KORE308102015 BGH 9. Zivilsenat 20150305 IX ZB 62/14 Beschluss § 20 Abs 1 S 2 InsO, § 97 Abs 1 InsO, § 101 Abs 1 S 2 InsO, § 64 GmbHG vorgehend LG Münster, 3. September 2014, Az: 5 T 326/14, Beschluss
§ 101Rn. 24b; Jaeger/Schilken, Ins
O, § 101 Rn. 21; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 10). Aus der Haftanordnung geht hervor, dass von der Beteiligten zu 2 umfassende Auskunft über ihr Vermögen (Einkommen, Forderungen gegen Dritte, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Konto- oder Versicherungs- und Wertpapierguthaben, Beteiligungen
- pp)verlangt wird. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu 2 hinreichend konkretisiert worden (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 196 ff). 9
- b)Jedoch hat die Beteiligte zu 2 den sie gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO als ehemalige Geschäftsführerin im Eröffnungsverfahren treffenden Auskunftspflichten genügt. Da sich die Auskunftspflicht auf die Verhältnisse der Schuldnerin beschränkt, ist die Beteiligte zu 2 nicht verpflichtet, im Blick auf die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter, auf § 64 GmbHG beruhender Ansprüche Angaben zu ihren persönlichen Vermögensverhältnissen zu machen. 10
- aa)Die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO will dem Missbrauch begegnen, dass Geschäftsleiter ihr Amt in der Krise niederlegen, um sich ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen (HK-InsO/Kayser,
§ 101Rn. 1; Münch
Komm-InsO/Stephan,
§ 101Rn. 23; Schmidt/Jungmann, Ins
O, 18. Aufl., § 101 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund unterliegen die ehemaligen Mitglieder des Vertretungsorgans nicht einer lediglich subsidiären Auskunftspflicht, die erst eingreift, wenn neu bestellte Organe die Auskunft nicht erteilen können oder wollen (in diesem Sinne aber Henssler, ZInsO 1999, 121, 124; Jaeger/Schilken,
§ 101Rn.
21). Vielmehr ist der Auskunftspflicht im Interesse einer effektiven Verfahrensförderung auch dann uneingeschränkt zu genügen, wenn neu bestellte Vertretungsorgane vorhanden sind (Schmidt/Jungmann,
§ 101Rn. 12). 11 bb) Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer Gmb
H erstreckt sich inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst - etwa aus § 64 GmbHG - nahelegen können. Keine Auskunft ist hingegen über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. 12
(1)Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom
- Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom
- April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom
- März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7; vom
- März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13; vom
- November 2012 - IX ZB 23/10, ZInsO 2013, 138 Rn. 4; vom
- April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 18). Von dem Geschäftsführer einer GmbH ist namentlich über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, Auskunft zu erteilen (MünchKomm-InsO/Stephan,
- Aufl., § 97 Rn. 14a; HK-InsO/Kayser,
- Aufl., § 97 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO,
- Aufl., § 97 Rn. 8; Jaeger/Schilken,
§ 97Rn. 17; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Ins
O, 2. Aufl., § 97 Rn. 6). Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Umstände, durch die Forderungen der Gesellschaft oder gegen sie gerichtete Verbindlichkeiten entstanden sind (MünchKomm-InsO/Stephan,
; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
). 13
(2)Ansprüche der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Auskunftspflicht dient darum auch dem Zweck, Ansprüche des insolventen Unternehmens gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer aufzudecken (Pape/Uhländer/Wedekind,InsO, § 97 Rn. 25; Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 37). Mit Rücksicht auf den Vorrang der Gläubigerinteressen sind von den Geschäftsführern folglich Informationen zu offenbaren, die sich zum Nachteil der Gesellschafter oder auch zum eigenen Nachteil auswirken können (Henssler, ZInsO 1999, 121, 123). Da der Geschäftsführer selbst zur Offenbarung solcher Tatsachen verpflichtet ist, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (Jaeger/Schilken,
§ 101Rn.
15), hat er auch Umstände preiszugeben, die eine Forderung des insolventen Unternehmens gegen ihn begründen (Henssler,
; Uhlenbruck, Festschrift Kreft, S. 543, 556). Im Blick auf Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter hat der Geschäftsführer etwa auf Ansprüche aus Kapitalersatz und auf Leistung von Nachschüssen hinzuweisen (Henssler,
; Jaeger/Schilken,
; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11). Ebenso hat der Geschäftsführer Umstände offenzulegen, die Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn selbst, sei es aus §§ 43, 64 GmbHG oder anderen Vorschriften, nahelegen können (Henssler,
; Stobbe,
Rn. 36, 38; Uhlenbruck, InsO,
- Aufl., § 97 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Herchen,
- Aufl., § 97 Rn. 12). 14
(3)Da die Auskunftspflicht der organschaftlichen Vertreter aus § 101 Abs. 1 InsO auf das Vermögen der früher oder gegenwärtig von ihnen geleiteten Gesellschaft bezogen ist, sind sie jedoch entgegen der Auffassung der Vordergerichte nicht verpflichtet, über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit gegen sie gerichteter Forderungen Auskünfte zu erteilen. 15 Ist der Schuldner keine natürliche Person, treffen die Verpflichtungen aus § 97 InsO die organschaftlichen Vertreter des Schuldners (BT-Drucks. 12/2443, S. 143). Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 InsO stellt eine Ergänzung des § 97 InsO dar (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 1), indem sie die Organvertreter zu einer Auskunftserteilung nach Maßgabe des § 97 InsO verpflichtet (HK-InsO/Kayser,
§ 101Rn.
6). Folglich obliegen den Organen die gleichen insolvenzverfahrensrechtlichen Verpflichtungen wie dem Schuldner (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 101 Rn. 21). Die Geschäftsführer haben damit Auskunftspflichten im Umfang des § 97 Abs. 1 InsO zu genügen (Jaeger/Schilken,
§ 101Rn. 15; Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 548). 16 Dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 Ins
O und dem Regelungszusammenhang mit § 97 Abs. 1 InsO kann sonach entnommen werden, dass die Auskunftspflichten der Organvertreter auf die Verhältnisse der insolventen oder mit einem Insolvenzantrag konfrontierten Gesellschaft beschränkt sind. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpft, kann von dem Organ nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, aber nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse verlangt werden. Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen (vgl. Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 38). Eine Auskunftspflicht hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Verhältnisse einer dritten, an dem Verfahren nicht beteiligten Person findet im Gesetz keinen Anhalt. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH beschränkt sich darum ausschließlich auf das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Ebenso wenig wie von einem Schuldner verlangt werden kann, über die Verhältnisse einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Auskunft zu erteilen (LG Dortmund, NZI 2005, 459; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
- Aufl., § 97 Rn. 7), besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, seine persönlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Auskunftsansprüche gegen den Geschäftsführer umfassen darum nicht Angaben hinsichtlich der Realisierbarkeit gegen ihn gerichteter Haftungsansprüche (Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 554 ff; ders., InsO,
- Aufl., § 97 Rn. 7; aA HmbKomm-InsO/Herchen,
- Aufl., § 97 Rn. 12). Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. 17
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da der Rechtsbeschwerdeführerin keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2012 - IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9 mwN). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308102015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public