KORE308072019 ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0 BGH 10. Zivilsenat 20180911 X ZR 80/15 Urteil § 29 Abs 1 ZPO, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004 vorgehend EuGH, 7. März 2018, Az: C-274/16, C-447/16 und C-448/16, Urteilvorgehend BGH, 14. Juni 2016, Az: X ZR 80/15, EuGH-Vorlagevorgehend LG Berlin, 1. Juli 2015, Az: 84 S 124/14vorgehend AG Wedding, 4. November 2014, Az: 12a C 331/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einheitlicher Buchung mehrerer Flüge 1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 und des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) schuldet. 2 Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von Berlin nach Brüssel und am selben Tag einen Anschlussflug von Brüssel nach Peking umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luftfahrtunternehmen B. ausgeführt werden und um 8 Uhr in Brüssel eintreffen. Der zweite Flug sollte von der Beklagten selbst ausgeführt werden und um 13.40 Uhr in Brüssel starten. Der Kläger wurde am Abflugtag in Berlin für beide Flüge abgefertigt und erhielt entsprechende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde bis Peking abgefertigt. Der Flug von Berlin nach Brüssel verlief planmäßig. In der Folge flog der Kläger zurück nach Berlin und von dort aus aufgrund einer anderweitigen Buchung direkt nach Peking, wo er am 8. August 2013 eintraf. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten. Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden. 3 Das Amtsgericht hat internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 4 II. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (TranspR 2017, 228) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.) wie folgt entschieden: 1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist. 3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. 5 Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) hergeleitet werden; namentlich liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001. Die Flüge von Berlin nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den Berlin als Erfüllungsort aber nicht infrage komme. 7 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint. 8 1. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen, wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder deren Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder -niederlassung (Art. 60 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 44/2001) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen und auch die Voraussetzungen von Art. 22, 23 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht vorliegen. So verhält es sich im Streitfall. Deshalb haben die deutschen Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 12 mwN). 9 2. Im Streitfall sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist. 10
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