(1)Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 60, 313, 317 f.; BVerfGK 15, 121, 124; Senat, Beschluss vom
- Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, welches gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist (Senat, Beschluss vom
- Februar 2012 - V ZB 4/12, aaO). 11
(2)Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, welches vor Gewährung der Akteneinsicht und Eingang der Begründung über die Beschwerde des Betroffenen entschieden hat, verstößt danach gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Akteneinsicht beantragt und eine anschließende Begründung der Beschwerde angekündigt hatte, musste das Beschwerdegericht diese Begründung oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessen Frist (vgl. § 65 Abs. 2 FamFG) abwarten. Soweit sich aus der Begründung neue Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergeben hätten, wäre der Betroffene hierzu gegebenenfalls erneut anzuhören gewesen (§ 420 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 12 Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befand, ergeben sich keine geringeren Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43), welches auch in Abschiebungshaftsachen zu beachten ist (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 22), kann durch eine geeignete Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts und eine anschließende kurze Frist für die Begründung der Beschwerde. 13
- cc)Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was der Betroffene im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 19). 14
- b)Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde Mängel des Abhilfeverfahrens des Amtsgerichts. Dieses hat über die Nichtabhilfe entschieden und seine Entscheidung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mitgeteilt. Die Entscheidung enthält durch die Bezugnahme auf die fortbestehenden Gründe des angefochtenen Beschlusses auch eine Begründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), die zwar knapp, angesichts der ohne Begründung eingelegten Beschwerde aber noch als ausreichend anzusehen ist (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 21. Ed. [01.12.2016], FamFG § 68 Rn. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rn. 12b). 15 Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeentscheidung der Verfahrensbevollmächtigten hätte Akteneinsicht gewähren und den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abwarten müssen oder ob es aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen berechtigt war, sofort zu entscheiden und den Betroffenen wegen der Akteneinsicht an das Beschwerdegericht zu verweisen. Ebenso kann dahinstehen, ob die in Beschlussform zu erlassende Abhilfeentscheidung den formellen Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügt. Mängel des Abhilfeverfahrens führen nämlich nur dann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, wenn sie entscheidungserheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 17). Der Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde aber nicht dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung auf den geltend gemachten Mängeln des Abhilfeverfahrens beruht, insbesondere was er im Falle des Zuwartens mit der Abhilfeentscheidung noch vorgetragen hätte. 16 2. Soweit der Betroffene beanstandet, die Vorinstanzen hätten die Ausländerakte nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen müssen, scheitert diese Verfahrensrüge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Tatrichter der Ausländerakte hätte entnehmen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris Rn. 7 mwN). 17 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308032017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public