BGH, Urteil vom 19.10.2017 – IX ZR 289/14 – Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr von anfechtbaren Zahlungen des späteren…
KORE308142018 ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR289.14.0 BGH 9. Zivilsenat 20171019 IX ZR 289/14 Urteil § 129 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 29 ZVG, § 161 Abs 4 ZVG vorgehend OLG Dresden, 5. November 2014, Az: 13 U 408/14, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 14. Februar 2014, Az: 5 O 585/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr von anfechtbaren Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Zwangsverwalter Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. April 2012 über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 28. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die Ka. GmbH & Co. KG, am 30. Mai 2007 einen Vertrag über die Anmietung von Gewerbemietraum. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Zwangsverwalter.
2 Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die Ka. GmbH & Co. KG und beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72 €. Gestützt auf §§ 130, 131, 143 InsO begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie - gestützt auf § 134 Abs. 1, § 143 InsO - Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.162,21 €, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai 2012 auf die Schuld der Ka. GmbH & Co. KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000 € als Ausschüttung oder als Rückzahlung von Vorschüssen erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.
3 Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen und - nachdem am 11. Oktober 2012 das Zwangsverwaltungsverfahren nach Antragsrücknahme durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93 € nebst Nutzungsersatz und Zinsen in Anspruch.
4 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.
5 Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
A.
6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2015, 92 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen Leistung im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO anzusehen.
7 Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren und nach dessen Aufhebung für bereits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger Anfechtungsgegner. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch bezüglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche nicht in die Stellung des Anfechtungsgegners ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter eingenommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung - wirtschaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners kommend darstellten.
Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungsgesichtspunkten sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender Anfechtungsanspruch nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines Anfechtungsgegners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte Anfechtungsansprüche umgehen, stehe das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen.
8 Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000 € durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter eingetreten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.
B.
9 Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) nicht Schuldnerin der auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.
I.
10 Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene Mietverbindlichkeiten in Höhe von 40.137,72 € anficht und nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 143, 145 Abs. 2 InsO deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte Zwangsvollstreckungsgläubigerin ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners oder des Zwangsverwalters, noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter erlangten Betrag 16.000 € als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte.
11 1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor. Absonderungsrechte stehen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu (zutreffend Nöll, ZInsO 2007, 1125, 1127; Jacoby, ZfIR 2017, 685, 689).
12 2. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters oder des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 203 f; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, ZIP 2008, 2183 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 98/11, ZIP 2012, 1617 Rn. 2; jeweils mwN). Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.
13 3. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist - noch mittelbar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte. Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.
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September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13, ZIP 2014, 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, ZIP 2015, 2486 Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 14; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76, 77).
Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12, 26; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der Leistungsmittler im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen zurechnen lassen.
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Juli 2015 - IX ZR 207/13, ZIP 2015, 1545 Rn. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in Dreipersonenverhältnissen die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379, 380; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LKW-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist.
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BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, ZInsO 2016, 148 Rn. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann (MünchKomm-ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 753 Rn. 25), ist in der Regel ausschließlich darauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in Schuldnervermögen zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und Auslagen des Vollstreckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren.
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Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich entschieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mieten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 25). Gegen Besitzstörungen und Eingriffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter - gegebenenfalls gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse.
Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteuer - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO (BFH, ZIP 1989, 122; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 34 Rn. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (BFH, NJW 2015, 2524). Der Zwangsverwalter ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 ZwVwV), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermindert wird.
Der Senat hat die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit der eines Insolvenzverwalters verglichen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 10).
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Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwalter - regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das Zwangsverwaltungsverfahren in der Rangfolge des § 10 ZVG zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu (Drasdo, NZI 2014, 97, 98).
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Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungsschritt können Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten Rückgewähranspruchs sein. Dieser hat sich vielmehr - entsprechend der aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des Vollstreckungsschuldners allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487).
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28 Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden war (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NZM 2006, 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, ZfIR 2010, 652 Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des in Anspruch genommenen Zwangsverwalters als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, ZfIR 2006, 484 Rn. 10; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60e; Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, § 152 Rn. 248; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 1842 f).
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30 Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, NZI 2012, 54 Rn. 18 mwN). Ansprüche aus dem Grundstück kann der Vollstreckungsschuldner wieder selbst geltend machen (BGH, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, NJW 1978, 1529).
II.
31 Die Beklagte ist auch nicht die richtige Anfechtungsgegnerin eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 InsO gestützten Anfechtungsanspruchs, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21 € auch die Mietforderungen der Ka. GmbH & Co. KG erfüllt.
32 Anfechtungsgegner ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO derjenige, der durch die angefochtene Rechtshandlung eine vermögenswerte, nach § 143 InsO zurückzugewährende Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rn. 4; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die Ka. GmbH & Co. KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18.
August 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaftlich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der Ka. GmbH & Co. KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9) richtet sich der Anfechtungsanspruch nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger.
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