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BGH 3 StR 61/21

KORE307892021 ECLI:DE:BGH:2021:020621B3STR61.21.0 BGH 3. Strafsenat 20210602 3 StR 61/21 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 6 ZAG, § 10 Abs 1 S 1 ZAG, § 63 Abs 1 Nr 4 ZAG vo

§ 54Genehmigungslose Bankgeschäfte 1).

Ohne einen solchen Rahmen erbrachte vereinzelte Zahlungsdienste benötigen mithin keine Erlaubnis und stellen keine Straftat dar (vgl. entsprechend zu § 54 KWG BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18,

§ 54Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 St

R 416/16,

§ 54Bankgeschäfte 1 Rn.

14). 22 Überdies greift § 63 ZAG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom

  1. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2477) den zuvor geltenden § 31 ZAG auf (s. BT-Drucks. 18/11495 S. 144), der sich seinerseits an den Formulierungen des § 54 KWG orientierte (BT-Drucks. 16/11613 S. 57). Für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist bereits entschieden, dass eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst wird (s. BGH, Urteil vom
  2. Juli 2018 - 2 StR 416/16,

§ 54Bankgeschäfte 1 Rn. 14; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 1 St

R 673/18,

§ 54Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; vom 26. August 2003 - 5 St

R 145/03, BGHSt 48, 331, 343; zu einem einheitlichen Begriffsverständnis Richter in Luz/Neus/Schaber/Schneider/Wagner/Weber, ZAG, 2019, § 63 Rn. 8). 23 Schließlich tritt hinzu, dass der Angeklagte die Zahlungsdienste nicht jeweils insgesamt eigenständig, sondern als Teil der Gesamtorganisation erbrachte. Danach ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht allein auf sein individuelles Verhalten, sondern auf die Tätigkeit insgesamt abzustellen. Insofern ist für die Einordnung der Anzahl erbrachter Zahlungsdienste nach der konkreten Gestaltung nicht entscheidend, wie häufig der Angeklagte innerhalb des Systems intern Beträge weiterreichte oder abrechnete. 24

  1. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Allerdings kann die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als verbleibende Freiheitsstrafe festgesetzt werden. In der gegebenen Konstellation ist der Schuldumfang unverändert und die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
  2. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 20; vom
  3. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN). Insbesondere wird die Gesamtsumme der bewegten Geldbeträge ebenso wie die weiteren Gesichtspunkte, die für die Strafkammer von Bedeutung für die Strafzumessung waren, von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht berührt. 25 Im Übrigen hat das Landgericht zwar die Einziehung eines Pkw nach § 74 Abs. 1 StGB nicht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich bedacht, obschon sie den Charakter einer Nebenstrafe hat und grundsätzlich einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  4. März 2019 - 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214). Es ist hier aber auszuschließen, dass es ansonsten auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal der Bürobetreiber dem Angeklagten einen Geldbetrag für die Fahrzeuganschaffung erstattete, hinsichtlich dessen keine Wertersatzeinziehung angeordnet worden ist. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Anstötz Schäfer Berg Kreicker Berichtigungsbeschluss vom
  5. September 2021 Tenor: Aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers werden die Ausfertigungen des Beschlusses des
  6. Strafsenats vom
  7. Juni 2021 in der Unterschriftenzeile dahin berichtigt, dass es statt "Berg" richtig "Erbguth" heißt. Geschäftsstelle des
  8. Strafsenats des Bundesgerichtshofs B. Justizangestellte http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307892021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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