KORE308042020 ECLI:DE:BGH:2020:010720BXIIZB505.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200701 XII ZB 505/19 Beschluss § 61 Abs 1 FamFG vorgehend OLG München, 23. Oktober 2019, Az: 4 UF 1147/19vorgehend AG Kempten, 30. Juli 2019, Az: 1 F 231/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 500 € I. 1 Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt in Form eines Stufenantrags geltend, während der Antragsgegner im Wege eines Zwischenfeststellungswiderantrags eine Entscheidung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Unterhaltsanspruch begehrt. 2 Die Beteiligten haben am 25. Mai 2018 in Dänemark geheiratet. Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Ob die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit Weihnachten 2018 in Saarbrücken hat, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. 3 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Zeitraum von 2016 bis 2018 und zur Belegvorlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. 4 Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Für die Bewertung des Zeitaufwands sei insofern auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Danach sei der Stundensatz vorliegend mit 3,50 € zu bemessen. 6 Das Interesse des Antragsgegners an einer Klärung, ob sich der von der Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt nach deutschem Recht richte, vermöge den Wert der Beschwer nicht zu erhöhen, weil dem Antragsgegner aufgrund des Tenors des Teilbeschlusses des Amtsgerichts insoweit keine Beschwer erwachse. 7 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.