiche die beanstandete Reisebedingung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB ab. Bei der Prüfung, ob eine Vertragsbedingung eine unangemessene Benachteiligung enthalte, seien die beiderseitigen Interessen abzuwägen und der in § 320 BGB enthaltene Grundgedanke der Zug um Zug zu gewährenden Leistungen zu berücksichtigen.
Dazu gehöre zum einen die Absicherung der Rückerstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen. Zum anderen habe der Gesetzgeber dem Vertragspartner mit dem Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB ein Druckmittel in die Hand geben wollen, den anderen Teil zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu veranlassen. Nach Einführung des Sicherungsscheins sei das Ausfallrisiko bei Insolvenz des Veranstalters zwar verringert worden. Gleichwohl trage der Reisende weiterhin das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder nicht bereit sei, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Auch wenn der Reiseveranstalter sämtliche Vorauszahlungen für einzelne Reiseleistungen frühzeitig an seine Vertragspartner zu erbringen habe, rechtfertige dies nicht die Anzahlung eines wesentlichen Teils des Reisepreises.
Der Reisende erhalte einen eigenen Anspruch gegen den Leistungserbringer erst mit der Aushändigung der Reiseunterlagen und noch nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bei der Beklagten. Darüber hinaus sei für den Reisenden zum Zeitpunkt der verlangten Anzahlung nicht erkennbar, ob und inwieweit die Beklagte die Leistungen bereits tatsächlich erworben und bezahlt habe.
5 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Klausel in dem Umfang zu unterlassen, in dem sie andere Reisen als solche betrifft, die unter den Bezeichnungen "Discount Travel", "r. ", "X1. ", "XT. " und "XD. " angeboten werden, als "BestPreis-Angebote von T. " bezeichnet werden oder "Ticket-Pakete" aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel "Musicals & Shows" zum Gegenstand haben. Im Umfang der verbleibenden, die vorgenannten Reisen betreffenden Fassung hat das ausgesprochene Verbot mit der hierfür gegebenen Begründung hingegen keinen Bestand.
6 1. Bei der Klausel handelt es sich, wie das Berufungsgericht unangegriffen angenommen hat, um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
7 2. Die angegriffene Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
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10 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises benachteilige den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, hält in dieser Allgemeinheit der Nachprüfung nicht stand, und kann daher die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründen.
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Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können.
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In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A.
Staudinger).
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16 Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss.
Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
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18 Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Hotelkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt derzeit zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.
19 Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt.
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21 4. Die beanstandete Klausel ist jedoch insoweit unwirksam, als sie eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises für "besonders gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen" festlegt. Eine solche Formulierung ist nicht klar und verständlich und benachteiligt den Reisenden deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB).
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24 Der Klausel ist weder zu entnehmen, in welcher Form die "gesonderte Kennzeichnung" erfolgen soll, die "Top-Angebote" auszeichnet, noch ist klar erkennbar, wodurch sich "ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen" von den übrigen Reiseangeboten unterscheiden, für die die erhöhte Anzahlungsverpflichtung nicht gelten soll. Insbesondere ist der Klausel nicht, jedenfalls aber nicht klar zu entnehmen, dass die gesonderte Kennzeichnung in der Kennzeichnung als "Top-Angebot" bestehen soll; entsprechendes gilt für "ausgewählte Specials" und dergleichen.
25 Entgegen der Auffassung der Revision wird die Unklarheit nicht dadurch beseitigt, dass sich bei einer Buchung über das Internet ein Fenster mit dem Hinweis "Top-Angebot: vergünstigt, verglichen mit Katalogpreis (besondere Zahlungs- und Rücktrittsbedingungen nach AGB)" öffnet, wenn ein mit einem mit Prozentzeichen versehenen grünem Stern und dem Text "Preis reduziert" gekennzeichnetes Angebot aufgerufen wird, und der Reisende zudem bestätigen muss, dass er die Allgemeinen Reisebedingungen gelesen und akzeptiert habe. Denn dies ändert nichts daran, dass sich der Klausel selbst nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, für welche Reisen sie gelten soll, so dass jedenfalls der Reisende, der die zusätzlichen hervorhebenden Hinweise nicht erhalten hat, nicht klar beurteilen kann, ob die von ihm gebuchte Reise der Verpflichtung zu einer erhöhten Anzahlung unterliegen soll.
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27 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die angegriffene Klausel dem Transparenzgebot genügt und das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent - nicht geprüft hat, ob die Beklagte bei den betreffenden Reisen Vorleistungen erbringen muss, die die verlangte Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises rechtfertigen. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben. Hierzu ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Meier-Beck Grabinski Bacher Richterin Schuster ist erkrankt undkann deshalb nicht unterschreiben.
Hoffmann Meier-Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307842015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public