GVVO vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden, weil der Beklagte mit der Pfandverwertung in Neuss eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB begangen habe. Dem Beklagten habe ein zur Verwertung berechtigendes Pfandrecht nicht zugestanden, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Forderungen ausschließlich um inkonnexe Forderungen gehandelt habe. Es gebe keine konkrete Forderung des Beklagten aus einem Transport von 580,04 t Mais. Sofern doch von der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts zugunsten des Beklagten auszugehen sei, habe dieses jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang bestanden. 6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 71.344,92 € zuzüglich weiterer 2.982,50 € sowie zuzüglich weiterer 5.212,22 € nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich einer am
1 Satz 1 EGBGB komme auf den vorliegenden Fall deutsches Sachrecht zur Anwendung, da der Beklagte den Mais in Neuss verwertet habe. 12 Der Beklagte habe durch die Verwertung der 580,04 t Mais in das Eigentum der Klägerin an diesem Gut eingegriffen, weil sie durch den vom Beklagten veranlassten freihändigen Verkauf das Eigentum verloren habe. Dieser Eingriff sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen. Dem Beklagten habe
1 HGB lediglich ein Pfandrecht wegen eines Frachtlohnanspruchs in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten (Kosten für Lagerung, Verwertung und Rechtsverfolgung) zugestanden, das ihn nur zur Verwertung einer Teilmenge Mais von 225 t berechtigt habe. 13 Ein Pfandrecht des Beklagten an dem von ihm beförderten Mais komme nur in Bezug auf konnexe Ansprüche, also für mit der Beförderung des betreffenden Gutes zusammenhängende Forderungen, in Betracht. In diesem Sinne konnex sei ein Frachtvergütungsanspruch des Beklagten aus dem Vertrag vom 20./
Satz 2 BGB beschränke sich die dem Pfandgläubiger zustehende Verwertungsbefugnis auf die zu seiner Befriedigung erforderliche Menge an Pfandgütern. Dementsprechend sei der Beklagte nur zur Verwertung von 225 t Mais berechtigt gewesen. 14 Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Klägerin sei schuldhaft erfolgt, auch wenn er sich für berechtigt gehalten habe, die gesamte Ladung Mais zu verwerten, da ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Klägerin sei durch die unerlaubte Handlung des Beklagten ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 43.669,92 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.801,09 € entstanden. Hätte der Beklagte den nicht zu seiner Befriedigung erforderlichen Teil des Frachtgutes beim Empfänger abgeliefert, so hätte die Klägerin zumindest noch einen entsprechenden Teil des Kaufpreises (123 €/t für 355,04 t Mais) vereinnahmen können. Auf den ihr entstandenen Schaden müsse sich die Klägerin die im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen der Mu. in Höhe von insgesamt 16.766,05 € anrechnen lassen. Die Zahlungen von Mu. hätten
1 Satz 1 BGB auch zugunsten des Beklagten Erfüllungswirkung, da er und Mu. insoweit Gesamtschuldner seien. In Höhe der Anrechnung sei auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen. 15 B. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Angriffe der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil haben ebenfalls keinen Erfolg. 16 I. Zur Revision der Klägerin 17 1. Die Zulässigkeit der Revision der Klägerin scheitert entgegen der Revisionserwiderung des Beklagten nicht an einer vom Berufungsgericht vorgenommenen Zulassungsbeschränkung. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Frachtführerpfandrecht
Diese für die Praxis bedeutsame Frage sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt. 18 Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 19 2. Die Revision der Klägerin ist jedoch wegen Fehlens der nach § 551 Abs. 1 ZPO erforderlichen Begründung
ZPO insoweit unzulässig, als sie den Antrag auf Zahlung weiterer 5.212,22 € weiterverfolgt. 20 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses selbständig geltend gemachten Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung insofern keine Angriffe vorgebracht. 21 3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12), ergibt sich für die gegen den in Belgien wohnhaften Beklagten gerichteten Ansprüche aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. 22
2, §§ 1221, 1244, 932 BGB ihr Eigentum an dem Gut verloren hat. Ob der Beklagte zu der Veräußerung aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts berechtigt war, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne Bedeutung, da im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
3 Brüssel-I-VO auch zu prüfen ist, ob eine deliktische Verletzungshandlung gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, NJW 1988, 1466, 1467). 24 4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten habe zum Zeitpunkt der Verwertung der 580,04 t Mais
1 HGB wegen eines Frachtvergütungsanspruchs in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten ein Pfandrecht an dem von ihm beförderten Gut zugestanden. 25 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Frachtführerpfandrecht bestanden hat, nach § 441 Abs. 1 HGB beurteilt. Der Beklagte und Mu. haben für ihre Vertragsbeziehungen unstreitig die Geltung des deutschen Binnenschifffahrtsrechts in der letztgültigen Fassung vereinbart.
SchG finden auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs - das sind die §§ 407 bis 452 d HGB - Anwendung. Damit ist § 441 HGB im Streitfall für die Frage der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts maßgeblich. 26 b)
1 Satz 1 HGB hat der Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Gesichert sind alle frachtvertraglichen Geldforderungen gegen den Absender oder Empfänger, die gerade mit der Beförderung des dem Pfandrecht unterfallenden Gutes zusammenhängen (konnexe Forderungen; vgl. BGHZ 17, 1, 3; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 441 HGB Rdn. 9; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 441 Rdn. 8). Ferner sichert das Frachtführerpfandrecht
2 BGB auch die Forderungen, die dem Frachtführer wegen Verwendungen für das Gut und wegen der Kosten der Pfandverwertung - beispielsweise Lagergeld und Verkaufsprovisionen - zustehen (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12a; Schaffert aaO § 441 Rdn. 14; MünchKomm.HGB/C. Schmidt, 2. Aufl., § 441 Rdn. 7). Das Pfandrecht entsteht
1 Satz 1 HGB an dem Gut des Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders - im Streitfall ist dies im Verhältnis zum Beklagten die Mu. - erlangt hat. Steht das zur Beförderung übergebene Gut - wie im Streitfall - nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Der Eigentümer kann auch konkludent sein generelles Einverständnis erklärt haben, etwa weil er eine Beförderung nicht nur durch seinen unmittelbaren Vertragspartner, sondern durch einen Dritten für möglich halten musste und gleichwohl das Gut aus der Hand gegeben hat (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 3; Schaffert aaO § 441 Rdn. 3; Fremuth in Fremuth/Thume, Komm. zum Transportrecht, § 441 HGB Rdn. 11; Andresen, TranspR 2004, Beilage S. V). 27
1 HGB geschaffen hat. Da die Voraussetzungen für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts objektiver Natur sind, hat der Eigentümer, der sein Gut bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsentstehung zu tragen. Auf seinen Willen kommt es insoweit nicht an. Der Dritteigentümer kann nicht bestimmen, ob ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, sondern nur entscheiden, ob er ein Dritthandeln mit dieser Konsequenz zulässt. Letzteres hat die Klägerin freiwillig getan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin vor der Freigabe des Gutes zur Beförderung in die Niederlande bekannt war, dass der Transport nicht von ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin DSTL, sondern von einem anderen Frachtführer durchgeführt werden würde. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie damit nicht einverstanden war. 33 cc) Die Revision der Klägerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin bei Erteilung des Beförderungsauftrags an die DSTL damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Gut für Frachtvergütungsansprüche hafte, die für die Beförderung von Gütern Dritter entstanden seien, wie dies bei einem Sammeltransport üblicherweise der Fall sei. Die Klägerin habe sich - so die Revision - ausdrücklich darauf berufen, dass ihr nicht bekannt sei, mit welchen Gütern das MS Pascal auf der Ost-West-Reise in die Niederlande beladen gewesen sei. Danach hätte der Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass auf der Rückfahrt von Ungarn in die Niederlande außer dem im Eigentum der Klägerin stehenden Mais keine weiteren Güter befördert worden seien, so dass die vom Berufungsgericht für die Ost-West-Reise in Ansatz gebrachte Frachtvergütung von 22.000 € allein für den Transport des Eigentums der Klägerin entstanden sei. Entsprechende Darlegungen des Beklagten fehlten jedoch. 34 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen, weil sie erheblichen zweitinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 dargelegt, dass das MS Pascal auf der Ost-West-Reise nur mit dem Mais der Klägerin beladen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Rückreise habe außergewöhnliches Niedrigwasser geherrscht. Aus diesem Grunde habe sein Schiff nicht mehr Tonnage als die 580 t Mais aufnehmen können. Diesem Vortrag ist die Klägerin in keiner Weise entgegengetreten mit der Folge, dass er
3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Hälfte der für die Rundreise insgesamt vereinbarten Vergütung im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin entstanden ist. 35 dd) Der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts
1 HGB in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang steht - anders als die Revision der Klägerin meint - auch nicht der Umstand entgegen, dass im Frachtvertrag, den der Beklagte und Mu. am 20./
1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung das Recht des Tatortes anwendbar ist. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte in Neuss eine unerlaubte Handlung begangen, da er hier den in ihrem Eigentum stehenden Mais unbefugt verwertet hat. 41 2. Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 € gegen den Beklagten zusteht, weil dieser durch die Verwertung einer 225 t übersteigenden Menge Mais rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Frachtgut verletzt hat. 42 a) Der Beklagte hat mit der von ihm veranlassten Verwertung des Frachtgutes im Wege eines freihändigen Verkaufs eine Verletzungshandlung begangen, die
2, §§ 1221, 1244, 932 BGB zum Verlust des Eigentums der Klägerin an den 580,04 t Mais geführt hat. 43
1 HGB zugestanden. 45 bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der aus dem Vertrag vom
1 Satz 1 HGB hat der Frachtführer allerdings nicht nur wegen konnexer, sondern auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet, was die Erstreckung des Pfandrechts auf inkonnexe Forderungen anbelangt, nicht danach, ob es sich um Eigen- oder Fremdware des den Beförderungsauftrag erteilenden Versenders handelt. 48 Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG; BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Reformgesetzgeber die Erstreckung des gesetzlichen Pfandrechts auf die Absicherung inkonnexer Forderungen auch insoweit gewollt hat, dass Dritteigentum wegen solcher Forderungen verhaftet sein solle. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, nicht mit dem Absender identische Dritte, die ein dingliches Recht am Pfandgut innehaben, würden durch die Begründung eines gesetzlichen inkonnexen Pfandrechts nicht unangemessen beeinträchtigt, weil der Frachtführer das inkonnexe Pfandrecht eines Nichteigentümers nur dann gutgläubig erwerben könne, wenn er in gutem Glauben an das Eigentum des Absenders an der übergebenen Sache gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts in Bezug auf sogenannte inkonnexe Forderungen bei bloßem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Absenders solle nicht in Betracht kommen. Damit werde vermieden, dass der mit dem Absender nicht identische dritte Eigentümer des Gutes zu stark belastet werde, insbesondere bei Einschaltung von Unterfrachtführern durch den Frachtführer letztlich für sämtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person mit seinem Eigentum haften müsse (BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.). 49 Bei einem Mehrpersonenverhältnis, wie es im Streitfall gegeben ist, wird man zwar nicht ohne Weiteres sagen können, es sei dem Eigentümer regelmäßig nicht möglich, eine Forderung aus dem Verhältnis des ausführenden Unterfrachtführers zum Haupt-/Unterfrachtführer mehr als nur pauschal und damit beachtlich zu bestreiten, so dass der Eigentümer es selbst in der Hand hat, die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts für inkonnexe Forderungen an seinem Gut zu verhindern. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer im Allgemeinen nicht weiß, welche offenen Forderungen dem ausführenden Unterfrachtführer gegen seinen Vertragspartner zustehen. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Vertragspartner des versendenden Eigentümers die Möglichkeit eröffnet würde, dem ausführenden Unterfrachtführer eine Befriedigungsmöglichkeit an Fremdgut zu verschaffen, indem er es unterlässt, eine gegen ihn gerichtete Forderung ausreichend zu bestreiten, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dadurch würde eine erhebliche Verschiebung eines Ausfallrisikos zu Lasten des versendenden Eigentümers geschaffen, wenn sein Vertragspartner Einwendungen gegenüber dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch zurückhält oder unterdrückt und gleichwohl nicht zahlt. In einem solchen Fall könnte sich der ausführende Unterfrachtführer aus dem ihm wegen seiner (unbestrittenen) Forderung verhafteten Gut des versendenden Eigentümers Befriedigung verschaffen, obwohl die inkonnexe Forderung keinerlei Bezug zum Eigentum des Dritten aufweist. Eine solche Risikoverlagerung zu Lasten des versendenden Eigentümers hat der Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Daher ist die Vorschrift des § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Pfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen entstehen kann (vgl. P. Schmidt, in Kuhlen/Lorenz/Riedel/Schäfer/Schmidt/Wiese aaO, S. 21, 27). Dementsprechend hat der Beklagte für seine aus dem Vertrag vom 5. September 2005 und die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 für die West-Ost-Reise resultierenden Forderungen kein Pfandrecht am Gut der Klägerin
1 Satz 1 HGB erworben. 50 dd) Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb des Beklagten
mit § 366 Abs. 1 und 3 HGB kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 366 Abs. 3 HGB muss sich der gute Glaube des Erwerbers eines Frachtführerpfandrechts im Falle der Sicherung einer inkonnexen Forderung auf das Eigentum des Absenders (seines Vertragspartners) erstrecken. Der gute Glaube an eine Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12; Schaffert aaO § 441 Rdn. 5). Wird der ausführende Frachtführer - wie im vorliegenden Fall - von einem Spediteur oder einem anderen Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass diese nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes sind mit der Folge, dass der gutgläubige Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nicht in Betracht kommt (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12; MünchKomm.HGB/C. Schmidt aaO § 441 Rdn. 17; Risch, TranspR 2004, 108, 111). 51 Da dem Beklagten nur zur Sicherung der für den Ost-West-Transport entstandenen Frachtvergütung ein Pfandrecht am Gut der Klägerin zustand, war lediglich die Verwertung von 225 t Mais gerechtfertigt. Die darüber hinausgehende Veräußerung des Eigentums der Klägerin war dagegen rechtswidrig. 52 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Klägerin die Geltung der Internationalen Verlade- und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB) akzeptiert hat und diese auch im Verhältnis zwischen der Mu. und dem Beklagten vereinbart waren. Die Regelung in § 14 Nr. 1 IVTB stimmt im Wesentlichen mit § 441 Abs. 1 HGB überein und ist daher in gleicher Weise wie die gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Soweit § 14 Nr. 4 IVTB bestimmt, dass dritte Personen, die Ansprüche auf die Ware aufgrund des Konnossements oder Frachtbriefs erheben, durch die Empfangnahme oder Verfügung über solche Papiere das Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht des Frachtführers anerkennen, ist zu beachten, dass die Ausdehnung Allgemeiner Transportbedingungen auf vertragsfremde Personen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu § 34 lit. a ADSp a.F.). Im Übrigen hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 IVTB erfüllt waren. 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.