; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 61). 11
O maßgebliche Falschangaben auch dann vorliegen können, wenn sie sich auf eine teilrechtsfähige Personengesellschaft beziehen (BGHZ 156, 139, 145; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 12; FK-InsO/Ahrens,
20; Uhlenbruck/Vallender,
29; Wenzel,
10 b). Maßgeblich ist, ob die Umstände, die sich auf das Vermögen der Gesellschaft auswirken, zugleich unmittelbar die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters betreffen. Jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft des hier in Rede stehenden Zuschnitts einer personalistisch strukturierten Familiengesellschaft ist dies ebenfalls anzunehmen. Der vom Beschwerdegericht nicht näher dargestellte Begriff der steuerrechtlichen Organträgerschaft erscheint dagegen nicht geeignet, als Abgrenzungskriterium zu dienen, weil hierdurch die Vermögensverhältnisse, insbesondere bezogen auf den Schuldner, nicht verlässlich belegt werden. 14 Das Beschwerdegericht wird daher zu prüfen haben, inwieweit die sich auf die J. GmbH beziehenden Angaben vermögensrechtlich dem Schuldner zuzuordnen sind. Soweit es sich um Umsatzvorsteueranmeldungen handelt, die die Tätigkeit der Firma H. W., Inhaber W. W. (beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis August 2003) betreffen, erscheint eine unmittelbare Zuordnung zum Vermögensbereich des Schuldners ohnehin als nahe liegend. III. 15 Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307912010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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