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BGH IX ZB 216/07

KORE307912010 BGH 9. Zivilsenat 20100506 IX ZB 216/07 Beschluss § 290 Abs 1 Nr 2 InsO vorgehend LG Augsburg, 26. Oktober 2007, Az: 7 T 3792/07, Beschlussvorgehend AG Augsburg, 10. Juli 2007, Az: 3 IK

; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 61). 11

  1. bb)Das Beschwerdegericht hat bislang lediglich ausgeführt, dass aus der vorgelegten Anklageschrift ein begründeter Tatverdacht abgeleitet werden kann. Auf den Ausgang des Strafverfahrens komme es nicht an, maßgeblich sei alleine, dass der Gläubiger den geltend gemachten Versagungsgrund genügend glaubhaft gemacht hat. Hieraus lässt sich die gebotene eigenständige Feststellung der in Rede stehenden Steuerverkürzung nicht entnehmen, insbesondere fehlt es an der Würdigung, dass das Beschwerdegericht von dem Fehlverhalten des Schuldners überzeugt ist. 12
  2. cc)Bei den nachzuholenden Feststellungen wird das Beschwerdegericht auch zu prüfen haben, ob die dem Schuldner angelasteten Falschangaben seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nur Angaben zu den eigenen Verhältnissen des Schuldners bedeutsam. Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst hierbei das gesamte Einkommen und Vermögen des Schuldners. Beziehen sich dagegen die unrichtigen Erklärungen des Schuldners allein auf Dritte, dann können sie auch dann nicht dem Vermögen des Schuldners zugerechnet werden, wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind (BGHZ 156, 139, 145; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 37; Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 10 b; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 20; Nerlich/Römermann,

§ 290Rn. 43). 13 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 Ins

O maßgebliche Falschangaben auch dann vorliegen können, wenn sie sich auf eine teilrechtsfähige Personengesellschaft beziehen (BGHZ 156, 139, 145; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 12; FK-InsO/Ahrens,

§ 290Rn.

20; Uhlenbruck/Vallender,

§ 290Rn.

29; Wenzel,

§ 290Rn.

10 b). Maßgeblich ist, ob die Umstände, die sich auf das Vermögen der Gesellschaft auswirken, zugleich unmittelbar die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters betreffen. Jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft des hier in Rede stehenden Zuschnitts einer personalistisch strukturierten Familiengesellschaft ist dies ebenfalls anzunehmen. Der vom Beschwerdegericht nicht näher dargestellte Begriff der steuerrechtlichen Organträgerschaft erscheint dagegen nicht geeignet, als Abgrenzungskriterium zu dienen, weil hierdurch die Vermögensverhältnisse, insbesondere bezogen auf den Schuldner, nicht verlässlich belegt werden. 14 Das Beschwerdegericht wird daher zu prüfen haben, inwieweit die sich auf die J. GmbH beziehenden Angaben vermögensrechtlich dem Schuldner zuzuordnen sind. Soweit es sich um Umsatzvorsteueranmeldungen handelt, die die Tätigkeit der Firma H. W., Inhaber W. W. (beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis August 2003) betreffen, erscheint eine unmittelbare Zuordnung zum Vermögensbereich des Schuldners ohnehin als nahe liegend. III. 15 Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307912010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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