KORE308072018 ECLI:DE:BGH:2017:131017UVZR305.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20171013 V ZR 305/16 Urteil § 10 Abs 2 S 3 WoEigG, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. September 2016, Az: 14 S 2471/16 WEG, Urteilvorgehend AG Nürnberg, 24. Februar 2016, Az: 28 C 7279/15 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumssache: Ausübungsbefugnis des Verbands für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 28. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess wurde der in der Gemeinschaftsordnung geregelte Kostenverteilungsschlüssel von dem Landgericht als unwirksam angesehen. Daraufhin ließen einige Miteigentümer eine Vereinbarung notariell beurkunden, mit der der Umlageschlüssel geändert werden sollte, darüber hinaus aber auch die Regelungen der Teilungserklärung zu Sondernutzungsrechten, Instandhaltungspflichten und zur Art der Nutzung des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Regelung in der Gemeinschaftsordnung über den Verwalter. Diese Vereinbarung wurde den übrigen Miteigentümern zur Kenntnis gegeben mit der Aufforderung, ihr in notarieller Form zuzustimmen. 2 In der Eigentümerversammlung vom 28. Juli 2015 wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Gerichtliche Durchsetzung der Unterschrift des Miteigentümers G. [= der Kläger] zur Änderung der Teilungserklärung“ folgender Beschluss gefasst: „Die Hausverwaltung wird beauftragt und ermächtigt, außergerichtlich und nötigenfalls gerichtlich, die noch fehlenden Zustimmungen der Eigentümer im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuholen und durchzusetzen. […]“ 3 Das Amtsgericht hat die von dem Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchten die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2017, 91 ff. abgedruckt ist, hält den Beschluss für nichtig, weil es der Eigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz fehle. Die beabsichtigte Verfolgung des Anspruchs einzelner Eigentümer auf Änderung der Gemeinschaftsordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durch den Verband unterfalle weder seiner geborenen noch seiner gekorenen Wahrnehmungskompetenz. Es sei in jedem Fall Voraussetzung für eine Verbandszuständigkeit, dass die verfolgten Ansprüche in dem Gemeinschaftseigentum wurzelten. Die bezweckte Änderung der Gemeinschaftsordnung betreffe das Gemeinschaftseigentum aber nur zufällig und allenfalls mittelbar. Primär sei der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Änderung der Grundlagenvereinbarung zwischen den Eigentümern gerichtet. Er basiere nicht auf dem dinglichen Recht am Eigentum, sondern stelle sich als Ausfluss des Rechts auf Teilhabe dar, das seinen Ursprung im Innenverhältnis der Eigentümer untereinander habe. Es handle sich um einen höchstpersönlichen Individualanspruch, der nicht vergemeinschaftet werden könne. II. 5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der angefochtene Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig ist. 6 1. Nach § 23 Abs. 1 WEG werden durch Beschlussfassung solche Angelegenheiten geordnet, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können. Anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung. Ist eine Angelegenheit weder durch das Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung der Beschlussfassung unterworfen, fehlt es der Wohnungseigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz und ist ein dennoch gefasster Beschluss aufgrund absoluter Unzuständigkeit nichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). 7 2. Durch den angefochtenen Beschluss wird die Hausverwaltung beauftragt und ermächtigt, im Namen der Eigentümergemeinschaft außergerichtlich, notfalls aber auch gerichtlich, die Zustimmung einzelner Eigentümer zu einer Änderung der Teilungserklärung einzuholen und durchzusetzen. Das Berufungsgericht versteht diesen Beschluss dahin, dass eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbandes für die Individualansprüche der Wohnungseigentümer aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Abschluss der Änderungsvereinbarung begründet werden sollte. Diese - nach objektivem Maßstab vorzunehmende - Auslegung ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 8 3. Als Kompetenzgrundlage für den Beschluss kommt allein § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in Betracht; dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.