einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS „M. “. (…) § 11 Gesellschafterkonten
Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,- verbleibt und ein Gesellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszahlungen können nur
Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:
1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8
4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom
4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). 12 2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung
Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht. 13 a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften
ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom
Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102). 16 b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin verstanden werden kann, dass
dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft als Guthaben auf ihrem „Gesellschafterkonto“ gebucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden. 17 aa) Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten - vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung - als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, spricht die Verwendung des Begriffs „Darlehen“ zwar für ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juristisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss.
der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 8 Nr. 8
7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags werden Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten nur dann als unverzinsliche Darlehen gewährt, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“. Aufgrund dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass
dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihrem „Gesellschafterkonto“ gebucht wird. Insoweit sind die auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses
8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse im Sinne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein entsprechendes „Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt“. 19
den Nummern 1 und 2 und dem Verlustsonderkonto
Nummer 3 verschiedenen Konten als „Gesellschafterkonten“ nicht die allgemeine, alle Konten umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 bis 3 zu unterscheiden. Die Verwendung des Plurals („Gesellschafterkonten“) in § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags erklärt sich - wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die Verlustsonderkonten - daraus, dass auch die Gesellschafter, für die die Konten geführt werden („Kommanditisten“) im Plural benannt werden. 20 Die in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der Gesellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikontenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto bezeichnete variable Konto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149, 155). 21 In § 11 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes Dreikontenmodell umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Kapitalkonto I gebucht (§ 11 Nr. 1). Ein Verlustsonderkonto (§ 11 Nr. 3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapitalkonto II des Dreikontenmodells. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ein Konto zur Buchung des Agios, das im Dreikontenmodell keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen
6 des Gesellschaftsvertrags verlangen könnten bzw.
7 des Gesellschaftsvertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vorhandensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Die für die Pflichteinlage verwendete Bezeichnung „Festeinlage“ spricht gegen eine Belastbarkeit des Kapitalkontos I. Auf dem Verlustsonderkonto kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem Verlustsonderkonto nur so lange gutzuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist. 22 Demgegenüber sind von dem als Gesellschafterkonto bezeichneten variablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des Dreikontenmodells entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den Gesellschafterkonten nicht verzinst werden. Da auf dem Gesellschafterkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen. 23
einem Beschluss der Gesellschafterversammlung,
8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, unmittelbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraussetzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags näher bestimmten Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist. 24 Gemäß § 18 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrags sollen in der Liquidation
Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnommene Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden.
3 des Gesellschaftsvertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidationserlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht
8 des Gesellschaftsvertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidationsstadium erhalten. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) sogar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmeanspruch entstanden und erhalten geblieben wäre. 25
einem Beschluss der Gesellschafterversammlung,
8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind. 26 Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die berechtigte Erwartungshaltung, dass ihm
dem Gesellschaftsvertrag zustehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Innenverhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v. Falkenhausen/H. C. Schneider in MünchHdb. KG,
dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung
4 des Gesellschaftsvertrags auf den Gesellschafterkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des Gesellschafters auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen enthält der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapitalkonten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des Agios bestimmt sind und die Verlustsonderkonten lediglich der Buchung von Verlustanteilen und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als Gesellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der Gesellschafter, die nicht auf den Verlustsonderkonten gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entnahme der beschlossenen Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet. 28 Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§ 13 Nr. 8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto
der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 21). 29
einem Beschluss der Gesellschafterversammlung,
8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft nicht auf ihren Gesellschafterkonten gebucht werden dürfen. 30 (aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszulegen, dass auf den Gesellschafterkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht werden. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Auslegung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die Gesellschafterkonten auch der Buchung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen. 31
4 des Gesellschaftsvertrags werden auf Gesellschafterkonten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht. Die Gesellschafterkonten dienen damit ausdrücklich der Buchung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Daneben wird der „übrige“, in der Bedeutung von „verbleibende“ oder „restliche“ „Zahlungsverkehr“ auf diesem Konto gebucht. Mithin sind die auf den Gesellschafterkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen
allgemeinem Wortverständnis ein Teil der von dem Oberbegriff des „Zahlungsverkehrs“ erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Der „Zahlungsverkehr“ im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags kann daher auch Forderungen der Gesellschafter auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen
beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je
dem, ob sie zur Verlustdeckung benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von Liquiditätsüberschüssen
beschlossener Ausschüttung dürften auf den Gesellschafterkonten nicht gebucht werden. 32 (bb) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“, kein Anwendungsbereich bliebe, weil
6 des Gesellschaftsvertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein Gesellschafterbeschluss
8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefasst werde, oder jedenfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ad absurdum geführt würde. 33 Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden Gesellschafterbeschluss
8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem Gesellschafterkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersonengesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht. 34 (cc) Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung überschüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto
4 des Gesellschaftsvertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne einer Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korrespondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und
diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier Gesellschafterkonten nicht erkennbar, dass Einlagen zurückgezahlt worden seien. 35 Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin klar und unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rückforderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, also das Innenverhältnis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf Gesellschafterkonten üblich sind, wie die Revision geltend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen Auslegungsmittel ergebenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht beseitigte. 36
dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Gesellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden. 37 Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom
8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmeanspruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem guthabenfreien Gesellschafterkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen Rückzahlungsregelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) nicht unangemessen. 40 3. Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinreichender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307852016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.