Darlehen gewährenden Aktionärs begründen . 2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen
Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann .
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Revisionsgerichts. Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage auslaufenden Rechts als grundsätzlich angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen auch bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 25 %
Aktienkapitals von einer Finanzierungsfolgenverantwortung
Aktionärs auszugehen ist, stellt sich nach Inkrafttreten
MoMiG nur noch für Altfälle und kann, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände
Einzelfalls beantwortet werden. Dass es für die Verantwortlichkeit
Aktionärs nach den Grundsätzen
Eigenkapitalersatzrechts nicht allein auf die Beteiligungsquote ankommt, sondern dass diese nur ein allerdings wesentliches Indiz für das - maßgebliche - gesellschaftsrechtlich vermittelte unternehmerische Interesse
Aktionärs darstellt, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 90, 381, 388 ff.; BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1317). Unter welchen weiteren Voraussetzungen ein solches unternehmerisches Interesse anzunehmen ist, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung. 2 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger, indem er die Schuldverschreibungen gezeichnet hat, der C. AG (im Folgenden: Schuldnerin) ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gegeben hat, so dass in entsprechender Anwendung
nach Art. 103 d EGInsO noch maßgeblichen § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F. der Darlehensrückzahlungsanspruch nur nachrangig geltend gemacht werden kann und demgemäß ein Anspruch auf Aussonderung oder Absonderung der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen nicht besteht. 4 1. Die Feststellungen
Berufungsgerichts tragen das Ergebnis, dass den Kläger eine Finanzierungsfolgenverantwortung i.S. der Eigenkapitalersatzregeln trifft, weil er als Aktionär bei Zeichnung der Schuldverschreibungen ein unternehmerisches Interesse an dem Fortbestand der Schuldnerin hatte. 5 Dabei kann offen bleiben, ob die von der I. GmbH gehaltenen 705 Aktien und die von Dr. Z. gehaltenen 1.995 Aktien dem Kläger zuzurechnen sind, so dass er insgesamt über 4.826 Aktien oder 35,09 % der Anteile verfügte. Denn schon das am 20. Dezember 1999 von dem Kläger, Dr. Z. und dem Vorstand der Schuldnerin unterzeichnete "Keep Well Agreement" und die damit koordinierte Kreditvergabe (vgl. BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1318; Sen.Beschl. v. 19. März 2007 - II ZR 106/06, DStR 2007, 684) reichen aus, um - zusammen mit dem Aktienanteil
Klägers von 15,46 % - ein aktienrechtlich fundiertes unternehmerisches Interesse zu begründen. 6 In der Vereinbarung heißt es (in deutscher Übersetzung): A. K. C. [später umbenannt in C. AG] ist eine Aktiengesellschaft … B. Die Darlehensgeber sind Aktionäre von K. C. Angesichte der finanziellen und wirtschaftlichen Lage von K. C. besteht die Gefahr, dass K. C. entweder bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist oder in Zukunft überschuldet bzw. zahlungsunfähig werden könnte, jeweils im Sinne von § 92 Abs. 2 AktG. D. Die Darlehensgeber haben den Wunsch, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf K. C. … zu vermeiden. In Anbetracht
sen vereinbaren die Parteien dieser Vereinbarung hiermit Folgendes: 1. Gewährung von Aktionärsdarlehen. (a) Die Darlehensgeber verpflichten sich hiermit, K. C. ein oder mehrere Aktionärsdarlehen … zu gewähren. Die Höhe
/der Aktionärsdarlehen(
Hauptbetrags und der Zinsen auf die Aktionärsdarlehen durch K. C. hinter alle bestehenden und künftigen Zahlungsansprüche aller übrigen Gläubiger von K. C. einverstanden … 7 Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser massiven, mit dem Mitaktionär Dr. Z. koordinierten Hilfe zur Beseitigung oder Vermeidung einer Insolvenzreife ein unternehmerisches Interesse
Klägers in seiner Eigenschaft als Aktionär an dem Schicksal der Schuldnerin angenommen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Sen.Urt. v.
Landgerichts seit ihrer Gründung im Jahr 1995 stets mit Verlust gearbeitet hat, bis zum Jahr 1998 - zusammen mit den übrigen Mitgliedern der sog. L. Gruppe (u.a. Dr. Z.) - Darlehen i.H.v. mehr als 15 Mio. DM gewährt, im Jahr 1998 auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. rund 6,9 Mio. DM verzichtet, im Jahr 1999 über die von ihm beherrschte I. GmbH einen Kapitalerhöhungsbetrag von 32.250,00 DM und ein Aufgeld i.H.v. 1,964 Mio. DM gezahlt, im Jahr 2000 über die I. GmbH ein weiteres Darlehen i.H.v. 10 Mio. DM und in den Jahren 2001 und 2002 Darlehen i.H.v. insgesamt über 2,4 Mio. € - teilweise gegen Zeichnung der Schuldverschreibungen - gewährt hat und zudem seit März 2001 dem Aufsichtsrat der Schuldnerin - neben Dr. Z. und einem weiteren Mitglied - angehört. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger als unternehmerisch interessierter Aktionär die Überlebensfähigkeit der Schuldnerin gesichert hat und sich damit in der Krise der Gesellschaft eine Umqualifizierung seiner Kapitalhilfen in funktionales Eigenkapital gefallen lassen muss. 8 Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die persönlichen Voraussetzungen der Eigenkapitalersatzregeln zum Zeitpunkt der Gewährung der Gesellschafterhilfe gegeben sein müssen (vgl. BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO). Das dargestellte, mit dem Mitaktionär koordinierte finanzielle Engagement
Klägers geht insgesamt weit über eine bloße Kreditgewährung eines Aktionärs, der kein unternehmerisches Interesse verfolgt, hinaus. Der Kläger ist nicht - wie eine Bank - als Kreditgeber tätig geworden und hielt - mehr zufällig - auch noch einige Aktien der Schuldnerin - wie es der Situation entsprochen hätte, die den Senat veranlasst hat, für die Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln nach altem Recht grundsätzlich einen Aktienbesitz von mindestens 25 % zu verlangen (BGHZ 90, 381, 388 ff.). Das gilt jedenfalls für die Zeit nach dem Ausscheiden
Großaktionärs K. GmbH im März 2001 und damit für den Zeitraum, in dem der Kläger die beiden hier zu beurteilenden Schuldverschreibungen gezeichnet hat. 9 Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweisantritt
Klägers übergangen. Der insoweit von der Revision angeführte Vortrag
Klägers, er habe die Aktien der Schuldnerin stets nur als passive Beteiligung gehalten, ist einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, bei der ein Beweisantritt nur dann beachtlich ist, wenn die Indiztatsachen genannt werden, aus denen sich die innere Tatsache ergeben soll. Nur so wird dem Gericht ermöglicht zu prüfen, ob der Beweisantrag schlüssig ist (BGH, Urt. v.
O und damit die Voraussetzungen einer Krise i.S.
HG a.F. erfüllt sind. 11 Nach der ständigen Rechtsprechung
Senats hat der Insolvenzverwalter allerdings die insolvenzrechtliche Überschuldung grundsätzlich durch Vorlage eines Überschuldungsstatus darzulegen. Darin sind die stillen Reserven aufzudecken und die Vermögensgegenstände zu Veräußerungswerten anzusetzen. Nicht ausreichend ist dagegen, lediglich die Handelsbilanz vorzulegen. Diese kann aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Überschuldung haben. Dazu muss der Insolvenzverwalter die Ansätze der Handelsbilanz daraufhin überprüfen und erläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind. Dabei muss er nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur nahe liegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGHZ 125, 141, 146; 146, 264, 267 f.; BGH, Sen.Urt. v.
Vorstands der Schuldnerin bestanden stille Reserven in Form
Kundenstammes i.H.v. (10.500.000,00 DM =) 5.368.564,75 €. Weitere stille Reserven erscheinen angesichts der Vermögensstruktur der Schuldnerin, deren Aktivvermögen im Wesentlichen aus Konzessionen und Forderungen bestand, nicht naheliegend und sind vom Kläger auch nicht substanziiert geltend gemacht worden. Die Revision weist allerdings darauf hin, dass der Kläger die Berechtigung der vom Beklagten angeführten Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestritten habe. Das ist aber nur im Hinblick auf die unter Nr. 5.3 und 5.4
Schriftsatzes
Beklagten vom 28. April 2008 aufgeführten Verbindlichkeiten richtig. Dabei handelt es sich lediglich um Positionen i.H.v. 1.089.225,21 € und 1.670.047,78 €. Selbst wenn man den Rangrücktritt der I. GmbH i.H.v. (10 Mio. DM =) 5.112.918,81 €, der in dem Prüfbericht
Abschlussprüfers erwähnt ist, noch abrechnet, ergibt sich danach immer noch eine Überschuldung i.H.v. 9.487.495,61 €. 13 Dass sich nach dem Stichtag
Jahresabschlusses 2000 die Lage der Schuldnerin nachhaltig gebessert hätte, wozu der Kläger zumindest Anhaltspunkte hätte vortragen müssen (BGHZ 171, 46 Tz. 9), ist nicht ersichtlich. Dagegen sprechen die Feststellungen
Abschlussprüfers. In
sen Prüfbericht heißt es unter "Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft": Dabei geht der Vorstand jedoch davon aus, dass die von der K. C. AG vertriebenen Standardprodukte auf Grund der Marktenge und der Konzentrationsprozesse derzeit keine Möglichkeit bieten, in diesen Bereichen nachhaltig Gewinne zu erzielen. Dementsprechend muss auch für 2001 mit einem negativen Ergebnis gerechnet werden. 14 Unter "Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen" heißt es in dem Prüfbericht weiter: … weisen wir besonders auf die bestehende bilanzielle Überschuldung … und auf die von der Geschäftsführung im Lagebericht aufgeführten Sachverhalte hin, wonach • das Unternehmen weiterhin auf Gesellschafterdarlehen bzw. Kapitalerhöhungen zur Aufrechterhaltung der Liquiditätssituation angewiesen ist; • die Ertragslage der Gesellschaft weiterhin negativ ist; • die Zahlungsfähigkeit
Unternehmens z.Zt. nur auf Grund der Zusagen der Aktionäre gesichert ist und die abnehmende Margensituation nur durch den Aufbau neuer und ergänzender Produkte voraussichtlich gemildert und kompensiert werden kann." 15 Die Revision zeigt keinen Vortrag
Klägers auf, wonach sich diese Situation in den Jahren 2001 und 2002 bis zur Stellung
Insolvenzantrags am 19. Februar 2002 nachhaltig gebessert haben könnte. 16 Auf die Frage, welche Ansprüche sich aus dem "Keep Well Agreement" ergeben haben, kommt es für die Feststellung einer Krise i.S.
HG a.F. entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts nicht an. Denn wenn eine Überschuldung nur durch Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt abgewendet werden kann, ersetzen diese Gesellschafterhilfen gerade das haftende Eigenkapital. Die an sich insolvenzreife Gesellschaft wird dann mit Hilfe ihrer Gesellschafter künstlich am Leben gehalten. Die Gesellschafter müssen sich
halb so behandeln lassen, als hätten sie das getan, was ein ordentlicher Kaufmann in dieser Situation getan hätte, nämlich die Gesellschaft entweder liquidiert oder mit zusätzlichem haftendem Eigenkapital versorgt. 17 Von dieser Beurteilung kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
halb abgewichen werden, weil es sich bei den Darlehen lediglich um kurzfristige "Überbrückungskredite" gehandelt habe. Zwar hat der Senat für denkbar erachtet, dass kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite eines Gesellschafters den Eigenkapitalersatzregeln nicht uneingeschränkt unterliegen. Dies kommt aber nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Betracht, in denen die Gesellschaft zwar für kurze Zeit dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann. Die zeitliche Grenze für einen solchen "Überbrückungskredit" wird durch die in § 15 a Abs. 1 InsO (früher § 64 Abs. 1 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG) enthaltene Frist gesetzt und beträgt längstens drei Wochen (BGHZ 90, 381, 394; 75, 334, 337; BGH, Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648, 1650; v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24; v. 17. Juli 2006 - II ZR 106/05, ZIP 2006, 2130). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. 18 Schließlich greift auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es nicht rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass es die Darlehen
Klägers als eigenkapitalersetzend ansehe, nicht durch. Jedenfalls hat die Revision keinen Vortrag
Klägers aufgezeigt, den dieser bei einem rechtzeitigen Hinweis gehalten hätte und der an dem Ergebnis
Berufungsgerichts etwas hätte ändern können. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308122010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.