(1)Auch hinsichtlich dieser Frage folgt das Privatrecht dem öffentlichen Recht, so dass die privatrechtlichen Folgen der Erteilung der Genehmigung dem öffentlichen Recht zu entnehmen sind. Daher ist § 184 Abs. 1 BGB, nach dem die Genehmigung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; vielmehr ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt (BVerwGE 120, 54, 59; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 105/59, BGHZ 32, 383, 389). 21 Die postrechtliche Entgeltgenehmigung entfaltet Rückwirkung auf den in dem Bescheid bestimmten Zeitraum. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 146, 325 Rn. 17 aE), der sich der Senat anschließt. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil ausgeführt, insoweit seien die Maßstäbe für die telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungen zu übertragen (aaO). 22 In dem in der vorgenannten Entscheidung unter anderem in Bezug genommenen Urteil vom 21. Januar 2004 (BVerwGE 120, 54) hat das Bundesverwaltungsgericht für den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes eine solche Rückwirkung der Genehmigung bejaht (aaO S. 61 ff), von der auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004 ausgegangen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 15/2316 S. 69 zu § 33 Abs. 5 des Entwurfs). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies insbesondere damit begründet, dass durch die Genehmigungspflicht in die Berufsfreiheit des regulierten Unternehmens eingegriffen werde. Zur Erfüllung des damit verfolgten Zwecks, einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern, bedürfe es eines Ausschlusses der Rückwirkung nicht. Dieser wäre daher unverhältnismäßig und würde zu einer Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechte des regulierten Unternehmens führen (aaO S. 68 f). Der Zweck der Entgeltregulierung werde vielmehr gerade dadurch gefördert, dass das den gesetzlichen Maßstäben entsprechende Entgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zu entrichten sei (aaO S. 61 ff). Dem Wettbewerber sei die Abhängigkeit der Höhe des von ihm zu zahlenden Entgelts von der Genehmigung bekannt; es sei ihm zumutbar, das sich daraus ergebende Risiko zu tragen (aaO S. 65 ff). 23 Die gegen die Anwendbarkeit dieser zum Telekommunikationsgesetz entwickelten Maßstäbe auf die postrechtliche Entgeltgenehmigung erhobenen Bedenken der Revision sind unbegründet. 24 (
- a)Daraus, dass nach § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG das Fehlen einer vor Vertragsschluss erteilten Entgeltgenehmigung zur Unwirksamkeit des Vertrags führt, die nicht durch eine nachträgliche Genehmigung rückwirkend geheilt wird (vgl. hierzu auch Lübbig in Beck’scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 23 Rn. 16 und 21), folgt nicht, dass eine Rückwirkung auch dann ausgeschlossen ist, wenn eine bei Vertragsschluss vorliegende Genehmigung später abgeändert wird. Es ist ein rechtlich erheblicher Unterschied, ob ein Vertrag geschlossen wird, obwohl das regulierte Unternehmen die hierfür erforderliche Genehmigung nicht eingeholt hat, oder ob es mit dem Wettbewerber ein genehmigtes, aber rechtswidrig bemessenes oder gewordenes Entgelt vereinbart hat. Im ersten Fall rechtfertigt das rechtswidrige Verhalten des regulierten Unternehmens die in der Anordnung der nicht heilbaren Unwirksamkeit des Vertrags liegende Sanktion. Auf die rechtliche Behandlung des zweiten Falls, in dem es sich gesetzmäßig verhalten hat, lassen sich hieraus jedoch keine Rückschlüsse ziehen. 25 (
- b)Soweit die Revisionsbegründung meint, da § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG (wie auch § 37 Abs. 2 TKG) von einem "genehmigten Entgelt" spreche, müsse dieses bereits bei Vertragsschluss vorliegen, so dass eine Rückwirkung der Genehmigung ausgeschlossen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff "genehmigtes Entgelt" sagt nichts darüber aus, welche Folgen eine Abänderung der Genehmigung hat, und schließt es nicht aus, hierunter gegebenenfalls das nachträglich bestandskräftig - mit Rückwirkung - genehmigte Entgelt zu verstehen. 26 (
- c)§ 23 Abs. 2 PostG und § 37 Abs. 2 TKG unterscheiden sich auch nicht deshalb grundlegend, weil nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG Verträge, bei denen eine Entgeltgenehmigung bei Vertragsschluss vorliegt, mit der Maßgabe wirksam "sind", dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt, während nach § 37 Abs. 2 TKG Verträge mit dieser Maßgabe wirksam "werden". Aus diesem Unterschied in der Formulierung lässt sich sprachlich nichts für die Frage herleiten, ob das "genehmigte" Entgelt später, aber mit Rückwirkung abgeändert werden kann. 27 Aus § 37 Abs. 2 TKG und seiner Historie lässt sich im Gegenteil ableiten, dass die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 2 PostG Rückwirkung auf den darin bestimmten Zeitraum hat. Die Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 2 TKG - § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG in der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Fassung - war mit § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG wortgleich. Die Neufassung in § 37 Abs. 2 TKG sollte hierauf aufbauen und lediglich Klarstellungen und Neuregelungen für den Fall vorsehen, dass keine Entgeltgenehmigung vorliegt oder nicht genehmigte Entgelte vereinbart sind (vgl. BT-Drucks. 15/2316 S. 70). Im Übrigen sollte die Rechtslage nicht geändert werden. Der Gesetzgeber ging aber davon aus, dass die telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung bereits unter Geltung von § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG aF Rückwirkung hatte (vgl. BT-Drucks. aaO S. 69). Dies spricht dafür, dass dies auch für den wortgleichen § 23 Abs. 2 PostG gilt. 28 (
- d)Eine Rückwirkung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese dem Zweck des Gesetzes, der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG), widerspräche. Das Gegenteil trifft zu. Denn dieses Ziel soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren, nicht "missbräuchlich hoch, niedrig oder diskriminierend" sind (vgl. Regierungsentwurf eines Postgesetzes BT-Drucks. 13/7774 S. 24) und sichergestellt ist, dass keine anderen als die genehmigten Entgelte verlangt werden (vgl. BT-Drucks. aaO S. 26). Dies erfordert es - wie das Bundesverwaltungsgericht zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung eingehend begründet hat -, einer abändernden Genehmigung grundsätzlich Rückwirkung beizumessen (vgl. BVerwGE 120, 54, 61 ff). Anderenfalls würde ein Entgelt, das nicht (mehr) den vorgenannten Kriterien entspricht, in der Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft der abändernden Entscheidung ohne Korrekturmöglichkeit gelten, obgleich es wettbewerbswidrig ist. Dies würde im Übrigen in der umgekehrten wie der vorliegenden Fallgestaltung eines zu hoch bemessenen Entgelts zu der ebenfalls wettbewerbswidrigen Folge (vgl. BVerwGE 168, 178 Rn. 67) führen, dass die an das regulierte Unternehmen geleisteten überhöhten Beträge nicht an die Konkurrenten zurückgezahlt werden müssten. 29 Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2016 (BVerfGE 143, 216) betreffend die in § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG enthaltene Beschränkung der Rückwirkung von Entgeltgenehmigungen darauf hingewiesen hat, dass im - hier vorliegenden - Fall einer Erhöhung des genehmigten Entgelts eine Rückwirkung zu Nachteilen für die Wettbewerber führen kann, weil diese ihre Preiskalkulation ihrerseits nicht rückwirkend ändern und die zusätzlichen Kosten an ihre Kunden in der Regel nicht weitergeben können (BVerfGE 143, 216 Rn. 34 zu § 37 TKG), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Bundesverfassungsgericht hat hieraus nicht abgeleitet, dass eine Rückwirkung der Genehmigung ausgeschlossen ist, sondern lediglich, dass der Gesetzgeber mit diesen Erwägungen unter besonderen, hier nicht vorliegenden (siehe dazu noch unter