KORE308032020 ECLI:DE:BGH:2020:150720UIVZR4.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20200715 IV ZR 4/19 Urteil § 43 VVG, §§ 43ff VVG, § 74 aF VVG, §§ 74ff aF VVG, § 80 Abs 1 aF VVG, § 159 Abs 2 VVG, § 166 Abs 2 VVG, §
§ 44Abs.
1 Satz 1 VVG), er dieses Recht jedoch gegenüber dem Versicherer im Regelfall nicht durchzusetzen vermag, weil die Verfügungsbefugnis beim Versicherungsnehmer liegt (§ 75 Abs. 2 VVG a.F.;
§ 44Abs.
2 VVG). Dieses Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer aber nur zu treuen Händen zu; es handelt sich um ein gesetzliches Treuhandverhältnis (Senatsurteile vom
- Dezember 1990 - IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 15 f.]; vom
- Mai 1975 - IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 [juris Rn. 12]). 30 Diese Treuhänderstellung verbietet es dem Versicherungsnehmer, die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung für sich zu behalten, und verpflichtet ihn, diese an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren (Senatsurteile vom
- Mai 1975 aaO [juris Rn. 13]; vom
- April 1973 - IV ZR 130/71, VersR 1973, 634 [juris Rn. 9]; vgl. auch Senatsurteil vom
- Dezember 1990 aaO [juris Rn. 17]). Er muss dem Versicherten die ihm gebührende Leistung zur Erfüllung des Versicherungszwecks dabei auch dann zukommen lassen, wenn er ihm den Versicherungsschutz durch eigenen Entschluss und auf eigene Kosten verschafft hat (Senatsurteil vom
- April 1973 aaO). 31 c) Dem so begründeten Auskehrungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer, der die Versicherungsleistung in Empfang genommen hat, steht - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht entgegen, dass sich der Beklagte ein Widerrufsrecht bezüglich der Bezugsberechtigung vorbehalten und dieses Widerrufsrecht in späteren Erklärungen zum Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt hat. 32 Zum einen besteht der Auskehrungsanspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen unabhängig von einem eingeräumten Bezugsrecht. 33 Zum anderen war das der Tochter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 ohnehin nicht mehr widerruflich, weil diese den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. (
§§ 176, 159 Abs.
2 VVG) bereits erworben hatte. Mit Eintritt des Versicherungsfalles entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht (vgl. Senatsurteil vom
- Juni 2018 - IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 16). Dies gilt auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Rentenzahlungen, weil die Ansprüche auf die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl. Senatsurteil vom
- April 2019 - IV ZR 90/18, VersR 2019, 669 Rn. 14 f. und 18 f.). Diese bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition kann dem Berechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr durch Widerruf entzogen werden (im Ergebnis ebenso LG Köln ZInsO 2013, 1428 unter 1 b [juris Rn. 21]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung
- Aufl. Kap. 4 Rn. 90 und 106; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 45; Egger in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung § 12 BUV Rn. 57, 59; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG
- Aufl. § 176 Rn. 3; Höra in MAH, VersR
- Aufl. § 26 Rn. 314; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch
- Aufl. § 46 Rn. 238). Die Gegenauffassung (Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht
- Aufl. § 16 BUV 2008 Rn. 4; Dörner in MünchKomm-VVG,
- Aufl. § 176 Rn. 22; unklar Lücke in Prölss/Martin, VVG
- Aufl. § 176 VVG Rn. 6 a.E. einerseits und § 12 BU Rn. 3 andererseits) berücksichtigt nicht ausreichend die Bedeutung des Stammrechts und auch den Umstand, dass ein bloßes Bezugsrecht als bloße Anwartschaft auf die Versicherungsansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles schon begrifflich nicht mehr eingeräumt werden kann (zutreffend LG Köln aaO; Benkel/Hirschberg aaO; Neuhaus aaO Rn. 90). 34
- Auf Weiteres kommt es für den Grund des Auskehrungsanspruchs der Tochter des Beklagten gegen diesen nicht mehr an. Diesen Anspruch hat der Kläger in Höhe seiner Aufwendungen gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet. 35 III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang Feststellungen weder zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen des Klägers und damit zum Umfang des übergeleiteten Anspruchs noch zur Verjährungseinrede des Beklagten getroffen hat. Dies wird es nach der Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben. Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308032020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public