KORE308132020 ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB18.20.0 BGH 8. Zivilsenat 20200805 VIII ZB 18/20 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. März 2020, Az: 12 U 194/19vorgehend LG Halle (Saale), 29. November 2019, Az: 6 O 354/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an Berufungsbegründung bei Reduzierung des Gesamtumfangs der Klageforderung: Erkennbarkeit des Anfechtungsziels; spätere Heilung fehlender Eingrenzung der Positionen; hinreichende Bezeichnung der Rechtsverletzung der angefochtenen Entscheidung 1. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14 mwN). Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn ein in erster Instanz vollständig unterlegener Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in reduzierter Höhe anfechten will. 2. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Kläger, der in erster Instanz mehrere Klageanträge gestellt hat und vollständig unterlegen ist, in der Berufungsinstanz den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne den noch verlangten Betrag auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen aufzuteilen. Insoweit liegt ein die Zulässigkeit der Klage betreffender Mangel vor, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN). 3. Es genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urteilsbegründung in einer gegen eine Klageabweisung gerichteten Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, hinsichtlich einer der Anspruchsgrundlagen mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird. Denn in diesem Fall stellt bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des Berufungsurteils in Frage, so dass die gerügte Rechtsverletzung entscheidungserheblich ist. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 666,66 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin erwarb am 25. März 2016 von der Beklagten zu 2 das Turnierspringpferd "R. " zum Preis von 12.000 €. Da die Klägerin mit dem Pferd unzufrieden war, wurde dieses am 3. Mai 2016 gegen das streitgegenständliche Pferd "C. " ausgewechselt, dessen Eigentümer der Beklagte zu 1, ein Enkel der Beklagten zu 2, war. Die nachträglich vom Beklagten zu 1 aufgesetzte und mit "Tauschvertrag" überschriebene Urkunde weist im Rubrum als Vertragspartner die Klägerin und die Beklagte zu 2 aus. 2 Die Klägerin behauptet, das Pferd "C. " habe bei Übergabe gesundheitliche Mängel (u.a. eine Sprunggelenkserkrankung) aufgewiesen. Sie verlangt deshalb die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses, wobei sie dieses Begehren auf einen gegenüber dem Beklagten zu 1 erklärten Rücktritt und hilfsweise auf eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt. Sie hat in erster Instanz als Klageantrag zu 1 von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung des Kaufpreises (12.000 €) und die Erstattung erbrachter Aufwendungen (689,16 € Kosten einer ärztlichen Untersuchung, 2.165 € Unterhaltskosten), insgesamt 14.854,16 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe von "C. " begehrt. Als Klageantrag zu 2 hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle notwendigen weiteren Zukunftsaufwendungen und als Klageantrag zu 3 die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € verlangt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 sei kein Kaufvertrag über das Pferd "C. " zustande gekommen. Vielmehr sei ein Kaufvertrag über dieses Pferd nur mit der Beklagten zu 2 abgeschlossen worden, der später bezüglich des Kaufgegenstands abgeändert worden sei. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (Tauschvertrag beziehungsweise Umgehungsgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) ergebe sich ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 nicht. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestünden ebenfalls nicht, denn das Pferd "C. " habe bei Übergabe keinen Sachmangel aufgewiesen. 4 Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. In der Berufungsbegründung ist "unter ausdrücklichem Erweiterungsvorbehalt nach § 264 Nr. 2 ZPO" und unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Schlussanträge der Antrag angekündigt worden, die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung von 666,66 € nebst Zinsen zu verurteilen. Dabei hat sie Angriffe gegen die Verneinung eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe und gegen die vom Landgericht abgelehnte Mithaftung des Beklagten zu 1 geführt, allerdings nicht dargelegt, auf welche Positionen sich der genannte Teilbetrag bezieht. 5 Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 20. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung keinen hinreichend bestimmten Antrag enthalte (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich der Betrag von 666,66 € errechnen könne und in welchem Zusammenhang er zu den erstinstanzlichen Anträgen stehen könne. Sofern ein erstinstanzliches Urteil lediglich teilweise angegriffen werde, müsse der Berufungsführer für eine zulässige Berufung den Teilbetrag, in dessen Höhe er das Urteil angreife, auf die einzelnen Ansprüche oder Anspruchsteile verteilen, weil sonst das genaue Ziel des Änderungsbegehrens unklar bleibe. 6 In ihrer Stellungnahme hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass mit der Berufung der erstrangige Teilbetrag aus dem erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch von 14.854,16 € geltend gemacht worden sei, was sich aus der Formulierung "Erweiterungsvorbehalt" in der Berufungsbegründung eindeutig ergebe. 7 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vorliege. Die Berufung lasse den Umfang der Anfechtung nicht erkennen. Es sei nicht ersichtlich, welche der drei erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche - Rückabwicklung des Kaufvertrags, Ersatz für Unterhaltung und ärztliche Untersuchung des Pferdes, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - mit der Berufung weiterverfolgt würden. Die Berufungsbegründung differenziere nicht nach den verschiedenen Streitgegenständen, so dass nicht erkennbar sei, welche der erstinstanzlichen Streitgegenstände im Berufungsverfahren noch anhängig seien. II. 8 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird. 9 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat mit der Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und damit der Klägerin den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 6). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.