KORE308112016 ECLI:DE:BGH:2016:130416UIVZR393.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20160413 IV ZR 393/15 Urteil § 204 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 2 VVG vorgehend OLG Stuttgart, 16. Juli 2015, Az: 7 U 28/15vorgehend LG Heilbronn, 20. Januar 2015, Az: 4 O 140/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif; Mehrleistungsausschluss bei nicht erhöhtem Risiko Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die uneingeschränkte Annahme eines Antrags auf Wechsel in einen neuen Krankenversicherungstarif. Seit dem 1. Oktober 2000 ist die Klägerin bei der Beklagten im Tarif KK 1 (im Folgenden: Herkunftstarif) ohne Risikozuschlag privat krankenversichert. Bei Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin von der Beklagten ohne bestehendes Risiko eingestuft. Am 28. August 2013 beantragte die Klägerin einen Wechsel in den Tarif Exklusiv 1 (im Folgenden: Zieltarif) mit Wirkung zum 1. September 2013. Dieser sieht gegenüber dem Herkunftstarif verschiedene Mehrleistungen vor, unter anderem bei Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz. Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den neuen Tarif ohne Vereinbarung eines Risikozuschlages und eines Mehrleistungsausschlusses. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie bot der Klägerin einen Mehrleistungsausschluss oder einen Risikozuschlag in Höhe von 133,96 € an. 2 Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten gerichtete Klage, den Antrag auf Wechsel der Klägerin aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1 rückwirkend zum 1. September 2013 ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss anzunehmen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe zwar gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Wechsel in den von ihr gewünschten Zieltarif unter Anrechnung ihrer aus dem bisherigen Versicherungsvertrag erworbenen Rechte zu. Die Beklagte sei aber gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG berechtigt, für die im neuen Tarif vorgesehene Mehrleistung einen Leistungsausschluss zu verlangen. Dieses Recht bestehe, soweit die Leistungen des vom Versicherungsnehmer begehrten Zieltarifs höher oder umfassender seien als im Herkunftstarif. Dies sei hier der Fall. Der der Beklagten zustehende Mehrleistungsausschluss bedürfe keiner weiteren Voraussetzungen. Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, wonach für eine Mehrleistung ein "erhöhtes Risiko" des Versicherungsnehmers bestehen müsse oder die Tarifeinschränkung nur nach billigem Ermessen unter Anwendung des § 315 BGB verlangt werden könne, sei nicht anzuerkennen. 5 Nur für den Risikozuschlag verlange die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG mit dem Angemessenheitserfordernis das Vorliegen einer qualitativen Voraussetzung, was im Umkehrschluss bedeute, dass für vergleichbare ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen beim Verlangen eines Leistungsausschlusses kein Raum sei. Der Zweck des Gesetzes, Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, Kostensteigerungen in ihrem Tarif dadurch zu entgehen, dass sie ohne Nachteile in einen neuen und günstigeren Tarif ihres Versicherers wechseln könnten, werde auch dann gewahrt, wenn der Versicherer ohne jede weitere Begründung eine etwaige Mehrleistung im neuen Tarif ausschließen könne. Entscheidend sei schließlich, dass die Mehrleistung des neuen Tarifs den Charakter einer Zusatzversicherung habe, an welcher dem Versicherungsnehmer durch den Abschluss im Herkunftstarif noch keine zu berücksichtigenden "erworbenen Rechte" im Sinne des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zustehen könnten. Die Mehrleistungen könnten sodann in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn der Versicherer - wie die Klägerin meine - einen Leistungsausschluss nur verlangen könne, wenn zugleich ein Risikozuschlag berechtigt wäre. Dahingestellt bleiben könne, inwiefern der von der Beklagten alternativ verlangte "angemessene Risikozuschlag" in diesem Fall zutreffend berechnet worden sei, da die mit der Klage begehrte, uneingeschränkte Annahmeerklärung zum Antrag der Klägerin auf Wechsel aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1 bereits wegen des berechtigten Verlangens eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistungen des Zieltarifs von der Klägerin nicht beansprucht werden könne. 6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7 Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihren Antrag auf Wechsel aus dem Herkunftstarif in den Zieltarif ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss anzunehmen. 8 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Tarifwechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27). Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 aaO; BVerwG aaO Rn. 30). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind hier unstreitig gegeben. 9 2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Hier enthält der Zieltarif nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Mehrleistungen im Sinne von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG. Die Klägerin verlangt zu Unrecht, dass die Beklagte ihren Antrag auf Tarifwechsel ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss annimmt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.