BGH, Urteil vom 15.07.2020 – IV ZR 4/19 – Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung als Versicherung für fremde Rechnung; Widerruflichkeit des Bezugsrechts 1. Zur…
KORE308032020 ECLI:DE:BGH:2020:150720UIVZR4.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20200715 IV ZR 4/19 Urteil § 43 VVG, §§ 43ff VVG, § 74 aF VVG, §§ 74ff aF VVG, § 80 Abs 1 aF VVG, § 159 Abs 2 VVG, § 166 Abs 2 VVG, § 176 VVG vorgehend OLG München, 11. Dezember 2018, Az: 25 U 1410/18vorgehend LG Traunstein, 22. März 2018, Az: 7 O 4370/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung als Versicherung für fremde Rechnung; Widerruflichkeit des Bezugsrechts 1. Zur Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person).
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 11. Dezember 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der als überörtlicher Sozialhilfeträger der Tochter des Beklagten Leistungen nach SGB XII gewährt, macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht seiner Tochter Ansprüche geltend.
2 Der Beklagte schloss im Jahr 2002 als Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Versicherungsschein, in dem die damals siebzehnjährige Tochter des Beklagten als "versicherte Person" bezeichnet ist, weist die bei Berufsunfähigkeit monatlich zu zahlende Rente unter der Überschrift "Leistungen für [die Tochter des Beklagten]" aus. Weiter heißt es im Versicherungsschein, dass ein "Bezugsrecht" als vereinbart gelte, nach dem die Versicherungsleistung im Erlebensfall an die versicherte Person zu zahlen sei.
3 Im Mai 2009 stellte der Versicherer mit Wirkung zum November 2006 die Berufsunfähigkeit der Tochter des Beklagten fest. Nachdem er die Versicherungsleistungen zunächst an diese und später an den Kläger erbracht hatte, zahlte der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente auf dessen Intervention ab März 2013 an den Beklagten aus.
4 Mit Bescheid vom 18. April 2016 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII "den Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. den Auskehranspruch aus dem versicherungsrechtlichen Treuhandverhältnis ab 01.03.2013 von [der Tochter des Beklagten] gegen [den Beklagten] in Höhe der Versicherungsleistung von mtl. EUR 1.224,80 bzw. in der jeweiligen Höhe auf sich über".
5 Mit der Ende 2016 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 56.340,80 € für die Monate März 2013 bis Dezember 2016 (46 x 1.224,80 €) nebst Zinsen und erhebt wegen des ihm unbekannten konkreten Verlaufs einer vereinbarten Dynamisierung der Versicherungsleistung darüber hinaus eine Stufenklage.
6 Der Beklagte hat geltend gemacht, das Bezugsrecht seiner Tochter zwischenzeitlich widerrufen zu haben. Ferner hat er die Verjährungseinrede erhoben.
7 In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Tochter des Beklagten gegen diesen ebenso verneint wie einen Auskehrungsanspruch aus einem versicherungsrechtlichen Treueverhältnis oder Ansprüche aus einem Ausstattungsversprechen gemäß § 1624 Abs. 1 BGB.
10 Es hat den Versicherungsvertrag dahin ausgelegt, dass es sich nicht um einen Vertrag für fremde Rechnung handele. Für diese Annahme reiche die Bezeichnung der Tochter als versicherte Person nicht aus. Da sich der Beklagte zur Prämienzahlung verpflichtet habe, sei entsprechend der Regel des § 80 Abs. 1 VVG a.F. davon auszugehen, dass er sein eigenes Interesse versichert habe, zumal er gegenüber seiner Tochter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sei und die Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles verwenden könne, um entsprechende Ansprüche zu erfüllen. Zudem habe er als Versicherungsnehmer jederzeit ohne Einschränkung über die Bezugsberechtigung verfügen können.
11 Für die Auslegung komme es entscheidend auf den Beklagten und sein bei Vertragsschluss erkennbares Interesse an. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der des Vertragsschlusses, zu dem die Tochter noch minderjährig und in Ausbildung gewesen sei. Es liege daher nicht nahe, dass er ihr ein eigenes Verfügungsrecht habe schaffen wollen; auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe er ihr kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was er ohne weiteres hätte tun können, wenn er ihr die Versicherung endgültig hätte zuwenden wollen.
12 Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Versicherungsvertrag bis zum 60. Lebensjahr der Tochter abgeschlossen worden sei. Schließlich habe sich der Beklagte auch nicht sittenwidrig verhalten.
13 Ein etwaiger Anspruch der Tochter aus einem Schenkungs- oder einem - ohnehin nicht ausreichend dargelegten - Ausstattungsversprechen sei nicht auf den Kläger übergeleitet. Auch würde sich der geltend gemachte unmittelbare Zahlungsanspruch hieraus nicht ergeben.
14 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Fremdversicherung und damit einen Auskehrungsanspruch der Tochter des Beklagten gegen diesen verneint.
15 1. Richtig erkannt hat das Berufungsgericht, dass für die Abwicklung des in der Person der Tochter des Beklagten eingetretenen Versicherungsfalles gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) anzuwenden ist, da der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit der Versicherten, nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Jahre 2006 eingetreten ist.
16 2. Zu Unrecht hat es jedoch das Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung und das Bestehen eines daraus folgenden Auskehrungsanspruchs aus einem zwischen der Versicherten und dem Versicherungsnehmer bestehenden Treuhandverhältnis verneint.
17 Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Dies gilt aber unter anderem dann nicht, wenn wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - III ZR 90/91, BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 3 unter II 1 [juris Rn. 12 m.w.N.]). Das ist hier der Fall. Die Versicherung eines fremden Interesses ergibt sich im Streitfall aus dem Inhalt des Vertrages, nach dem als Gegenstand der Versicherung durch die Bestimmung der versicherten Person der Schutz der Tochter des Beklagten vor gesundheitsbedingten Einbußen ihrer Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und eben nicht der entsprechende Schutz des Versicherungsnehmers vereinbart ist. Diesen Vertragsinhalt hat das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung nicht hinreichend beachtet.
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Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 aaO Rn. 25). Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers, im Streitfall z.B. wegen denkbarer Ersparnis von Unterhaltsleistungen, gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BVerwG VersR 1987, 273 unter 3.d) [juris Rn. 65]; Klimke in Prölss/Martin, VVG 30.
Aufl. § 43 Rn. 3).
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22 Bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur im Interesse des Versicherungsnehmers liege, mögen diese Beeinträchtigungen auch wegen unterhaltsrechtlicher Pflichten finanzielle Folgen für ihn haben. Dies hat der Senat bereits für die private Krankenversicherung entschieden und insoweit ausgeführt, dass die mitversicherte Ehefrau nicht nur als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse ihres Ehemannes abgeschlossenen Versicherung anzusehen ist. Eine solche Sichtweise rückte alleine die Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund; dessen Interesse zielt aber - für den Versicherer erkennbar - generell nicht lediglich darauf, Vorsorge für einen bei Krankheit des Versicherten drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 33-36). Das ist für eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit naher Familienangehöriger, denen der Versicherungsnehmer unterhaltspflichtig werden könnte, nicht anders zu beurteilen (vgl. auch Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 69). Nicht entscheidend ist insoweit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, ob der Familienangehörige einen wirtschaftlichen Beitrag zu einem gemeinsamen Haushalt leistet.
23 Im Streitfall gilt dies umso mehr im Hinblick auf die Laufzeit der Versicherung bis zum 60. Lebensjahr der Tochter des Beklagten. Dass Letzterer sich auch für diesen Zeitraum ausschließlich gegen etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche absichern wollte, liegt fern.
24 3. Auf die streitgegenständliche Versicherung finden die §§ 74 ff. VVG a.F. entsprechende Anwendung, wodurch ein Auskehrungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer begründet wird.
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27 Eine in gleicher Weise vorliegende Nähe zur Schadensversicherung ist auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gegeben, da sie ebenso wie die Krankentagegeldversicherung einen Ausgleich für gesundheitsbedingte Erwerbseinbußen bezweckt und sich die Höhe der vereinbarten Rente regelmäßig jedenfalls auch am Einkommen des Versicherten orientiert.
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30 Diese Treuhänderstellung verbietet es dem Versicherungsnehmer, die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung für sich zu behalten, und verpflichtet ihn, diese an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren (Senatsurteile vom 7. Mai 1975 aaO [juris Rn. 13]; vom 4. April 1973 - IV ZR 130/71, VersR 1973, 634 [juris Rn. 9]; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO [juris Rn. 17]). Er muss dem Versicherten die ihm gebührende Leistung zur Erfüllung des Versicherungszwecks dabei auch dann zukommen lassen, wenn er ihm den Versicherungsschutz durch eigenen Entschluss und auf eigene Kosten verschafft hat (Senatsurteil vom 4. April 1973 aaO).
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32 Zum einen besteht der Auskehrungsanspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen unabhängig von einem eingeräumten Bezugsrecht.
33 Zum anderen war das der Tochter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 ohnehin nicht mehr widerruflich, weil diese den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. (heute §§ 176, 159 Abs. 2 VVG) bereits erworben hatte. Mit Eintritt des Versicherungsfalles entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 16). Dies gilt auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Rentenzahlungen, weil die Ansprüche auf die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl.
Senatsurteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18, VersR 2019, 669 Rn. 14 f. und 18 f.). Diese bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition kann dem Berechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr durch Widerruf entzogen werden (im Ergebnis ebenso LG Köln ZInsO 2013, 1428 unter 1 b [juris Rn. 21]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 90 und 106; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 45; Egger in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung § 12 BUV Rn. 57, 59; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 176 Rn. 3; Höra in MAH, VersR 4. Aufl. § 26 Rn. 314; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3.
Aufl. § 46 Rn. 238). Die Gegenauffassung (Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 16 BUV 2008 Rn. 4; Dörner in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. § 176 Rn. 22; unklar Lücke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 176 VVG Rn. 6 a.E. einerseits und § 12 BU Rn. 3 andererseits) berücksichtigt nicht ausreichend die Bedeutung des Stammrechts und auch den Umstand, dass ein bloßes Bezugsrecht als bloße Anwartschaft auf die Versicherungsansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles schon begrifflich nicht mehr eingeräumt werden kann (zutreffend LG Köln aaO; Benkel/Hirschberg aaO; Neuhaus aaO Rn. 90).
34 4. Auf Weiteres kommt es für den Grund des Auskehrungsanspruchs der Tochter des Beklagten gegen diesen nicht mehr an. Diesen Anspruch hat der Kläger in Höhe seiner Aufwendungen gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet.
35 III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang Feststellungen weder zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen des Klägers und damit zum Umfang des übergeleiteten Anspruchs noch zur Verjährungseinrede des Beklagten getroffen hat. Dies wird es nach der Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308032020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public