BGH, Urteil vom 15.05.2020 – V ZR 18/19 – Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen Wiederkauf: Erforderlichkeit der Vorlage des Vertrags über die Einräumung des…
KORE308092020 ECLI:DE:BGH:2020:150520UVZR18.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200515 V ZR 18/19 Urteil § 2 Abs 1 GrdstVG, § 6 Abs 1 S 1 GrdstVG, § 6 Abs 2 GrdstVG, § 9 GrdstVG, § 433 Abs 1 S 1 BGB, § 456 Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 13. Dezember 2018, Az: 1 U 13/18vorgehend LG Aurich, 22. Januar 2018, Az: 2 O 439/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen Wiederkauf: Erforderlichkeit der Vorlage des Vertrags über die Einräumung des Wiederkaufsrechts; Pflicht zur Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufsrechts 1. Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.
Auf die durch die Streithelfer eingelegte Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelfer, trägt der Kläger.
Von Rechts wegen 1 Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2010 verkaufte der Kläger die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen an H. M. . Die Beklagte übte als Siedlungsunternehmen in der Folgezeit ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus. In dem daraufhin am 25. Oktober 2011 geschlossenen notariellen Vertrag übernahm die Beklagte die in dem Kaufvertrag mit H. M. enthaltene Vereinbarung über ein Wiederkaufsrecht des Klägers. Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche wurden Vormerkungen in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte verkaufte die Flächen anschließend teils an den einen Streithelfer, teils an den anderen Streithelfer; diese sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
2 Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 übte der Kläger sein Wiederkaufsrecht aus. Am 11. Juni 2018 beantragte er die Genehmigung des Wiederkaufs nach § 9 GrdstVG. Dem Antrag war ein nicht unterschriebener notarieller Entwurf eines Vertrages über den „Rückkauf“ der Grundstücke beigefügt. Unter dem 14. Juni 2018 sandte die Genehmigungsbehörde dem Kläger die Antragsunterlagen zurück und teilte ihm mit, dass der Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil kein unterschriebener Rückkaufvertragsentwurf nebst Auflassung vorgelegt worden sei.
3 Der Kläger verlangt von der Beklagten, die näher bezeichneten Grundstücke an ihn aufzulassen und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung des Wiederkaufpreises von 252.656,41 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen und von den Streithelfern eingelegten Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchten diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückübertragungsanspruch nach § 456 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Es liege eine wirksame Wiederkaufabrede vor; der Kläger habe sein Wiederkaufsrecht auch wirksam ausgeübt. Zwar habe die Genehmigungsbehörde den mit der Ausübung des Wiederkaufs zustande gekommenen Kaufvertrag nicht nach § 9 GrdstVG genehmigt. Es greife aber die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ein. Der Antrag vom 11. Juni 2018 habe die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 GrdstVG in Gang gesetzt. Die Rücksendung der Antragsunterlagen sei zu Unrecht erfolgt. Der Vertragsentwurf habe nicht von beiden Parteien unterzeichnet sein müssen, weil der Wiederkaufvertrag durch einseitige Erklärung des Klägers zustande gekommen und über die Bedingungen des Wiederkaufs bereits im Ursprungsvertrag Einigkeit erzielt worden sei. Da die Behörde weder über den Antrag entschieden noch einen Zwischenbescheid erlassen habe, der zu einer Fristverlängerung geführt hätte, gelte die Genehmigung mit Ablauf des 11. Juli 2018 als erteilt.
II.
5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 1. Der Kläger könnte von der Beklagten nach § 456 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken verlangen, wenn der Wiederkaufvertrag wirksam zustande gekommen wäre. Dass die Beklagte nicht als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, steht dem nicht entgegen. Der durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts entstehende künftige Auflassungsanspruch ist hier durch Vormerkungen gesichert. Zur Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur der Schuldner verpflichtet; die Vormerkung dient lediglich der Sicherung dieses Anspruchs. Dieser Zweck wird nach der gesetzlichen Regelung dadurch erreicht, dass eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, insoweit als unwirksam angesehen wird, als sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 BGB).
Das bedeutet, dass trotz zwischenzeitlicher Veräußerung des Grundstücks der Veräußerer im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten weiterhin als Eigentümer gilt, soweit es zur Verwirklichung des vorgemerkten Anspruchs erforderlich ist, und er deshalb den gesicherten Anspruch noch erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, BGHZ 105, 259, 261; siehe auch Senat, Urteil vom 5. Oktober 1979 - V ZR 71/78, BGHZ 75, 288, 290). Gegenüber dem vormerkungswidrig Eingetragenen begründet § 888 BGB einen Zustimmungsanspruch und stellt sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 202/14, BGHZ 208, 133 Rn. 12 f. mwN).
Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte zwar gegenüber dem Kläger zur Auflassung, nicht aber - wie von dem Berufungsgericht angenommen - zur Bewilligung des Eigentumswechsels im Grundbuch verpflichtet.
7 2. Der Wiederkaufvertrag ist aber mangels der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG erforderlichen grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung schwebend unwirksam.
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BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12). Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG erörtert die Behörde, soweit erforderlich, welche Nachweise und Unterlagen von dem Antragsteller zu erbringen sind, und sie soll nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben (vgl. auch Netz, GrdstVG, 8. Aufl., Rn. 1431). Die Behörde ist hiervon ausgegangen. Sie hat unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen zu erkennen gegeben, dass es an einer geeigneten Entscheidungsgrundlage fehlt und sie deshalb nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Das Schreiben ist daher dahin zu verstehen, dass dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung der Unterlagen gegeben werden sollte.
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17 (a) Vorzulegen ist jedenfalls die Urkunde über das schuldrechtliche Grundgeschäft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG bedarf nicht nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks, sondern auch der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Hiervon macht § 2 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG nur insoweit eine Ausnahme, als mit der Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages auch die Auflassung als genehmigt gilt. Das dingliche Übertragungsgeschäft kann hingegen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht ohne das schuldrechtliche Grundgeschäft genehmigt werden (vgl. OLG München, RdL 1969, 63, 64; Düsing/Martinez/Martinez, AgrarR, § 2 GrdstVG Rn. 11; Netz, GrdstVG, 8. Aufl., Rn. 772, 777). Denn die Behörde ist zu einer sachlichen Entscheidung über die Genehmigung nur in der Lage, wenn ihr auch die zur lenkungsrechtlichen Beurteilung erforderlichen wesentlichen schuldrechtlichen Vertragsbestimmungen unterbreitet werden (vgl. OLG München, RdL 1969, 63, 64; Düsing/Martinez/Martinez, AgrarR, § 2 GrdstVG Rn. 11; Netz, GrdstVG, 8. Aufl., Rn. 777).
18 Mit Blick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG, wonach eine Genehmigung auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden kann, genügt es, wenn mit dem Antrag nur ein Vertragsentwurf eingereicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1964 - V BLw 3/64, BGHZ 41, 350, 352). Dabei kann hier offenbleiben, ob dieser von den künftigen Vertragsparteien unterschrieben sein muss (so AG Oschatz, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - XV 13/10, juris Rn. 23; Netz, GrdstVG, 8. Aufl., Rn. 1087; Netz, RdL 2010, 225, 226; vgl. auch OLG Stuttgart, RdL 1981, 103; zweifelnd OLG Jena, AUR 2010, 85, 86; differenzierend Bremer/Schultze/Ilsemann, RdL 2010, 253, 254). Denn bei dem von dem Kläger eingereichten Vertragsentwurf handelt es sich nicht um den Entwurf des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts.
19 (b) Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.
20 (aa) Notwendig vorzulegen ist der Kaufvertrag, in dem sich der Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs vorbehalten hat. Die Vereinbarung eines Wiederkaufs im Sinne von § 456 Abs. 1 BGB stellt eine neben den eigentlichen Kaufvertrag tretende Rückkaufabrede dar, die dem Verkäufer einen aufschiebend bedingten Anspruch auf (Rück-)Übereignung des Kaufgegenstands gewährt. Der Wiederkaufvertrag ist mit dieser Abrede bereits bedingt abgeschlossen und wird mit der Wiederkaufserklärung wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 386/98, NJW 2000, 1332). Da die Kriterien, die nach § 9 GrdstVG für eine Versagung der Genehmigung maßgebend sind, erst aus den näheren Einzelheiten des Grundstücksgeschäfts ersichtlich sind (vgl.
Senat, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 155/80, BGHZ 82, 292, 295) und sich die wesentlichen schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien für den Wiederkauf aus der Urkunde über den Kaufvertrag ergeben, ist diese Urkunde der Behörde vorzulegen, damit sie die lenkungsrechtliche Beurteilung sachgerecht vornehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine Vertragsurkunde vorgelegt wird, die zum Zwecke des Vollzugs des - mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts zustande gekommene - Wiederkaufvertrags errichtet worden ist und in der dessen inhaltliche Regelungen wiedergegeben werden. Ein derartiger Vollzugsvertrag hat bezüglich der wiedergegebenen Vereinbarungen des Wiederkaufsvertrags lediglich deklaratorischen Charakter.
Er kann zwar im Hinblick auf die in ihm enthaltene Auflassung in dem Genehmigungsverfahren eingereicht werden (und muss eingereicht werden, soweit er neue schuldrechtliche Vereinbarungen enthält). Seine Vorlage macht aber die Vorlage des Vertrags, in dem das Wiederkaufsrecht vereinbart wurde, nicht entbehrlich. Letzterer enthält die für den Inhalt des Wiederkaufvertrags maßgeblichen Vereinbarungen; nur wenn (auch) er vorgelegt wird, ist sichergestellt, dass der Behörde alle Vertragsbestimmungen zur Kenntnis gebracht wurden. Die Genehmigungsbehörde muss deshalb auf der Grundlage der die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts enthaltenden Vertragsurkunde ihre Prüfung durchführen.
21 (bb) Hingegen bedarf es der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs zu der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; es reicht aus, die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts bedarf - anders als die Wiederkaufabrede - gemäß § 456 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 386/98, NJW 2000, 1332 f.). Wird das Wiederkaufsrecht mündlich ausgeübt, existiert keine Urkunde über das Zustandekommen des Wiederkaufvertrags, welche der Behörde vorgelegt werden könnte. Die Wirksamkeit der Ausübung des Wiederkaufsrechts hat die Behörde im Genehmigungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen, solange das zu genehmigende Rechtsgeschäft nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850). Zudem ergeben sich die Vereinbarungen der Parteien, welche für die lenkungsrechtliche Beurteilung durch die Behörde maßgeblich sind, nicht aus der Erklärung über die Ausübung des Wiederkaufsrechts, sondern aus der Wiederkaufsabrede.
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III.
23 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil, da ihm mangels Genehmigung des Wiederkaufs derzeit kein Rückübertragungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
IV.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp RiBGH Dr. Hamdorf istinfolge Urlaubs an derUnterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 23. Juli 2020Die VorsitzendeDr. Stresemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308092020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public