BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12 – Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten „Dynamic Packaging“…
KORE307852015 BGH 10. Zivilsenat 20141209 X ZR 85/12 Urteil § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB, § 651i Abs 2 BGB, § 651i Abs 3 BGB vorgehend OLG Dresden, 21. Juni 2012, Az: 8 U 1900/11, Urteilvorgehend LG Leipzig, 11. November 2011, Az: 8 O 3545/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten „Dynamic Packaging“: Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor Reisebeginn; Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung für den Fall der Stornierung 1. Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.
Die Revision gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, beim Abschluss von Reiseverträgen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden: "2.1 Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.
6.2 …Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:
6.2.1 bei Flugreisen
2 Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
3 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
4 A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der unmittelbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig werde, sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 320 BGB unwirksam. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzusehen, da sie Verträge über ausgewählte, miteinander verbundene Reisen zu einem einheitlichen Preis abschließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der Beklagten angebotene System einer dynamischen Bündelung von Reiseleistungen ("Dynamic Packaging") dem Kunden ermögliche, über das Internet eine individuelle Auswahl aus einer größeren Zahl einzelner Reiseleistungen zu treffen.
Als Reisebedingung unwirksam sei die Klausel zunächst bei Verwendung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre Anreise auf andere Weise organisierten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der Beklagten sofort nach Buchung zumeist nur 12,5 % des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung und 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber Flugreisenden gelte im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen.
Die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene "geringfügige" Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar; bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % könne aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Argument der Beklagten, im Werkvertragsrecht sei nach § 632a BGB für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers erheblich abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange.
In dem Erwerb des Anspruchs auf eine Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisenden, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme.
6 Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 320 BGB. Um im Falle der Nichtleistung des Reisebetrages die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat.
7 Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam. § 651i Abs. 3 BGB erlaube eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die Pauschalbeträge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt würden. Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale sei auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende Reise zur Buchung durch Dritte angeboten werde, zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des Flugpreises möglich. Ferner sei es gegebenenfalls möglich, den Namen des Flugreisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn die Beklagte bei ihrem Internetangebot auf diese Möglichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt und infolgedessen auch die Beträge der weiteren Stufen deutlich überhöht.
8 B. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
9 I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des § 651a BGB an und die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien demzufolge auch an den Vorschriften des Reisevertragsrechts zu messen.
10 1. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB als Reise definiert, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9).
11 Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die als Veranstalter die Person ansieht, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie).
12 2. Eine Ad-hoc-Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom Reiseveranstalter zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von § 651a BGB dar. Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des § 651a BGB maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reiseunternehmen auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden; eine "im Voraus festgelegte Verbindung" liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2002 - C-400/00, Slg. I 4065 ff. Rn. 11 - Club Tour/Garrido).
13 3. Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem Gesamtpreis stellen sich auch dann als vertragliche Leistung eines Reiseveranstalters dar, wenn der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem (elektronischen) Angebot des Reiseunternehmens auswählt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies bei den Angeboten der Beklagten der Fall. Die Beklagte bietet eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander abgestimmten Leistungen zu einem Gesamtpreis an. Sie stellt nach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisierten Preisen ("in Echtzeit") zur Verfügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür verwendet sie ein Buchungsprogramm, das eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger unterhält und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschten Reiseleistungen aufzufinden und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesamtangebot der Beklagten auszuwählen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Vertragsschluss. Die Beklagte bringt sonach dem Reisenden gegenüber zum Ausdruck, die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihres Buchungsprogramms zusammengestellt wird, zu einem Gesamtpreis in eigener Verantwortung erbringen zu wollen.
14 II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Kläger nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen.
15 1. Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Landgericht, dessen Feststellungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, zutreffend angenommen hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
16 2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
17
18
19
20
21 3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
22
23
24
Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können.
25
In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A.
Staudinger).
26
27
28 Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss.
Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision verfochtenen Heranziehung des Rechtsgedankens des § 632a BGB. Nach dieser Vorschrift des Werkvertragsrechts kann der Unternehmer von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift oder ihr Rechtsgedanke für den Reisevertrag herangezogen werden kann, da sich hieraus jedenfalls für den Streitfall keine weitergehenden Spielräume des Reiseveranstalters für die Erhöhung der von ihm verlangten Anzahlung ergeben. Selbst wenn der Reisende, was nicht festgestellt ist, mit der Buchung Ansprüche gegen Leistungsträger erwürbe, erhielte er damit die Leistung selbst weder ganz noch teilweise.
30
31 Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Hotelkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.
32 Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt.
33
34
35
36
37 Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einem beachtlichen Teil 100 % des Flugpreises sofort zu zahlen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dies weder festgestellt ist noch die Revision entsprechenden Vortrag aufzeigt, ist der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf Reisen beschränkt, die ausschließlich aus Luftbeförderungsvorgängen bestehen.
38
39
40
41 Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen abstellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen.
Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend entschieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungspauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bemessung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, sondern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht.
42
43 Das Berufungsgericht hat hierzu von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass die von der Beklagten vorgelegten Beförderungsbedingungen verschiedener Luftverkehrsunternehmen entgegen dem Vortrag der Beklagten in bestimmten Fällen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung erlauben und deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe die behauptete Höhe der Mindeststornokosten, in die nach ihrer Angabe der vollständige Flugpreis einzustellen sei, nicht nachweisen können, so dass das Rechenwerk der Beklagten zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar sei. Es kann deshalb dahinstehen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte anderweitige Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in ihre Berechnung hätte einbeziehen müssen.
44 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Bacher Richterin Schuster ist erkrankt undkann deshalb nicht unterschreiben.
Hoffmann Meier-Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307852015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public