KORE308062015 BGH 12. Zivilsenat 20150304 XII ZB 396/14 Beschluss § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2014, Az: 301 T 208/14vorgehend AG Hamburg, 25. Februar 2014, Az: 109 XVII O 46857 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Voraussetzungen einer Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Berufsbetreuer Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erweiterung einer bestehenden Betreuung für ihre Mutter. 2 Das Amtsgericht hat im November 2013 für die Betroffene eine Betreuung für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Vertretung in Vermögens-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten sowie gegenüber Diensten und Einrichtungen der Pflege angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin bestellt. Nachdem die Beteiligte zu 1 beantragt hatte, die Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs von Vollmachten zu erweitern, hat das Amtsgericht im Februar 2014 die Betreuung entsprechend erweitert. 3 Die von der Beteiligten zu 2 hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mangels Beschwerdebefugnis verworfen, weil die Beteiligte zu 2 nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sei. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 im Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). 5 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 6 1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Abkömmlingen des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6). 7 Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 2 tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN). 8 2. Gemessen hieran ist die Beteiligte zu 2 im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und war demgemäß nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde berechtigt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.