KORE308012010 BGH Senat für Notarsachen 20100607 NotZ 9/09 Beschluss § 113 Abs 3 Nr 1 BNotO vorgehend OLG Dresden, 29. Mai 2009, Az: DSNot 11/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ländernotarkasse: Befugnis zur Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung für zurückliegende Zeiträume 1. Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden . 2. Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008, NotZ 105/07) . 3. Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlossenen Begrenzung der Einkommensergänzung auf das R 1-Gehalt eines sächsischen Richters in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem betroffenen Personenkreis bekannt, dass die Ländernotarkasse unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken . Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Mai 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet wird, an den Antragsteller 25,17 € zu zahlen, und sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller neu zu bescheiden, nur auf einen möglichen Mehrbetrag von 21.634,80 € bezieht. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.659,97 €. I. 1 Der 1957 geborene, verheiratete Antragsteller ist Notar in K. (Sachsen-Anhalt). Er beantragte für das Kalenderjahr 2007 eine Einkommensergänzung nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 2 Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 21. April 2008 dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Bemessung der Einkommensergänzung die von ihrem früheren Verwaltungsrat im Jahr 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und durch Beschluss des neu gewählten Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 bestätigte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Hiernach war einem Notar eine Einkommensergänzung zu gewähren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurückblieb. Vor der Neufassung zum 1. Januar 2005 war demgegenüber Vergleichsmaßstab die R 1-Besoldung eines sächsischen Richters am Amtsgericht gleichen Lebensalters und Familienstands wie der Notar. 3 Gegen den Einkommensergänzungsbescheid, der mit der verzinsten Rückforderung eines Teils des dem Antragsteller gewährten Vorschusses abschloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Neben der von der Antragsgegnerin für die Einkommensergänzung herangezogenen Bemessungsgrundlage hat er beanstandet, dass 25,17 € für die Beschaffung eines Computerprogramms nicht als berücksichtigungsfähige Berufsausgaben anerkannt wurden. Die Antragsgegnerin hat diesen Betrag im Verfahren außer Streit gestellt. 4 Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Bescheid wegen eines möglichen Anspruchs auf Einkommensergänzung von bis zu 21.659,97 € (21.634,80 € Differenz zwischen dem R 1-Gehalt in der Eingangsstufe und in der Lebensaltersstufe des Antragstellers sowie 25,17 € Kosten für das Computerprogramm) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 5 Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar bestünden gegen den Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007, mit dem die 2004 vom früheren, auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage bestellten Verwaltungsrat beschlossene Änderung des Art. 15 der Hauptsatzung bestätigt worden sei, keine Bedenken in formeller Hinsicht. 6 Der Beschluss genüge aber nicht den materiellen Anforderungen des § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO. Den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin stehe bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, der es grundsätzlich auch zulasse, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 (Ost) mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren. Bei der Ausübung des Satzungsermessens seien jedoch unter anderem die Entwicklung der Ausgaben für die Einkommensergänzung und der zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge in vertretbarer Weise zu prognostizieren und zu bewerten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin in Vorbereitung des Beschlusses vom 10. Januar 2007 überhaupt mit dem Problemkreis der Absenkung des Mindestberufseinkommens der Notare neu befasst habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dessen Mitglieder in dem Bemühen, das alte, verfassungsrechtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Satzungsrecht zeitnah durch neues, verfassungsgemäßes zu ersetzen, auf die Richtigkeit und die Fortgeltung der Erwägungen vertraut hätten, welche der Beschlussfassung im Jahr 2004 zugrunde gelegen hätten. Diese Vorgehensweise stelle sich jedoch als unzulänglich dar, da sich die Umstände, auf deren Grundlage die Prognose zur Entwicklung des abgabepflichtigen Gebührenaufkommens und der Ausgaben für Einkommensergänzung anzustellen gewesen sei, gegenüber dem Erkenntnisstand des Jahres 2004 erheblich geändert hätten. Der Finanzbedarf für die Einkommensergänzung sei 2004 und 2005 deutlich hinter den seinerzeitigen Erwartungen zurückgeblieben. 7 Gleichwohl könne das Gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung der Differenz zwischen dem R 1-Gehalt der Eingangsstufe und der Besoldung eines Amtsrichters mit dem Lebensalter des Antragstellers verpflichten. Die Sache sei nicht entscheidungsreif. Das dem Verwaltungsrat der Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung zustehende Ermessen könne das Gericht nicht durch eine eigene Abwägung ersetzen. Der Antragsgegnerin sei zunächst Gelegenheit zu geben, einen ermessensfehlerfreien Beschluss, dem auch rückwirkende Geltung beigegeben werden könne, nachzuholen. Es sei nicht auszuschließen, dass eine ab dem Jahr 2007 wirkende Begrenzung der Einkommensergänzung auf die R 1-Besoldung (Ost) in der Eingangsstufe frei von Ermessensfehlern bestätigt werden könne. 8 Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Sache sei bereits zu seinen Gunsten entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin habe ihr Satzungsermessen fehlerhaft ausgeübt, so dass die Satzungsänderung nichtig sei. Damit gelte die frühere Satzung fort, nach der ihm eine Einkommensergänzung zustehe, die auf der Grundlage des R 1-Gehalts eines sächsischen Richters gleichen Lebensalters und Familienstandes zu berechnen sei. Die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Einkommensergänzungsbescheids insoweit kein Ermessen mehr. 9 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, der am 5. Januar 2010 vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 bekannt gemacht wurde, hat der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin um einen Absatz 2 ergänzt. Hiernach gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 5. Juni 2008 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der früheren Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut: "Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages." II. 10 Das Verfahren richtet sich gemäß § 118 Abs. 3 BNotO nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Bestimmungen. Die hiernach gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO a.F.), in der Sache jedoch weitgehend unbegründet. 11 1. Die Antragsgegnerin ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller für das Jahr 2007 eine Einkommensergänzung auf der Grundlage der R 1-Besoldung eines sächsischen Richters gleichen Lebensalters zu gewähren. Die Sache ist insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.