KORE307972016 ECLI:DE:BGH:2016:250216UVIIZR210.13.0 BGH 7. Zivilsenat 20160225 VII ZR 210/13 Urteil § 633 BGB, § 634 BGB, § 637 Abs 1 BGB, § 637 Abs 3 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 1. August 2013, Az: 15 U 163/12, Urteilvorgehend LG Marburg, 13. Juni 2012, Az: 2 O 13/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Werkvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Werks als mangelhaft; Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten 1. Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. 2. Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. November 2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht Mängelansprüche, insbesondere Vorschussansprüche für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln in zwei Studentenwohnheimen geltend. 2 Er beauftragte im Jahr 2003 die Beklagte mit Fliesenarbeiten an den Bädern des C.-Hauses in M. sowie die R. KG mit Fliesenarbeiten im Ch.-Haus in M. Die R. KG beauftragte die Beklagte mit der Erbringung der Leistungen. Hinsichtlich des Bauvorhabens Ch.-Haus geht der Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 27. Mai 2008 mit der R. KG aus abgetretenem Recht vor. 3 Nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten im Jahr 2003 stellte der Kläger fest, dass die Fugen nicht die erforderliche Konsistenz aufwiesen. Es kam zu ersten Feuchteschäden insbesondere im Bereich der Nasszellen. Dort brachen Fugen teilweise in Gänze heraus. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008, der Beklagten am 27. Juni 2008 zugestellt, beantragte der Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht gegen die Beklagte. Am 9. Februar 2012 hat er mit am 20. Januar 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. 4 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Fugen mangelhaft hergestellt. Zur Beseitigung sei es erforderlich, die Boden- und Wandflächen im Bereich der Duschen zu überfliesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der Zustand der Fugen beruhe auf einer unsachgemäßen Reinigung der Fliesen durch die vom Kläger beauftragte Streithelferin. 5 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Mangelbeseitigungsvorschusses in Höhe von 79.673 € verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Mangelbeseitigungskosten und Schäden verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision weiterhin Klageabweisung. 6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3, Abs. 1 BGB habe. 8 Die unzureichende Beschaffenheit und Konsistenz der Fugen sei zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass die Fugen zerstört seien. Sie sei nur der Ansicht, für das eingetretene Schadensbild keine Verantwortung zu tragen. Das entlaste sie nicht. Zwar könne die Mängelhaftung des Unternehmers bei einer Unvollkommenheit des Werkes ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sein, wenn diese in ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers habe. So liege es hier jedoch nicht. 9 Es kämen drei mögliche Gründe für den Zustand der Fugen in Betracht: Eine unzureichende Herstellung durch die Beklagte (was das Landgericht angenommen habe), eine nachträgliche Beschädigung durch eine unsachgemäße Reinigung (so die Beklagte) oder die Verwendung eines nicht geeigneten Fugenmaterials (so - wohl hilfsweise - der Kläger). 10 Es könne letztlich offen bleiben, ob die Beklagte die Fugen unzureichend hergestellt habe. Für diese Möglichkeit spreche zwar viel. Abschließend lasse sich das jedoch ohne erneute Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht klären. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass der Zustand der Fugen durch die Reinigung mit einem säurehaltigen Mittel bedingt worden sei, liege die Ursache des Mangels nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, da die Beklagte ihre Hinweispflichten verletzt habe. Die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung nur mit neutralen oder alkalischen Reinigungsmitteln möglich sei. Eine entsprechende Nebenpflicht finde ihre Grundlage insbesondere in dem größeren Fachwissen des Unternehmers, auf das der Besteller beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel setze und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten dürfe. 11 Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Seit dem 12. März 2007 habe es Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gegeben, die zumindest bis zu dem Zeitpunkt geschwebt hätten, zu dem eine Hemmung durch die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens eingetreten sei. Letzteres sei erst am 1. August 2011 im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB beendet worden. Noch mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Stellungnahme innerhalb der nächsten Woche angekündigt. Nachdem diese ausgeblieben sei, sei das Verfahren mit der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Landgericht am 1. August 2011 beendet gewesen. Die Einreichung der Klage am 20. Januar 2012 sei daher unter Berücksichtigung von § 167 ZPO noch rechtzeitig gewesen. II. 12 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte die Fugen unzureichend hergestellt hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Fugen ordnungsgemäß hergestellt und in diesem Zustand abgenommen worden sind. Unter dieser Voraussetzung hat der Kläger keinen Anspruch auf Vorschuss für Kosten der Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs. 3 BGB. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.