BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – V ZB 43/15 – Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechts für einen…
KORE308172016 ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB43.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20160121 V ZB 43/15 Beschluss § 1095 BGB, § 1097 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 29 Abs 1 S 1 GBO vorgehend OLG Köln, 6. März 2015, Az: I-2 Wx 387/14, Beschlussvorgehend AG Siegburg, 27. November 2014, Az: SU-6082-7 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers durch den Zuschlagsbeschluss im Teilungsversteigerungsverfahren Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2015 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Siegburg vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.400 €.
I.
1 Eingetragene Eigentümerinnen der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke waren die Beteiligte zu 1 zu 5/8 und die Beteiligte zu 2 zu 3/8, die Schwestern sind. Auf den Miteigentumsanteilen war jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen. In dem auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft gerichteten Teilungsversteigerungsverfahren blieb die Beteiligte zu 1 Meistbietende. Ihr wurde das Grundstück zugeschlagen. Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die Beteiligte zu 1 wurde als Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
2 Mit Schreiben vom 8. September 2014 übersandte der Notar einen von ihm beglaubigten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt machte die Löschung von der Vorlage der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 abhängig. Dazu nahm der Notar unter Beifügung eines Schreibens der Beteiligten zu 1 Stellung. Das Grundbuchamt wies den Löschungsantrag zurück. Auf die von dem Notar eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, das für die Beteiligte zu 2 eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen.
3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückweisung der Beschwerde erreichen.
II.
4 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in RNotZ 2015, 292 veröffentlicht ist, meint, das Grundbuch sei unrichtig und die Unrichtigkeit sei in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise nachgewiesen. Das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2 sei durch das von der Beteiligten zu 1 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren und den dort zu ihren Gunsten erteilten Zuschlag erloschen.
III.
5 Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 1 und 2 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist begründet.
6 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Erstbeschwerde allerdings zulässig. Der beurkundende Notar hat nicht in eigenem Namen, was mangels Beschwerdebefugnis unzulässig wäre (BayOblG, NJW-RR 1989, 1495; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15 Rn. 20), sondern für die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er hat dies zwar nicht ausdrücklich erklärt. Er ist jedoch als Vertreter der Beteiligten zu 1 aufgetreten, indem er auf die Beanstandungen durch das Grundbuchamt hin Ausführungen gemacht hat, die auf den Vollzug des Löschungsantrags hinwirkten. Die Beteiligte zu 1 hat den Notar auch zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt, indem sie diesem eine Stellungnahme übersandt hat mit der Bitte um Weiterleitung an das Grundbuchamt. Ob der Notar bereits die Löschung des Vorkaufsrechts nach § 15 Abs. 2 GBO in vermuteter Vollmacht für die Beteiligte zu 1 beantragt hatte und daher schon deswegen zur Beschwerdeeinlegung im Namen der Beteiligten zu 1 berechtigt war, kann dahin stehen.
7 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügenden Weise das Erlöschen des zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Vorkaufsrechts und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen hat.
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17 Soweit nur ein einzelner Bruchteil dem Vorkaufsrecht unterliegt (§ 1095 BGB), hat der Senat zwar angenommen, dass die Eigentümer der anderen, nicht belasteten Bruchteile im Verhältnis zum Eigentümer des belasteten Bruchteils als „Dritte“ anzusehen sind (Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, aaO, S. 140 zu 5.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Teilungsversteigerung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks den Vorkaufsfall stets auslöst, wenn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1095 BGB besteht und ein Miteigentümer den Zuschlag erhält. Denn bei der dargestellten Abgrenzung zwischen Mitberechtigten der Gemeinschaft und Dritten im Sinne des § 463 BGB handelt es sich nur um eine Faustregel (so zutreffend Staudinger/Schermaier, BGB [2009], § 1095 Rn. 7; siehe auch Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 141 zu 5. aE). Gerade bei wechselseitig eingeräumten Vorkaufsrechten, wie sie hier gegeben sind, kann sich aus dem Schutzzweck des Vorkaufsrechts etwas anderes ergeben (vgl. Staudinger/Schermaier, aaO; jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 1095 Rn. 9; vgl. auch Gutachten DNotI-Report 2000, 21, 22). Das ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese kann nicht von dem Grundbuchamt und damit auch nicht von dem (Rechts-)Beschwerdegericht vorgenommen werden.
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19 Folge dessen ist jedoch nicht das Erlöschen des Vorkaufsrechts; vielmehr bleibt es in solchen Fällen bei dem Grundsatz des § 471 BGB, wonach das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 163/65, BGHZ 48, 1, 5 für § 512 BGB aF). Nach diesen Grundsätzen hätte die Teilungsversteigerung den Vorkaufsfall nicht ausgelöst; folglich kann auch das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2 bestehen geblieben sein.
20 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Grundbuch ist hinsichtlich des Vorkaufsrechts für die Beteiligte zu 1 aus den oben angestellten Erwägungen nicht offenkundig unrichtig (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO).
IV.
21 Eine Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Gerichtskosten ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten hat der Senat abgesehen (§ 81 FamFG).
22 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 51 Abs. 1 GNotKG, § 3 ZPO. Das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung des Vorkaufsrechts nimmt der Senat mit 1/10 des hälftigen Grundstückswerts an.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308172016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public